Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 200/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld, 8. Zivilkammer, vom 14.10.2020 (8 O 157/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger beantragte unter dem 3.4.2016 den Abschluss eines „Vario-Finanzierung-sowie Full-Service-Vertrags“ unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A und B) auf Formularen der Beklagten für einen Neuwagen des Typs F (..). Den Antrag erhielt der Kläger, nachdem er auf der Homepage der Beklagten das Fahrzeug konfiguriert hatte, zugesandt und sandte ihn ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurück. Dem Antrag beigefügt war eine Übersicht über die „Konfiguration und Ausstattung“ des Fahrzeugs.
4Der von der Beklagten vorformulierte Antrag lautete auf Seite 7 wie folgt:
5„Bestellvollmacht, Vermittlungsauftrag, Konditionsbedingungen und Datennutzung
6Bestellvollmacht
7Hiermit bevollmächtigt der Vertragsnehmer die A Leasing AG (…), o.g. Neufahrzeug aus dem Vertragsverhältnis bei einem A-Partnerhändler zu bestellen.
8Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines Neufahrzeugs
9Hiermit erteilt der Vertragsnehmer der A Leasing AG den verbindlichen Vermittlungsauftrag zum Erwerb des o.g. Neufahrzeugs im Namen des Vertragsnehmer und auf Rechnung der A Leasing AG gemäß den Konditionen des frei bleibenden Antrags Nr. antrag01. Mit Abschluss des Vario-Finanzierungsvertrags tritt die A Leasing AG anstelle des Vertragsnehmers in den Kaufvertrag ein. Der Kaufpreis wird durch die A Leasing AG geschuldet. Die A Leasing AG wird Eigentümerin des Fahrzeugs.“
10In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Vario-Leasing von Kraftfahrzeugen“ hieß es unter anderem wie folgt:
1116.4 Bei Rückgabe eines Fahrzeugs im Rahmen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung (Restwertrisiko bei A) gilt folgende Regelung:
12Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 km der im Leasingvertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze (…)
13Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gemäß Ziff. 17.1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich verpflichtet. (…) Die Bewertung des Sachverständigen ist Grundlage der Abrechnung. (…)
1417. FAHRZEUGRÜCKGABE
1517.1 Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden, sowie verkehrs- und betriebssicher, sein. Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. (…)
16Weiter enthielt der Antrag vorformulierte „Kaufoptionsbedingungen für Vario-Finanzierung“, die unter anderem lauteten:
17„1.Kaufoption, Bedingung, Ausübung der Kaufoption, Frist, Schlusszahlung
18a) Die A Leasing AG (nachfolgend A genannt) räumt hiermit dem Vertragsnehmer (nachfolgend Käufer genannt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht ein, das in ihrem Eigentum stehende Leasingobjekt (nachfolgend Kaufgegenstand genannt) zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu dem in dem Vario-Finanzierungsvertrag vereinbarten Kaufpreis zu kaufen (nachfolgend Kaufoption genannt). Es steht im freien Belieben des Käufers, ob er von diesem Optionsrecht Gebrauch macht. (…)
19Auf Seite 13 der Antragsunterlagen findet sich unter der Überschrift „Rechtliche Hinweise“ folgender Passus:
20Widerrufsinformation
21Widerrufsrecht
22Der Vertragsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Vertragsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. (…)) erhalten hat. Der Vertragsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Vertragsnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Vertragsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Vertragsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Vertragsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Vertragsnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Vertragsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (…) erfolgt.
23Der Widerruf ist zu richten an:
24A Leasing AG
25(…)
26Widerrufsfolgen
27Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasingobjektes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasingobjektes pro Tag ein Betrag i.H.v. 4,32 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Leasingobjekt nur teilweise zur Nutzung übergeben wurde.
28– Der Vertragsnehmer hat dem Vertragsgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Vertragsdauer gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
29(…) (weiter nicht abgedruckt)
30Diesen Antrag nahm die Beklagte in 2016 an. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten vor, in denen der Kläger eine monatliche Leasingrate i.H.v. 131,43 € und eine erhöhte Schlussrate in Höhe von 468 € zu erbringen hatte. Es wurde eine jährliche Laufleistung von 10.000 km zugrunde gelegt. Weiter erhielt der Kläger eine Kaufoption zum Laufzeitende, nach der er das Leasingobjekt zu einem Kaufpreis von 6.708,01 € erwerben hätte können.
