Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 7/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
4B.
5Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 21.03.2014 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. In der bis zum 22.04.2014 gesetzten Stellungnahmefrist haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats erhoben.
6C.
7Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81, 84, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.03.2014 Bezug genommen.
8D.
9Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 FamGKG.
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Referenzen
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 33 F 270/12 1x