Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 106/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.

Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).


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