Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 SAF 10/12
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Essen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten, die deutsche Staatsbürger sind und in Deutschland die Ehe geschlossen haben, haben 12 Jahre in den USA gelebt. Dort wurde ihre Ehe mittlerweile geschieden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der diesbezüglichen Entscheidung des Superior Court von Kalifornien in Los Angeles vom 3.8.2010 wurde unter dem 19.7.2011 gem. § 107 FamFG seitens der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf festgestellt. Bereits unter dem 9.6.2009, gerichtlich durch den Superior Court genehmigt unter dem 11.6.2009, hatten die Beteiligten eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in welcher sich der Antragsteller u. a. verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder in Höhe von insgesamt 4.754,- USD und monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 3.900,- USD zu zahlen.
4Mit seinem Antrag vom 12.9.2011, Eingang beim Amtsgericht Essen am 15.9.2011, hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Abänderung des Titels dahingehend in Anspruch genommen, dass ab März 2011 kein nachehelicher Unterhalt mehr und Kindesunterhalt nur noch in Höhe von jeweils 160 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet werde. Beide Beteiligte hatten zum damaligen Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Essen. Mit Schriftsatz vom 26.10.2011, Eingang bei Gericht am selben Tag, stellte die Antragsgegnerin u. a. die Anträge, die o. g. Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts gem. § 110 Abs. 2 FamFG für vollstreckbar zu erklären sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung des Urteils des Superior Courts in Los Angeles vom 18. Mai 2010 anzuerkennen. Der Antragsteller ist sodann in den Bezirk des Amtsgerichts Wolfenbüttel verzogen.
5Im Termin beim Amtsgericht Essen am 10.1.2012 hat der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen. Hinsichtlich der noch verbleibenden Anträge der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 26.10.2011 beantragten beide Beteiligte sodann die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Wolfenbüttel, da der Antragsteller dort seinen Wohnsitz habe. Durch noch im Termin verkündeten und nicht näher begründeten Beschluss hat sich das Amtsgericht Essen daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Wolfenbüttel verwiesen.
6Durch Beschluss vom 21.3.2012 hat sich das Amtsgericht Wolfenbüttel – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – ebenfalls für unzuständig erklärt. Es hat u. a. ausgeführt, es gelte der Grundsatz der „Perpetuatio Fori“, wonach die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Der Verweisungsbeschluss sei grob rechtsfehlerhaft und objektiv willkürlich, weshalb er nicht bindend sei.
7Nach Ablehnung der erneuten Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Essen hat das Amtsgericht Wolfenbüttel durch Beschluss vom 30.3.2012 das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
8II.
91.
10Der Senat ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen. Die beiden genannten Amtsgerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Essen gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
112.
12Örtlich zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht – Familiengericht – Essen.
13a)
14Unzweifelhaft war das Amtsgericht Essen für die ursprünglich gestellten Anträge des Antragstellers zuständig.
15Die Anträge der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 sind vor dem Umzug des Antragsgegners in den Bezirk des Amtsgerichts Wolfenbüttel bei Gericht eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob es wegen eines Zusammenhangs mit den Anträgen des Antragstellers gerechtfertigt war, die Anträge der Antragsgegnerin mit denjenigen des Antragstellers in einem Verfahren gemeinsam zu verhandeln, bestand eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen auch für diese Anträge.
16Für die Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung folgt dies aus § 110 Abs. 3 S. 1 FamFG, denn zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Essen, wo sein Wohnsitz i. S. v. § 13 ZPO war. Dieser wurde nicht dadurch aufgehoben, dass sich der Antragsteller vorübergehend an anderen Orten wie etwa Düsseldorf aufhielt (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 7.12.2011). Eine Aufhebung erfolgte erst mit dem auf Dauer angelegten Umzug nach Cremlingen (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 13 ZPO Rn. 5 f. m. w. N.). Dieser erfolgte nach Eingang der Anträge der Antragsgegnerin bei Gericht als maßgeblichem Zeitpunkt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 2 Rn. 15). Gem. § 2 Abs. 2 FamFG blieb die örtliche Zuständigkeit auch nach dem Umzug des Antragstellers in den Bezirk des Amtsgerichts Wolfenbüttel bestehen.
17Soweit die Anerkennung der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.5.2010, die sich bislang nicht in der Gerichtsakte befindet, beantragt wird, geht der Senat davon aus, dass hier nichtvermögensrechtliche Inhalte (Sorgerecht) verfahrensgegenständlich sind (vgl. hierzu Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 108 Rn. 74 f.). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen ergibt sich insoweit aus § 108 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG, wobei zur Zuständigkeitsbegründung – unabhängig von den obigen Ausführungen – ausreichend ist, dass sich die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung gewöhnlich im Bezirk des Amtsgerichts Essen aufgehalten haben.
18b)
19Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 10.1.2012 ist das Amtsgericht Wolfenbüttel nicht örtlich zuständig geworden. Denn der Verweisungsbeschluss war wegen Willkür nicht bindend.
20Zwar tritt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist. Sie entfällt allerdings ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 3 Rz. 37 f. m. w. N.). Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202; Keidel-Sternal, a. a. O.).
21Nach diesem Maßstab ist der Verweisungsbeschluss willkürlich. Denn aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.1.2012 geht hervor, dass Grund für die Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Essen, das sich offenbar auch selbst ursprünglich für die Anträge der Antragsgegnerin zuständig hielt, an das Amtsgericht Wolfenbüttel durch den – nicht begründeten – Beschlusses desselben Tages der Umstand war, dass der Antragsteller zwischenzeitlich in den Bezirk des Amtsgerichts Wolfenbüttel verzogen ist. Damit hat sich das Gericht aber über die grundlegende und eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinweggesetzt, dass die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten bleibt (§ 2 Abs. 2 FamFG bzw. – für Familienstreitsachen – §§ 113 Abs. 1 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamFG § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen 1x
- FamFG § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen 2x
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 2x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 2x
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 1x
- NJW 2003, 3201, 3202 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x