Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 60/25

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.04.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (1 O 83/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355.000,00 € festgesetzt.


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