Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 150/02

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der Beschluß des Landgerichts teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zugunsten des Beteiligten zu 1) wird ein aus der Staatskasse zu erstattender Zinsanspruch in Höhe von 95,36 Euro festgesetzt.

Im übrigen verbleibt es bei der Zurückweisung des Festsetzungsantrags des Beteiligten zu 1).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 157,24 Euro festgesetzt. Er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 61,88 Euro.


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