31Der Kläger übernahm das Fahrzeug und zahlte seit Mai 2016 die vereinbarten Raten. Mit E-Mail vom 2.10.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Gleichzeitig forderte er die Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Raten mit Frist von 14 Tagen. Nachdem die Beklagte dem Begehren nicht nachkam, forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.1.2020 erneut die Rückabwicklung des Leasingvertrages durch Herausgabe der Tilgungszahlungen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Weiter wiesen die Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass der Kläger keinen Nutzungsersatz schulde.
32Der Kläger gab das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages am 3.9.2020 zurück. Der Kläger zahlte 48 Monatsraten sowie die Schlusszahlung i.H.v. 468 €.
33Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe durch einen wirksamen Widerruf den Leasingvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Ihm stehe, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag um eine Finanzierungshilfe handele, ein Widerrufsrecht nach §§ 506, 495, 355 BGB zu, das mangels hinreichender Widerrufsbelehrung nicht verfristet sei. Die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, so sei sie europarechtswidrig, da sie eine Kaskadenverweisung enthalte. Auch enthalte sie irreführende und fehlerhafte Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist sowie zu den Gesamtkosten. Hinsichtlich der Rückabwicklung habe die Beklagte als Leasinggeberin zwar einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, aber nicht auf Zahlung eines Wertersatzes, da er vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht gemäß § 357 Abs. 3 S. 4 BGB auf die Rechtsfolge des Wertersatzes hingewiesen worden sei, nicht sämtliche Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 erhalten und nicht ausdrücklich vor Ende der Widerrufsfrist der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt habe. Weiter stehe dem Kläger auch ein Widerrufsrecht aus Fernabsatz zu, da der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Widerrufsinformation auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung des gesetzlichen Musters berufen, da sie das Muster nicht den Vorgaben entsprechend verwendet habe. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten weiche insoweit von dem Muster ab.
34Auch ein vertragliches Widerrufsrecht wäre wegen der fehlerhaften Belehrung nicht verfristet.
35Nach teilweiser Erledigungserklärung des Klägers bezüglich der ursprünglich gestellten Anträge zu 1) und 3), der die Beklagten nicht zugestimmt hat, hat der Kläger zuletzt beantragt,
361. festzustellen, dass die vorherigen Klageanträge zu 1) und zu 3),
37„Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 2.10.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 3.4.2016 mit der Vertragsnummer antrag01 keine Rechte – insbesondere kein Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) - herleiten kann.“
38„Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.“
39zum Zeitpunkt der Erledigungsereignisse – der Erfüllung infolge Zahlung sämtlicher Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeugs – zulässig und begründet gewesen sind.
402. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 5.651,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11.2019 zu zahlen.
413. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag i.H.v. 1.125,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 4.9.2020 zu zahlen.
424. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
43Die Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den von dem Kläger erklärten Widerruf als wirksam erachten sollte, hat die Beklagte widerklagend beantragt,
46festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw F 1.0 MPI (..) mit der Fahrgestellnummer FIN01 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
47Der Kläger hat beantragt,
48die Hilfswiderklage abzuweisen.
49Die Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe schon kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB direkt oder analog zu, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe handele. Bei dem vereinbarten Vertrag stehe die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund und der Leasingnehmer sei nicht verpflichtet, das Fahrzeug zu erwerben, noch einen fest vereinbarten Restwert zu zahlen. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es schon an einer Regelungslücke fehle. Auch seien die Interessenlagen nicht vergleichbar. Dem Kläger habe auch kein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Aber selbst wenn dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden haben sollte, sei der Widerruf verfristet, da die erteilte Widerrufsinformation gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und die erteilten Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen seien.
50Weiter sei das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag um eine Kraftfahrzeugmietvertrag handele. Aber selbst wenn ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen würde, sei dies gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nach 12 Monaten und 14 Tagen erloschen. Es greife auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB, da es sich hier nicht um eine Finanzdienstleistung handele. Der abgeschlossene Leasingvertrag stehe nicht im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, noch habe er eine Finanzierungsfunktion.
51Weiter hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Anspruch auf Wertersatz für die erlangten Gebrauchsvorteile in Höhe der gezahlten Leasingraten i.H.v. 5.651,49 € gegen die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Leasingraten erklärt. Ein solcher Anspruch stehe der Beklagten bei einem wirksamen Widerruf aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu. Diese bestehende Forderung auf Wertersatz führe auch zur Begründetheit der hilfsweisen Widerklage.
52Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Dem Kläger habe schon kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB zugestanden, da es sich bei dem abgeschlossenen Leasingvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gehandelt habe. Auch sei § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht analog anwendbar. Auch ein Widerruf nach dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht scheitere, da dieses mittlerweile erloschen sei. Bei dem Leasingvertrag handle es sich nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen, sodass hier das Widerrufsrecht nicht von der Erlöschensvorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 3 S. 2 BGB ausgenommen sei. Auch ein Widerruf gestützt auf ein vertragliches Widerrufsrecht scheitere, da schon kein solches vereinbart sei. Selbst wenn es aber vereinbart wäre, so wäre es nach dem Inhalt der Belehrung 14 Tage nach Vertragsschluss verfristet.
53Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe fehlerhaft den hier vorliegenden Vertragstyp, das sog. Kilometer-Leasing, nicht unter § 506 Abs. 3 Nr. 3 BGB subsumiert und deswegen kein Widerrufsrecht angenommen. Jedenfalls ergebe sich ein Widerrufsrecht aus Fernabsatz, da der Leasingvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei. Insoweit verweise der Kläger auf den „A-Fahrplan“. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.
54Der Kläger beantragt,
55das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.10.2020 abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:
561. festzustellen, dass die vorherigen Klageanträge zu 1) und zu 3),
57„Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 2.10.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 3.4.2016 mit der Vertragsnummer antrag01 keine Rechte – insbesondere kein Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) - herleiten kann.“
58„Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.“
59sich erledigt haben.
602. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 5.651,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11.2019 zu zahlen.
613. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag i.H.v. 1.125,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 4.9.2020 zu zahlen.
624. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
63Die Beklagte beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen sei. Die Rückausnahme nach § 356 Abs. 3 S. 3 BGB greife nicht ein, da der Kilometer-Leasingvertrag nicht als Finanzdienstleistung zu bewerten sei. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung. Unabhängig davon bestehe aber auch kein Widerrufsrecht, da hier eine Kraftfahrzeugmietvertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorliegen würde. Schließlich sei es auch treuwidrig, wenn der Kläger sich auf ein vermeintlich fortbestehendes Widerrufsrecht berufe. Denn dadurch nutze dieser missbräuchlich eine formale Rechtsstellung aus. Hier habe der Kläger sein Widerrufsrecht ausgeübt, um die gezahlten Leasingraten zurückzuhalten, ohne aber gleichzeitig Wert- oder Nutzungsersatz zahlen zu wollen. Weiter verhalte er sich dadurch rechtsmissbräuchlich, indem er sich darauf berufe, die Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Vorgaben für ein Widerrufsrecht nach § 506 BGB, nicht aber für ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht entsprochen.
66Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokolle verwiesen.
67B.
68Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
69I.
70Der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Erledigung ursprünglichen Klageanträge zu 1) und 3) begehrt, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
711.
72Der Antrag ist zulässig, nachdem der Kläger die ursprünglichen Anträge für erledigt erklärt, die Beklagte sich aber der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt für den Kläger dann in der günstigen Kostenfolge, die der Kläger nur mit dem geänderten Antrag erreichen kann (Schulz in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 82 mit weiteren Nachweisen).
732.
74Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die ursprünglichen Anträge auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten aus dem Leasingvertrag (dazu a)) sowie des Bestehens des Annahmeverzugs (dazu b)) sind jedenfalls zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen.
