Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 142/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.11.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.484,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 331,25 Euro seit dem 15.02.2010, aus 592,45 Euro seit dem 14.06.2010, aus 665,26 Euro seit dem 29.06.2010, aus 5.002,81 Euro seit dem 10.09.2010, aus 101,75 Euro seit dem 22.10.2010 und aus 788,94 Euro seit dem 22.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen