Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 221/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.11.2019 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,-- Euro seit dem 13.01.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 116,03 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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