Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 104/05

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung jeweils zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Das Urteil beschwert die Kläger jeweils in Höhe von mehr als 20.000 €. Die Revision wird nicht zugelassen.


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