Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 41/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 12 O 297/13) abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.175,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 93 % und die Klägerin zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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