Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 148/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 13.07.2021 (5 F 121/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes A, geb. am 00.00.2016, welches beim Kindesvater lebt, und für das der Antragsteller Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.
3Die Antragsgegnerin ist Mutter des weiteren Kindes B, geb. am 00.00.2010, welches ebenfalls bei seinem Vater lebt.
4Der Antragsteller gewährt beiden Kindern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
5Mit Schreiben vom 30.04.2019, zugestellt am 03.05.2019, ist die Antragsgegnerin seitens des Antragstellers auf den Antrag des Kindesvaters auf Unterhaltsvorschussleistungen hingewiesen worden. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt und Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
6Mit weiterem Schreiben vom 24.11.2020, zugestellt am 03.12.2020 wurde die Antragsgegnerin über die Gewährung von Leistungen informiert. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass sie eine etwaige Leistungsunfähigkeit nachweisen müsse. Die Antragsgegnerin meldete sich am 07.12.2020 telefonisch und erklärte u. a., seit dem 01.01.2020 in Therapie zu sein. Ab dem 08.11.2020 werde sie eine Reha antreten. Es wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin bis zum 15.01.2021 alle Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an den Antragsteller übersendet. Am 11.01.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie erkrankt sei, es wurde eine Fristverlängerung bis zum 15.02.2021 gewährt, nach Anruf der Antragsgegnerin eine weitere Fristverlängerung um 14 Tage.
7Mit Schreiben vom 08.03.2021 hat der Antragsteller den hiesigen Antrag rechtshängig gemacht und hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller den rückständigen Unterhalt für das Kind A C, geb. am 00.00.2016, für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.03.2021 in Höhe von 3.722,00 Euro zu zahlen und die Antragsgegnerin zu verpflichten an den Antragsteller den künftigen laufenden Unterhalt für das Kind A C, geb. am 00.00.2016, ab dem 00.00.2021 in Höhe von 100,00 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes spätestens zum 01. eines Monats im Voraus zu zahlen.
8Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
9Sie überreichte mit Schriftsatz vom 30.03.2021 unter anderem eine Aufstellung der bei ihr vorliegenden Erkrankungen.
10Mit Schreiben vom 12.04.2021 hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen und geltend gemacht, der Antragsteller hätte im Wege der Stufenklage vorgehen müssen. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hat, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, hat er nach Hinweis des Familiengerichts den Antrag mit Schreiben vom 07.07.2021 zurückgenommen.
11Mit Beschluss vom 13.07.2021 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG billigem Ermessen entspreche, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin sei vorgerichtlich mehrfach zur Auskunft und Belegvorlage aufgefordert worden. Dennoch seien die Belege erst nach Rechtshängigkeit vorgelegt worden. Der pauschale Hinweis, dass die Antragsgegnerin hierzu krankheitsbedingt nicht eher in der Lage gewesen sei, verfange nicht.
12Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.07.2021.
13Mit Beschluss vom 31.08.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
14Der Antragsgegnerin ist mit hiesigem Beschluss vom 10.09.2021 eine Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung gesetzt worden. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die sofortige Beschwerde für unbegründet hält.
15Eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht eingegangen.
16II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig
17Gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssachte ist nach Klagerücknahme gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft.
18Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet.
19Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Kosten zutreffend auf § 243 FamFG abgestellt. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen.
20Streitig ist, ob die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Ermessensentscheidung vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (so Keidel/Giers, 20. Aufl., FamFG, § 243 Rn. 11; OLG Hamm NZFam 2016, 516; Mü/KoFamFG/Pasche, 3. Aufl., FamFG, § 243 Rn. 13; BeckOK FamFG/Schlünder, 39. Ed., FamFG § 243 Rn. 19) oder ob das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (so BGH FamRZ 2017, 97, FamRZ 2016, 218; FamRZ 2014, 744; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier, 7. Aufl. 2020, FamFG § 243 Rn. 12).
21Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Das hier maßgebliche Verfahren über die sofortige Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff ZPO) stellt grundsätzlich eine zweite volle Tatsacheninstanz dar (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. § 571 Rn. 2).
22Dies folgt auch bereits aus der Regelung des § 571 Abs. 2 ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann.
23Wenn demnach im Beschwerdeverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nebst entsprechender neuer Tatsachen vorgebracht werden können, so bedarf es auch einer umfassenden Würdigung und eigener Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht.
24Die vom Senat vorgenommene Ermessensentscheidung gibt im Ergebnis keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
25Die Beschwerdeführerin ist ihren minderjährigen Kindern dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet.
26Der Unterhaltspflichtige trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit, einschließlich des Fehlens einer realen Beschäftigungschance (vgl. Palandt/von Pückler, 80. Aufl., BGB, § 1603 Rn. 47 - m. w. N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Unterhalt nicht vom Berechtigten, sondern aus übergegangenen Recht von einem öffentlichen Leistungsträger geltend gemacht wird (vgl. Palandt, a. a. O.).
27Aus diesem Grund war der Antragsteller nicht gehalten, im Wege der Stufenklage gegen die Antragsgegnerin vorzugehen.
28Bei der nach Antragsrücknahme seitens des Antragstellers nach § 243 S. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Amtsgericht im Folgenden zutreffend eine Anwendbarkeit des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG angenommen.
29Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin und Kindesmutter zur Erteilung von Auskünften und Vorlage entsprechender Belege folgt aus § 1605 Abs. 1 BGB.
30Wie das Verfahren letztendlich ausgeht, spielt für die Kostenentscheidung keine Rolle. Die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, besteht auch dann, wenn die im Verfahren erteilte Auskunft dazu führt, dass der Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen werden muss (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2021, 12638; BeckOK FamFG/Schlünder FamFG § 243 Rn. 9).
31Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass sie krankheitsbedingt die angeforderten Belege nicht habe einreichen können, rechtfertigt dieser Vortrag keine anderweitige Beurteilung. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin den Erhalt des Schreibens des Antragstellers vom 30.04.2019. Spätestens im Dezember 2020 haben die Beteiligten jedoch miteinander korrespondiert. Die der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Belegvorlage wurde seitens des Antragstellers dabei mehrfach verlängert. Aus welchem Grund die Antragsgegnerin innerhalb dieses Zeitraums bis Anfang März nicht in der Lage gewesen ist, die Unterlagen zu übersenden, trägt die Antragsgegnerin bereits selbst nicht konkret vor. Der bloße Hinweis, dass sie krank gewesen sei, ist insoweit nicht ausreichend.
32Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
33Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
36Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- §§ 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 2x
- 5 F 121/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
- BGB § 1605 Auskunftspflicht 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 4x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x