Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 52/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger hat, dass dieser es unterlässt, beim Verkauf von Waren zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet die nach § 5 TMG erforderlichen zutreffenden Informationen nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wie mit Abmahnung vom 15.06.2012 (Anlage B5) behauptet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7/8, der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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