Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 125/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

       12.133,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.883,44 EUR seit dem 01.01.2010, aus 2.801,89 EUR seit dem 01.01.2011, aus 95,00 EUR seit dem 01.01.2012, aus 91,68 EUR seit dem 01.01.2013 und aus 4.296,40 EUR seit dem 06.06.2013 sowie

       weitere 1.382,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 276,56 EUR seit dem 06.07.2013, 06.08.2013, 06.09.2013, 06.11.2013 und 06.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.516,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 303,33 EUR seit dem 06.01.2014, 06.02.2014, 06.03.2014, 06.04.2014 und 06.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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