75a)
76Die sich aus dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Kilometer-Leasingvertrag ergebenden Verpflichtungen sind nicht durch einen wirksamen Widerruf des Klägers erloschen.
77aa)
78Zunächst konnte der Kläger den Widerruf nicht auf ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495 BGB stützen; ein solches stand ihm nicht zu. Denn der vereinbarte Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung („Kilometer-Leasingvertrag“) stellt weder einen entgeltlichen Zahlungsaufschub noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB dar. Er legte dem Kläger weder eine Erwerbspflicht auf (Nr. 1), noch sah er die Befugnis der Beklagten vor, vom Kläger den Fahrzeugerwerb verlangen zu können (Nr. 2). Auch hatte der Kläger bei Beendigung des Vertrages nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen (Nr. 3). Denn ausweislich Nr. 16.4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lag das Restwertrisiko bei der Beklagten und der Kläger hatte bei Ablauf des Vertrages nur einen Betrag je mehrgefahrener Kilometer zu vergüten, sofern die Freigrenze von 2.500 km überschritten war. Außerdem musste der Kläger einen etwaigen Minderwert, der durch eine negative Abweichung des Erhaltungszustands verursacht wurde, ausgleichen, Ziff. 17.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20; OLG Celle, Urteil vom 15.04.2021, Az. 5 U 124/20, jeweils zitiert nach juris).
79Auch kommt keine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 Rn. 37 ff., zitiert nach juris).
80bb)
81Auch ein vertragliches Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu, da die Parteien ein solches nicht vereinbart hatten. In der Erteilung der mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung lag kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines vorbehaltlosen vertraglichen Widerrufsrechts, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, Rn. 68 ff., zitiert nach juris).
82cc)
83Schließlich hat der Kläger den Vertrag nicht aufgrund eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nach §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen, da der Widerruf jedenfalls nicht mehr rechtzeitig erfolgt ist. Der vom Kläger am 02.10.2019 per E-Mail erklärte Widerruf ist nicht binnen der Frist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erfolgt.
84(1)
85Das sich aus den §§ 312c, 312g, 355 Abs. 1 BGB ergebende fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ist binnen der Frist der §§ 355, 356 BGB auszuüben. Da hier keine den Anforderungen des Art. 246a EGBGB genügende Widerrufsbelehrung vorliegt, ist der Widerruf binnen der in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss zu erklären gewesen. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten.
86(2)
87Die in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmte Widerrufsfristfrist ist auch nicht nach § 356 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen gewesen, sodass dem Kläger ein unbefristetes Widerrufsrecht zugestanden hätte. Denn bei dem hier abgeschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen.
88(a)
89Ob es sich bei dem hier abgeschlossenen Kilometer-Leasingvertrag um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB handelt, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt worden: Während das Oberlandesgericht München (Urteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19) sowie – früher – das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 15.04.2021, Az. 5 U 124/20) in einem Kilometer-Leasingvertrag eine Finanzdienstleistung sehen, haben das Oberlandesgericht Karlsruhe (Hinweisbeschluss vom 26.03.2021, Az. 8 O 124/20), das Thüringische Oberlandesgericht (Hinweisbeschluss vom 05.05.2021, Az. 5 U 1194/20) und jüngst auch das Oberlandesgericht Celle (Hinweisbeschluss vom 24.06.2021, Az. 5 U 1/21) diese Frage verneint.
90(b)
91Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Bei dem hier abgeschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB.
92Finanzdienstleistungen werden legal in § 312 Abs. 5 BGB definiert als Vertragsverhältnis über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Damit hat der Gesetzgeber die Definition von Art. 2 b) der Richtlinie 2002/65/EG (Finanzdienstleistung-Fernabsatz-Richtlinie) wörtlich übernommen. Kilometer-Leasingverträge unterfallen der Definition des § 312 Abs. 5 BGB nicht, da sie – was allein in Betracht kommt – weder eine „Bankdienstleistung“ noch eine „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung“ darstellen.
