Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 UF 143/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Z. vom 27.09.2024 (8 F 274/22) unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Berechtigung des Vaters in Ziff. 1 und 2. der Beschlussformel zum Umgang mit H. und Y. E., geb. jeweils am 00.00.0000, wie folgt neu gefasst:

1.in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag nach der Schule, spätestens um15:00 Uhr, bis Montag zu Beginn der Schule, spätestens um 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder freitags an der Schule ab und bringt sie montags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück;

2.in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach der Schule, spätestens um 15:00 Uhr, bis Donnerstag zu Beginn der Schule, spätestens um 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder mittwochs an der Schule ab und bringt sie donnerstags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.

Die erstinstanzliche Ferienregelung unter Ziff. 3. und 4. der Beschlussformel bleibt unverändert.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt aufrechterhalten.

Die Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz fallen beiden Eltern jeweils hälftig zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe:

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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