Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 44/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 44/20 3 Ws 46/20 GenStA 42 KLs 913 Js 44625/19 (1/20) LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache gegen: … Verteidiger: … w e g e n sex. Missbrauchs von Kindern hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 11. Mai 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten vom 03.04.2020 gegen den Haftfortdauerbe- schluss der Strafkammer 42 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Bremerhaven hat am 30.07.2019 zum Aktenzeichen 33 Gs 86/19 (913 Js 44625/19) Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatver-
2 dachts eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB er- lassen. Dem Angeklagten wird mit dem Haftbefehl zur Last gelegt, sich am 06.07.2019 gegen 17:45 Uhr im Verbrauchermarkt … vor die in einem Einkaufswagen sitzende siebenjährige und deutlich als Kind erkennbare Geschädigte … gestellt und vor den Augen der Geschädigten oberhalb der Bekleidung an seinem deutlich als erigiert zu erkennenden Glied manipuliert zu haben. Der Haftbefehl ist unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie exhibitionistischer Handlungen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt. Der Angeklagte wurde am 30.07.2019 auf- grund dieses Haftbefehls des Amtsgericht Bremerhaven vom selben Tag festgenom- men und befindet sich seit diesem Tag in der Justizvollzugsanstalt Bremen in Untersu- chungshaft. Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten 01.04.2020 wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angegriffen. Gemäß § 268b StPO hat das Landgericht Bremen zudem angeordnet, dass der Haftbefehl des Amts- gerichts Bremen vom 30.07.2019 nach Maßgabe des Urteils vom selben Tage auf- rechterhalten und in Vollzug bleibt. Gegen diese Haftfortdauerentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Be- schwerde vom 03.04.2020, der das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.04.2020 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2020 beantragt, die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 01.04.2020 als unbe- gründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde des Angeklagten vom 03.04.2020 gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer 42 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2020 ist statthaft und form- gerecht eingelegt und erweist sich infolge der sich aus der angefochtenen Entschei- dung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Nach den insoweit für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen einer, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung durch das Tatgericht geltenden Maßstäben ist die An- nahme eines hinreichenden Tatverdachts durch das Landgericht nicht zu beanstanden (siehe unter 1.) und dasselbe gilt für das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederho- lungsgefahr (siehe unter 2.). Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforde-
3 rungen an Haftentscheidungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (siehe unter 3.). Zudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 StPO vorliegend nicht in Betracht (siehe unter 4.). 1. Es ist nach den für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen ei- ner, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorliegen des nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdachts ge- gen den Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat als gegeben angese- hen hat und es genügt insoweit auch die Begründung der Haftfortdauerentscheidung vom 01.04.2020 zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.04.2020 den hierzu bestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. a. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zu- letzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der drin- gende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Er- fahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen wer- den dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseati- sches OLG in Bremen, a.a.O.). b. Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein – wenn auch noch nicht rechtskräftiges – verurteilendes Erkenntnis ergangen, so wird hierdurch in aller Regel der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268b StPO noch gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (siehe BGH, Be- schluss vom 08.01.2004 – StB 20/03, juris Rn. 4, NStZ 2004, 276; Beschluss vom 28.10.2005 – StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297; Beschluss vom 11.08.2016 – StB 25/16, juris Rn. 7). Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An- geklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewonnen und verfügte damit über Erkenntnisgrundlagen, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Ak- tenlage entscheidet, überlegen sind (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Han- seatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2016 – 1 Ws 34/16; Beschluss vom
