Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 128/09

Tenor

Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.

Das angerufene Prozessgericht – Landgericht - ist zuständig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00€ festgesetzt.


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