Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 171/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 21.030,12 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2004 aus dem Betrag von 17.525,82 EUR.

Es wird festgestellt, dass die Anträge unter Ziffer 1 b und 1 c aus der Klageschrift vom 15. Dezember 2004 (Bl. 2 d. A.) in der Hauptsache erledigt sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 2) trägt 7/8 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte zu 2) 3/8.

Die Beklagte zu 2) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 3/8.

Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 77/09
25. Februar 2010
28 U 77/09 25. Februar 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 78/09
25. Februar 2010
28 U 78/09 25. Februar 2010

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