Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 149/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011, sowie aus jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 5.314,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten  über dem Basiszinssatz aus jeweils 442,91 € seit dem 02.09.2012,02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013 sowie 02.08.2013 zu zahlen

Die Beklagte wird ferner verurteilt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage im Antrag zu Ziffer 4., an den Kläger für den Zeitraum September 2013 bis  einschließlich Dezember 2013 1.935,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.451,31 € seit dem 20.11.2013 sowie  aus 483,77 € seit dem  02.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird  zugelassen.

Der  Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Antragstellung im Termin vom 30.07.2014 auf bis zu 50.000,00 €, für den nachfolgenden Zeitraum auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt.


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