93(aa)
94Schon dem Wortlaut nach unterfällt der Kilometer-Leasingvertrag nicht diesen beiden Begriffen. Zu den Bankdienstleistungen zählen neben den durch Banken erbrachten Dienstleistungen auch solche, die zum tradierten Leistungsspektrum von Banken zählen, aber auch außerhalb des Bankensektors am Markt angeboten werden, sog. relative Bankdientleistungen (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 Rn. 98-100). Dass der hier abgeschlossene Kilometer-Leasingvertrag schon nicht durch eine Bank angeboten worden ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus zählt ein solcher Vertrag auch nicht zu den tradierten Leistungen von Banken, wird er doch durch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung ohne Finanzierungsfunktion geprägt.
95Auch steht die von der Beklagten erbrachte Leistung nicht „im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung“. Denn das Leasing mit Kilometerabrechnung hat keine auf den individuellen Investitionsbedarf des Leasingnehmers zugeschnittene Finanzierungsfunktion, also kein kreditrechtliches Element. Vielmehr steht hier die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund; es fehlt die Finanzierungsfunktion. Der wirtschaftliche Vertragszweck liegt nicht in der Finanzierung des Kfz aus laufenden Einnahmen anstelle eines gewöhnlichen Darlehens, sondern in der Nutzung des Kfz für einen vereinbarten Zeitraum in einem vereinbarten Umfang zu vertraglich festgelegten Kosten ohne Wertrisiko nach Vertragsende. Ein kreditrechtliches Element fehlt ebenso wie die Vollamortisation. (Herresthal, Die rechtliche Einordnung des Kfz-Leasings mit Kilometerabrechnung, ZVertriebsR 2020, 355, 365). An dieser Einordnung ändert auch die von der Beklagten gewählte Terminologie bei der Beschreibung des Vertrags („Vario-Finanzierung“) und seiner Vertragselemente („Nettodarlehnsbetrag“ etc.).
96(bb)
97Ebenso gegen eine Subsumtion unter den Begriff der Finanzdienstleistung spricht Erwägungsgrund Nr. 5 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie (2002/65/EWG). In diesem wird ausgeführt, dass sich Finanzdienstleistungen aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit ganz besonders für Transaktionen im Fernabsatz eignen würden. Diese Formulierung legt nahe, dass der Richtliniengeber bei den Finanzdienstleistungen vorwiegend einen immateriellen Leistungsaustausch vor Augen hatte, dem der hier abgeschlossene Kilometer-Leasingvertrag nicht entsprechen würde, steht bei diesem doch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs, also eines materiellen Gegenstandes im Vordergrund und nicht die Finanzierung.
98(cc)
99Auch die teleologische Auslegung spricht hier gegen die Annahme einer Finanzdienstleistung. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem spezifischen Informationsbedarf bei Finanzierungsverträgen gerecht zu werden, denen regelmäßig die Gefahr innewohnt, dass der Finanzierungsnehmer die eigene Leistungsfähigkeit aufgrund der Möglichkeit des sofortigen Konsums gegen die Möglichkeit einer späteren Bezahlung überschätzt. Denn hier erhält der Kläger – wie beim Mietvertrag – für einen vereinbarten Zeitraum in einem vereinbarten Umfang die Möglichkeit zur Nutzung eines Kfz zu festgelegten Kosten ohne Wertrisiko bei Vertragsende. Auch ist er nach Ablauf der Leasingzeit nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet, sondern kann sich nach nochmaliger Prüfung seiner finanziellen Möglichkeiten zum Kauf entschließen.
100(dd)
101Demgegenüber spricht die historische Entwicklung der Richtlinie 2002/65/EG nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar ist zuzugestehen, dass im Anhang eines ersten Vorschlags der Europäischen Kommission vom 19.11.1998 (Abl. EG 1998 C 385, 10) zu dieser Richtlinie („Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG“) sowohl das „Finanzierungsleasing“ (unter Ziff. 3.) als auch „Leasinggeschäfte“ (unter Ziff. 5.) als beispielhafte Finanzdienstleistungen aufgeführt wurden. Aber abgesehen davon, dass diese Aufzählung schon in der Richtlinie selbst nicht übernommen worden ist, dürfte der hier vereinbarte Kilometer-Leasingvertrag nicht unter die beiden Beispiele fallen. Denn die in dem Anhang aufgezählten Geschäftsarten werden durch eine Finanzierungsfunktion charakterisiert. Ein Vertrag, bei dem wie hier die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes ohne Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht, erweist sich insoweit als Fremdkörper (Herresthal, a.a.O. 366).
