Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 SA 4/12
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Essen bestimmt.
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G r ü n d e :
2I.
3Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 06.06.2012 ordnete das Amtsgericht Essen nach Anhörung des Betroffenen noch am selben Tage zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 407, 427, 416, 421, 422, 428 FamFG, § 62 Abs. 3 AufenthG eine Haft von bis zu 6 Wochen an. Die Haft wird seither in der JVA C vollzogen.
4Mit Schreiben vom 15.06.2012 übersandte der Beteiligte zu 2) entsprechend seiner Ankündigung im Antrag vom 06.06.2012 einen Antrag auf Verlängerung der im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Haft nebst Ausländerakte. Das Amtsgericht Essen hat daraufhin mit Beschluss vom 19.06.2012 das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Fortführung der Abschiebungshaft unter Hinweis auf § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn abgegeben.
5Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 20.06.2012 die Übernahme unter Hinweis u. a. auf die bislang nicht getroffene Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt und die Akte an das Amtsgericht Essen zurückgegeben. Das Amtsgericht Essen hat daraufhin die Akte dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
6II.
7Der Senat ist nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 415 FamFG, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlasst, dass aus sonstigen tatsächlichen Gründen eine Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit besteht.
8Als örtlich zuständiges Gericht ist vorliegend das Amtsgericht Essen zu bestimmen, das im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Haftantrags örtlich zuständig war. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene aufgrund der erfolgten richterlichen Anordnung in eine geschlossene Einrichtung in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt wird, § 2 Abs. 2 FamFG.
9An der Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 06.06./15.06.2012 vermag auch der auf der Grundlage des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ergangene Abgabebeschluss des Amtsgerichts Essen nichts zu ändern. Zwar gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, in den Fällen, in denen gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist. In derartigen Fällen kann das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bezirk die Abschiebehaft vollzogen wird.
10Die Kompetenz zu einer Abgabe des Verfahrens und zur Herbeiführung der damit verbundenen Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht kann das abgebende Gericht indessen nur wahrnehmen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG tatsächlich vorliegen. Daran fehlt es hier, weil die jetzt zu treffende Entscheidung in dem Freiheitsentziehungsverfahren nicht eine solche ist, die die Fortdauer der Haft betrifft. Mit dem Begriff der Fortdauer ist hier nicht der tatsächliche weitere Vollzug der Haft, sondern der verfahrensrechtliche Fortgang des Freiheitsentziehungsverfahrens bezogen auf die erstmalige Begründung der örtlichen Zuständigkeit des abgebenden Gerichts gemeint. Dieser Begriff ist aus § 12 des bei Inkrafttreten des AufenthG noch geltenden FEVG übernommen und bezieht sich auf Folgeentscheidungen, die nach der erstinstanzlich abschließend angeordneten Freiheitsentziehungsmaßname zu treffen sind, insbesondere also solche über eine Verlängerung der Maßnahme (jetzt § 425 Abs. 3 FamFG). Als Fortdauer der Haft kann im Gegensatz dazu nicht verstanden werden der Verfahrensabschnitt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über die erstmalige Anordnung der Freiheitsentziehungsmaßnahme, mag sich der Betroffene aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG auch tatsächlich bereits in Haft befinden. Aus diesen Gründen schließt sich der Senat der gleichlautenden Auslegung des § 106 Abs. 2 S. AufenthG im Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2012 (16 AR 4/12) an.
11Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegen danach hier nicht vor, weil das AG Essen bislang lediglich eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG erlassen, das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht hat.
12III.
13Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass das Amtsgericht Essen für den Fall, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebehaft zu treffen ist, vor einer Abgabe an ein anderes Gericht dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren muss (BVerfG InfAuslR 2009, 249). Das Verfahren des Amtsgerichts Essen bei der Abgabe begegnet daher auch insofern erheblichen Bedenken, da dem Beteiligten zu 1) rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.
14IV.
15Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der für die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung ggf. vorzunehmenden Anhörung des Betroffenen organisatorische Probleme auftreten können im Hinblick auf die Entfernung der Haftanstalt C zum Amtsgericht Essen. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht eine Auslegung der gesetzlichen Vorschrift rechtfertigen, die binnen kurzer Frist dazu führen würde, dass die Amtsgerichte im Lande Nordrhein-Westfalen dazu übergehen könnten, alle Verfahren bereits nach Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Amtsgericht Paderborn abzugeben und diesem die Last der erstmaligen abschließenden Sachverhaltsaufklärung aufzubürden.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 UH 2/24
12. September 2024
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19 UH 2/24 | 12. September 2024 |
Referenzen
- FamFG § 407 Verfolgung des Widerspruchs 1x
- FamFG § 427 Einstweilige Anordnung 3x
- FamFG § 416 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 421 Inhalt der Beschlussformel 1x
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung 1x
- § 62 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 des bei Inkrafttreten des AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung 1x
- § 106 Abs. 2 S. AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 16 AR 4/12 1x (nicht zugeordnet)
- InfAuslR 2009, 249 1x (nicht zugeordnet)