Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 29 U 14/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 2002 verkündete Urteil des der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, daß die Beklagte in Absatz 1 des Urteilstenors bezo-gen auf den Kläger zu 2) lediglich verurteilt bleibt, an diesen 407,17 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstrek-kung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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