102(ee)
103Ebenfalls nicht überzeugend für eine andere Auslegung streitet die Klassifizierung von „Finanzierungsleasingverträgen“ als „Finanzdienstleistungen“ in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 des Kreditwesensgesetzes (KWG). Denn bei dem Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich schon aufgrund seiner fehlenden Finanzierungsfunktion nicht um einen Finanzierungsleasingvertrag. Darüber hinaus ist aber schon fraglich, ob hier die Begriffsbildung des KWG auf das Fernabsatzrecht übertragen werden kann.
104dd)
105Der Widerruf scheitert aber auch daran, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich und unzulässig ist.
106Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGHZ 211, 105 = NJW 2016, 3518 Rn. 18; BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512 Rn. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19; NJW 2021, 307 Rn. 27, beck-online mit weiteren Nachweisen). Dabei kann u.a. erwogen werden, dass der Widerrufende das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19; NJW 2021, 307 Rn. 27).
107(1)
108Gemessen daran ist das Verhalten des Klägers als das rechtsmissbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung zu werten. Denn der Kläger hat den Widerruf erst erklärt, nachdem der Kilometer-Leasingvertrag problemlos mehr als drei Jahre lang gelaufen ist. Dabei hat ihn keine Unzufriedenheit mit der überlassenen Sache oder der Vertragsabwicklung dazu veranlasst. Der Senat geht daher davon aus, dass es rein wirtschaftliche Erwägungen waren, die ihn zur Ausübung des Widerrufsrechts angespornt haben. Der Kläger wollte sich einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil dadurch verschaffen, dass er die Rückzahlung sämtlicher Leasingraten verlangt, ohne – was sich aus der Klageschrift und dem vorgerichtlichem Anwaltsschreiben ergibt – dafür im Gegenzug der Beklagten zumindest einen Nutzungsersatz zukommen zu lassen. Diese Forderung steht – wirtschaftlich betrachtet – in einem krassen Missverhältnis zu der andererseits von der Beklagten beanstandungsfrei gelieferten Gegenleistung, die in der zeitweisen Gebrauchsüberlassung besteht.
109(2)
110Dieses Verhalten des Klägers wäre nur dann als nicht rechtsmissbräuchlich zu bewerten, wenn es sachliche, nicht in der bloßen Bereicherung liegende Gründe gegeben hätte, die ihn zum Widerruf veranlasst hätten. Diese könnten etwa in einer Schlechtleistung oder Vertragsverletzung seitens der Beklagten oder in Unstimmigkeiten über die Vertragsabwicklung liegen. Auch könnte ein sachlicher Grund dann bestehen, wenn etwa aufgrund einer noch bestehenden Abnahmeverpflichtung bezüglich des Fahrzeugs ein erheblicher Teil des Vertrages noch nicht endgültig vollzogen worden ist, der Kläger aber dem aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen heraus entgehen möchte. Solche sachlichen Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich.
111Zunächst sollte durch den Widerruf des Vertrages kein erheblich belastender, aber noch ausstehender Leistungsaustausch abgewendet werden. Denn anders als beim Finanzierungsleasing, bei dem der Leasingnehmer am Ende des Vertrages unter Umständen verpflichtet ist, das Fahrzeug gegen Zahlung einer Restsumme zu erwerben, konnte der Kläger hier das Fahrzeug auch ohne Ausübung des Widerrufs einfach an die Beklagte zurückgegeben. Auch war der Vertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs schon zu einem erheblichen Teil vollzogen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits 43 von 48 Monatsraten gezahlt
112Sofern der Kläger weiter vorgetragen hat, er habe den Widerruf erklärt, da er das Kraftfahrzeug nicht mehr gebraucht habe und sich seine finanziellen Bedingungen geändert hätten, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Darin liegen zwar nachvollziehbare Motivationsimpulse, doch treten diese zurück gegenüber den sich im Rückzahlungsbegehren manifestierenden Bereicherungswillen. Schließlich hätten die ersparten Leasingraten für die Zukunft in einem eklatanten Missverhältnis zu den Raten für die Vergangenheit gestanden, deren Rückzahlung der Kläger zwecks eigener Bereicherung begehrt hat. Dieser Wille des Klägers, sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern, steht hier als Motivation eindeutig im Vordergrund, was sich auch aus der erklärten Verweigerung, Nutzungsersatz zu zahlen, ergibt.
