Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 125/24
Tenor
-
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
-
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
1
Anmerkung der Redaktion: Die Berufung ist nach dem Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.
2Gründe:
3I.
4Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr 4 ZPO).
5Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
6Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen des von ihr am 00.10.2022 in S. erlittenen Sturzes mit ihrem Fahrrad kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung aus §§ 839, 249, 253 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 34 GG §§ 9, 9a, 47 Abs.1 StrWG NRW als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sich eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen lässt. Dabei kann dahinstehen, ob sich die beiden auf den Lichtbildern Blatt 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zu sehenden, in Verlängerung des Zaunes gelegenen Vertiefungen in dem Asphaltbelag noch auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Verkehrsfläche befinden oder bereits auf der im Eigentum der Streithelferin stehenden Zufahrt zu dem Parkplatzgelände gelegen sind. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin beim Überfahren einer der beiden auf den Lichtbildern Blatt 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zu sehenden Vertiefungen mit ihrem Fahrrad zu Fall gekommen ist oder sich ihr Sturz, wie der Zeuge T. bekundet hat, infolge einer in Fahrrichtung der Klägerin gesehen noch weiter links gelegenen Vertiefung ereignet hat. Denn eine Haftung der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, dass der von der Klägerin erlittene Sturz durch eine als abhilfebedürftige Gefahrenstelle zu bewertende Vertiefung verursacht wurde, die ein Einschreiten der Beklagten noch vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen erfordert hätte.
7Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, umfasst die Straßenverkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustands. Das bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, weil eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln weder erreicht noch verlangt werden kann. Der Umfang der Verkehrssicherung wird vom Charakter des Wegs, durch Art und Ausmaß seiner Inanspruchnahme sowie danach bestimmt, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand des Wegs unter Berücksichtigung seiner Verkehrsbedeutung stellen kann. Grundsätzlich hat sich der Verkehrsteilnehmer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen ein - sorgfältiger - Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 11.11.2020, I-11 U 126/20 – Rz. 10 Juris; Senatsurteil vom 23.07.2014, I-11 U 107/13 – Rz. 18 Juris).
8Was die Beherrschbarkeit von Schlaglöchern angeht, wird von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung für den Kraftfahrzeugverkehr eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen. Für den Radfahrverkehr sind zwar insoweit strengere Maßstäbe anzulegen. Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für den Radfahrverkehr Bodenunebenheiten von bis zu 4 cm in aller Regel noch als beherrschbar hinzunehmen, wobei sich aber jede Festlegung auf einen bestimmten absoluten Wert verbietet, sondern vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Verkehrsbedeutung der Straße, Art und Lage der Vertiefung, Erkennbarkeit) abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 11.11.2020, I-11 U 126/20 – Rz. 11 Juris; Senatsurteil vom 23.07.2014, I-11 U 107/13 – Rz. 19 Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2001, 12 U 124/00 – Rz. 9 Juris).
9Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass es im Bereich der damaligen Unfallstelle der Klägerin eine als abhilfebedürftige Gefahrenstelle zu bewertende Vertiefung in dem asphaltierten Bodenbelag gegeben hat.
10Von den auf den Lichtbildern Blatt 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zu sehenden, in Verlängerung des Zaunes gelegenen beiden Vertiefungen wurde ganz offenbar nur die tiefere der beiden Mulden von der Polizei näher in Augenschein genommen und fotografiert. Allerdings lässt sich auf dem mit der Klage als Anlage K3 vorgelegten Lichtbild (Bl. 15 LG-Akten) anhand des darauf abgebildeten Zollstocks die genaue Tiefe der Vertiefung nicht ablesen, weil das Lichtbild von schräg oben aufgenommen wurde. Jedoch lässt das Lichtbild schon zumindest deutlich werden, dass die Vertiefung entgegen den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in keinem Fall eine Tiefe von „ungefähr 8 cm“ gehabt hat.
11Die Zeugin Z. hat bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung die Tiefe der Mulde (mit ihren Fingern) mit etwa 4 Zentimeter angegeben. Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht auch das von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegte dritte Lichtbild (Bl. 70 LG-Akten), auf dem zu sehen ist, dass sich nur ein kleiner Teil des dort abgelichteten Handys, der kürzer als das Endglied des ebenfalls auf dem Lichtbild zu sehenden Daumens ist, unterhalb der gedachten Fahrbahnoberfläche in der Mulde befindet. Mit einer Tiefe der Mulde von nur 4 cm wäre vorliegend aber die Grenze zu einer vom Radfahrverkehr nicht mehr hinzunehmenden Bodenunebenheit in keinem Fall bereits überschritten, zumal sich die beiden auf den Lichtbildern Blatt 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zusehenden Vertiefungen nicht im Bereich des eigentlichen Radweges befinden, sondern seitlich von diesem gelegen sind.
