Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 75/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte T, F-Straße, X, in Höhe von 780,50 € freizustellen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 510,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „A“ in sogenannten „P2P-Netzwerken“ drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, wie geschehen am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms („Client“) „LK“ über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Charlottenburg entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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