Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 65/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 56.794,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Beweisaufnahme erster Instanz trägt der Beklagte, die übrigen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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