Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 117/15

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999, betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.


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