Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 94/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten nebst den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.


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