Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 98/14
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr……) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6547 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (Vers. Nr……) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,10 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
4Die am xx.xx.1958 geborene Ehefrau und der am xx.xx.1948 geborene Ehemann schlossen am xx.xx.1979 miteinander die Ehe. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn (Az.: 8 F 355/99) wurde der Scheidungsantrag am 15.12.1999 zugestellt. In der Ehezeit vom xx.xx.1979 bis zum 30.11.1999 erwarb die Ehefrau Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 510,46 DM sowie Anwartschaften bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 96,06 DM. Für den Ehemann, der als Beamter bei der Stadt Q tätig war, errechnete die für die Beamtenversorgung zuständige Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe mit Auskunft vom 26.01.2000 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 100 % einen Ehezeitanteil von 3.249,91 DM. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wurde die Ehe, rechtskräftig seit dem 23.05.2000, geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Stadt Q Rentenanwartschaften im Wert von 1.363,27 DM monatlich, bezogen auf den 30.11.1999, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen wurden. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaft sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
5Der Ehemann wurde zum 01.07.2013 als Beamter der Stadt Q in den Ruhestand versetzt.
6Mit am 22.07.2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 10.07.2013, hat die Beteiligte zu 1) als Versorgungsträger des Ehemannes die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die seinerzeit erteilte Auskunft zum Ende der Ehezeit fehlerhaft gewesen sei. Der Berechnung des monatlichen Ruhegehalts seien nicht 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, sondern fehlerhaft 100 %. Hierdurch sei der Ausgleichsbetrag zulasten des Ehemannes zu hoch ausgefallen; anstatt eines Ausgleichswert von 3.249,91 DM ergebe sich lediglich ein solcher von 2.209,26 DM. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auf eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung verwiesen. So habe sich die Sonderzahlung von seinerzeit 89,79 % des Ruhegehaltes auf 22 % gemindert und der Ruhegehaltssatz sei von 75 % auf 71,75 % abgeschmolzen.
7Der Ehemann hat sich dem Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
8Die Ehefrau hat die Zurückweisung des Abänderungsantrages beantragt.
9Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Abänderungsgrund bestehe.
10Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
11Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.04.2014 hat die Ehefrau in der Ehezeit ein Anrecht von 10,7106 Entgeltpunkten erworben. Die Rentenversicherung hat einen Ausgleichswert von 5,35553 Entgeltpunkten vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 28.342,27 € angegeben.
12Die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe – Zusatzversorgung – hat mit Auskunft vom 17.3.2014 für die Ehefrau einen Ehezeitanteil aus der Pflichtversicherung in Höhe von 17,76 Versorgungspunkten errechnet und einen Ausgleichswert von 6,12 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.600,98 € vorgeschlagen.
13Die Stadt Q hat unter dem 26.03.2014 ergänzend eine Auskunft zur Anwartschaft unter Zugrundelegung eines Ruhegehalts auf der Basis 100 % ruhegehaltfähiger Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % erteilt und auf dieser Basis einen Ehezeitanteil von 3.066,29 DM (= 1.567,77 €) errechnet.
14Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Paderborn den Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 783,89 € monatlich auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,3553 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und schließlich ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe nicht stattfindet. In der Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mit der Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG eingetreten sei und dies eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtfertige. Hingegen scheide eine Korrektur der Ausgangsentscheidung wegen der dort zugrunde gelegten fehlerhaften Berechnung des Ruhegehalts aus. Im Rahmen der Abänderung hat das Amtsgericht demzufolge ein monatliches Ruhegehalt des Ehemannes auf der Basis von 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt.
15Gegen diesen ihr am 11.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 20.06.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 18.06.2014, Beschwerde eingelegt und diese begründet.
16Sie macht geltend, dass im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG auch eine Korrektur der falschen Berechnung des Ruhegehalts möglich sei.
17Der Ehemann hat sich mit am 06.07.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 05.07.2014 der Beschwerde der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
18Die Ehefrau beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
19Im Beschwerdeverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der Grundlage des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Auskunft vom 11.11.2014 eine Neuberechnung des Anrechts der Ehefrau vorgenommen, nach der der Ehezeitanteil 13,3094 Entgeltpunkte beträgt. Bei einem korrespondieren Kapitalwert von 35.219,18 € hat die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Ausgleichswert von 6,6547 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
20II.
21Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie sind auch in der Sache begründet.
22Die im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 04.04.2000 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist gemäß § 51 Abs.1 VersAusglG wie erkannt abzuändern.
231.
24Der Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes ist zulässig.
25Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG findet für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG die Regelung des § 226 FamFG Anwendung. Danach sind sowohl die Beteiligte zu 1) als auch der Ehemann selbst Antragsberechtigte (§ 226 Abs. 1 FamFG). Da der Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezog, ergeben sich keine Bedenken aus § 226 Abs. 2 FamFG.
26Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat (§ 51 Abs. 2 VersAusglG). Danach muss die Wertänderung nach Ehezeitende eingetreten sein (§ 225 Abs. 2 FamFG) und mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in anderen Fällen 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (§ 225 Abs. 3 FamFG).
27In der Beamtenversorgung ist durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 infolge der in diesem Gesetz festgeschriebenen Minderung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % sowie der Kürzung der Sonderzahlung von 89,79 % auf 22 % nach Ende der Ehezeit eine Rechtsänderung eingetreten (vgl. nur Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 2014, Rn. 1430). Die hieraus folgende Wertänderung des Anrechts des Ehemannes ist wesentlich gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes betrug im Ausgangsverfahren 3.249,91 DM. Der Ausgleichswert belief sich damit auf 1.624,96 DM. Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 26.03.2014 ermittelt sich bei fehlerhafter Zugrundelegung eines Ruhegehalts in voller Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und unter Berücksichtigung der Reduzierung der Sonderzuwendung auf 22 % ein Ehezeitanteil von 3.066,29 DM und ein Ausgleichswert von 1.533,15 DM.
28Die Differenz zwischen den beiden Ausgleichswerten beträgt 91,81 DM.
29Damit ist sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (§ 225 Abs. 3 FamFG) mit einem Betrag von 81,25 DM als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Diese betrug zum Ende der Ehezeit 1999 4.410 DM und somit 44,10 DM.
302.
31Der Abänderungsantrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch insgesamt begründet.
32Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 04.04.2000 abzuändern, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 – 19 VersAusglG geteilt werden. Bei einer wesentlichen Wertänderung nur eines Anrechts ist der Versorgungsausgleich der Ausgangsentscheidung insgesamt nach neuem Recht durchzuführen, es ist eine Totalrevision vorzunehmen. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG); dies ist der 01.08.2013.
33Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die allerdings erst am 22.10.2014 und also nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, ist in Fällen, in denen bei einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt und damit eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG eröffnet ist, eine Fehlerkorrektur im Rahmen der vorzunehmenden Totalrevision hinsichtlich der einbezogenen Anrechte zulässig und geboten (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13, Tz. 16 = MDR 2014, 1447). Die fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts des Ehemannes im Ausgangsverfahren ist daher zu korrigieren (so auch h.M., vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 211; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Aufl. 2013, Rn. 811; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 1060; MüKo/Dörr, 6. Aufl. 2013, § 51 VersAusglG Rn. 14; BeckOK BGB/Gutdeutsch, VersAusglG § 51 Rn. 10; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1215).
34Auf Seiten des Ehemannes ist damit entsprechend der Berechnung der Beteiligten zu 1) vom 10.07.2013 auf der Basis eines Ruhegehalts von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % ein Ehezeitanteil von 2.209,26 DM zugrunde zu legen. Der Ausgleichswert beträgt 1.104,63 DM (= 564,79 €), der im Wege der externen Teilung gem. § 16 VersAusglG auszugleichen ist, da nach Auskunft der Beteiligten zu 1) das Land NRW bislang kein Gesetz über die interne Teilung erlassen hat.
35Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ist demnach zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen. Der Ausgleichswert ist gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte umzurechnen.
36Auf Seiten der Ehefrau ist entsprechend der Auskunft der DRV Bund vom 11.11.2014, welche die Änderungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtigt, ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht von 13,3094 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6547 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 35.219,18 €.
37Bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,76 Versorgungspunkten erworben, dessen Ausgleichswert nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers 6,12 Versorgungspunkten beträgt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.600,98 €. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.705,76 € nicht überschritten. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt daher der Ausgleich.
383.
39Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
40Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen
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