113Weitere Gründe, wie etwa Probleme im Vertragsvollzug oder vertragswidriges Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen.
114(3)
115Auch rechtfertigt die Verletzung der Vorschriften über die Widerrufsbelehrung nicht das Ausnutzen der formalen Rechtsstellung durch den Kläger im vorliegenden Fall. Denn hier ist der Beklagten zugute zu halten, dass sie überhaupt – wenn auch falsch – den Kläger über ein Widerrufsrecht belehrt hat. Zudem befand sich die Beklagte in einem „Belehrungs-Dilemma“. Denn je nachdem, ob man den Vertrag als Finanzdienstleistung einordnet oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Belehrungspflichten nach Art. 246a oder 246b EGBGB. Aus diesem Grund wiegen die Belehrungsfehler nicht so schwer, als dass hier die Beklagte durch die Aufbürdung wirtschaftlich empfindlicher Rechtsfolgen sanktioniert werden müsste.
116b)
117Auch der ursprüngliche Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat sich nicht erledigt, da er schon nicht begründet gewesen ist. Denn die Beklagte hat sich nicht im Verzug der Annahme des Fahrzeugs befunden, da – wie oben dargelegt – während des Zeitraums des laufenden Kilometer-Leasingvertrages kein wirksamer Widerruf erklärt worden ist, der ihn zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet hätte.
118II.
119Die Klageanträge zu 2) und 3) sind ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen des Klägers nicht ganz klar ist, welche Zahlungen vor bzw. nach dem Widerruf erfolgt sind und wie sie sich auf die beiden Klageanträge aufteilen, so besteht für den Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten und entsprechender Verzinsung.
1201.
121Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten aus § 355 Abs. 3 S. 1, 312c, 312g Abs. 1 BGB zu. Denn dafür hätte er den geschlossenen Kilometer Leasingvertrag wirksam widerrufen müssen, was er – wie oben dargelegt – nicht getan hat.
1222.
123Weiter ergibt sich kein Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Widerruf gezahlten Leasingraten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. HS BGB. Denn die gezahlten Leasingraten sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Kilometer-Leasingsvertrag mangels wirksamen Widerrufs fortbestanden hat und dieser die Rechtsgrundlage für die Zahlung bildet.
124III.
125Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 ff. BGB, da sich die Beklagte weder im Verzug mit der Rückzahlung der Leasingraten befunden hat, noch eine anderweitige Pflichtverletzung begangen hat.
126IV.
127Über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten und die mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Feststellung, dass der Kläger zur Erstattung des Wertverlustes verpflichtet ist, ist nicht zu entscheiden gewesen, da die innerprozessuale Bedingungen nicht eingetreten sind. Der Senat hat den erklärten Widerruf nicht als wirksam angesehen und damit den Anträgen des Klägers nicht zum Erfolg verholfen.
128V.
129Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
130Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), weil der Senat die Frage, ob es sich bei einem Kilometer-Leasingvertrag um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB handelt, abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.06.2020 (Az. 32 U7 1119/19) entschieden hat.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 312g Widerrufsrecht 4x
- XI ZR 498/19 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1/21 1x (nicht zugeordnet)
- 32 U 7119/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 2x
- BGB § 312 Anwendungsbereich 2x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 3x
- VIII ZR 36/20 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 12x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- 8 O 157/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 1x
- BGB § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe 9x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- 5 U 124/20 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 5 U 1194/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 O 124/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x