12Eine größere Tiefe einer Mulde als von nur 4 cm lässt sich auch auf der Grundlage der Aussage des T. nicht feststellen. Zwar hat dieser bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung die Tiefe des von ihm in Augenschein genommenen Loches (mit seinen Fingern) mit ca. 4,5 Zentimeter angegeben. Angesichts seiner weiteren Aussage, dass die den beiden in Höhe des Zaunes gelegenen Mulden nicht den Sturz der Klägerin verursacht hätten, weil sich der Sturz der Klägerin aus deren Fahrtrichtung gesehen weiter links ereignet habe, bleibt jedoch bereits ungeklärt, auf welche konkrete Vertiefung sich seine Tiefenangabe beziehen soll. Nach den Angaben der Zeugin Z. soll die Klägerin jedenfalls durch eine der beiden auf den Lichtbildern 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zu sehenden Vertiefungen gestürzt sein. Unabhängig davon hat aber auch das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich auch bei Tiefenangabe des Zeugen T. letztlich um eine grobe Schätzung handelt, sodass auch die von ihm in Augenschein genommene Vertiefung nur 4 cm tief gewesen sein kann.
13Der von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 06.12.2023 gehaltene Sachvortrag rechtfertigt ebenfalls nicht die Feststellung, dass eine der beiden in Verlängerung des Zaunes gelegenen Vertiefungen tiefer als nur 4 cm gewesen ist. Denn die dort von der Streithelferin mitgeteilte Tiefe von 45 mm kann nicht auch für den Unfallzeitpunkt zugrunde gelegt werden. Angesichts des zwischen dem Unfallgeschehen und dem Schriftsatz der Streithelferin vergangene Zeitraumes von über einem Jahr kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es in dieser Zeit zu einer weiteren Vertiefung der beiden Schadstellen gekommen ist.
14Doch selbst zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine der beiden auf den Lichtbildern 65 und 66 der landgerichtlichen Akten zu sehenden muldenförmigen Schadstellen bereits zum Unfallzeitpunkt eine Tiefe von 4,5 cm gehabt hat, wäre diese nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts mit Rücksicht auf die im vorliegenden Fall zu beachtenden Gesamtumstände noch nicht als abhilfebedürftige Gefahrenstelle für den Radfahrverkehr zu qualifizieren. Auch insoweit ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die beiden in Verlängerung des Zaunes gelegenen Vertiefungen sich nicht im Bereich des eigentlichen Radweges befinden, sondern seitlich von diesem gelegen sind. Es ist deshalb normalerweise nicht damit zu rechnen, dass die den Radweg benutzenden Radfahrer mit ihren Fahrrädern diesen Teil der asphaltierten Fläche befahren. Auch die Klägerin will nach ihren eigenen Angaben diesen Teil der asphaltierten Fläche nur deshalb mit ihrem Fahrrad befahren haben, weil sie ein Wendemanöver ausführen wollte. Weiter kommt hinzu, dass sich die beiden Vertiefungen unstreitig auf einer Zufahrt zu einem Parkplatzgelände befinden, das schon von seiner Zweckbestimmung her nur langsam fahrenden Kraftverkehr zu dienen bestimmt ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts muss jedoch auf einer solchen Fläche mit stärkeren Vertiefungen gerechnet werden als z.B. auf einem reinen Radweg oder auch auf einer dem fließenden Kraftfahrzeugverkehr dienenden Verkehrsfläche. Schlussendlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertiefung bei gehöriger Aufmerksamkeit für die Klägerin zu erkennen gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass die hinter der Klägerin fahrende Zeugin Z. nach ihrem Bekunden die Vertiefung noch vor dem Sturz der Klägerin gesehen hat.
15Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin damit auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen und Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
16Damit erweist sich aber die Berufung der Klägerin insgesamt als offensichtlich unbegründet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- §§ 9, 9a, 47 Abs.1 StrWG NRW 3x (nicht zugeordnet)
- 11 U 126/20 2x (nicht zugeordnet)
- 11 U 107/13 2x (nicht zugeordnet)
- 12 U 124/00 1x (nicht zugeordnet)