Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 7/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom  31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.


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