Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 677/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04. Februar 2014 zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.


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