4 28.01.2019 – 1 Ws 8/19; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 – 4 Ws 21/14, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 112 Nr 18). Hinzu kommt vorliegend, dass die Be- weiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten geführt hat, auf die eingelegten Revision allein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Se- nat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichtigen. Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann ab- weichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisions- rechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – StB 20/03, juris Rn. 5, NStZ 2004, 27; Beschluss vom 28.10.2005 – StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297). Das Beschwerdegericht hat, wenn die schriftlichen Urteils- gründe bereits vorliegen, diese darauf hin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden Wertung beruht und ob das Tatgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder verkannt hat (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2017 – 3 Ws 498/17, juris Rn. 16). Dabei verbietet es aber die Funktionsteilung zwischen dem Beschwerdegericht einerseits und dem Revi- sionsgericht andererseits grundsätzlich, die Revisionsentscheidung im Haftbeschwer- deverfahren vorwegzunehmen, so dass diese Überprüfung wie auch die Berücksichti- gung einer gegebenenfalls bereits vorliegenden Revisionsbegründung deshalb nur in- soweit erfolgen kann, als damit ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung des Urteils ohne Zweifel gebietender Rechtsfehler aufgezeigt wird (so OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2014 – 2 Ws 742/13, juris Rn. 5; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). c. Vorliegend ist nach diesem Maßstab nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand- halten kann. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Landgericht hat die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.04.2020 dargelegt. Den Beschlussgründen kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten nicht entnommen werden, dass die Beweis- würdigung des Landgerichts zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist. 2. Es besteht auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge
5 Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, juris Rn. 13 f., BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73, juris Rn. 19, BVerfGE 35, 185; so auch die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 – 1 Ws 107/18). a. Die Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 StPO muss danach durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten zu ein- schlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er wer- de noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfah- rens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Da- bei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlich- keitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 – 1 Ws 111/17, juris Rn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)). Generell kann bei Sexualstraftaten eines Erwachsenen schon eine einmalige Bege- hung eines derartigen Sexualdelikts auf einen schweren Persönlichkeitsdefekt hindeu- ten, der weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen kann (siehe hierzu die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris Rn. 3, NStZ-RR 2001, 220; so auch OLG Jena, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 Ws 83/14, juris Rn. 18, StV 2014, 750). Im vorliegenden Fall kommen noch weitere be- stimmte Tatsachen hinzu, aus denen sich die naheliegende Gefahr der Begehung wei- terer gleichartiger Taten ergibt, wie auch mit den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2020 hervorgehoben wurde. Der Angeklagte ist seit dem 08.08.1996 bereits acht Male wegen einschlägiger Taten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche ausnahmslos vollständig vollstreckt wurden. Zuletzt wurde er wegen einschlägiger Taten am 23.05.2012 durch das Landgericht Augsburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und am 27.07.2017 aus der Strafhaft entlassen. Zwischen der Haftentlassung und der hiesigen Tatbegehung lagen etwas weniger als zwei Jahre. Bereits diese Vielzahl von einschlägigen Taten trotz der Vollverbüßung von mehreren, zum Teil empfindlichen Freiheitsstrafen und bei Vorliegen einer gewissen zeitlichen Nähe zur letzten Haftent- lassung lässt ohne Weiteres eine erneute Tatbegehung ernsthaft besorgen. Ferner wurde bei einer am 30.07.2019 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung bei dem An- geklagten auf diversen Datenträgern eine Vielzahl von Lichtbildern aufgefunden, wel-
6 che Kinder und Jugendliche mit teilweise entblößten Körpern und sexuellen Handlun- gen an Erwachsenen zeigen, was belegt, dass sich der Angeklagte gedanklich mit un- bekleideten Kindern und Jugendlichen und sexuellen Handlungen an diesen befasst, was jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die Gefahr der Begehung gleichgelagerter Ta- ten darstellt. Zudem liegen nach den im Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2020 wie- dergegebenen Ausführungen der Sachverständigen Dr. … bei dem Angeklagten eine dissozial-narzisstisch-selbstunsichere Akzentuierung an der Grenze zu einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen psychopathi- scher Merkmalsausprägung (F 61) sowie eine multiple sexuell paraphile Störung in Form der voyeuristischen Störung (F 65.3), der exhibitionistischen Störung (F 65.2) und der pädophilen Störung (F 65.4) vor. Laut der Sachverständigen wirke sich risiko- prognostisch ungünstig aus, dass eine gewisse Vehemenz in den paraphilen sexuellen Motiven bestehe, die den Angeklagten zu den Handlungen treiben. Insoweit sei von einer gewissen Dranghaftigkeit und einem sehr hohen strukturellen Rückfallrisiko be- treffend vergleichbarer Taten wie die bisherigen Verurteilungen auszugehen. Der An- geklagte hat die Tat trotz einer aufgrund der Führungsaufsicht eingerichteten intensi- ven Betreuung durch eine therapeutische Anbindung bei der … begangen, zudem trägt er zur Überwachung eine sogenannte elektronische Fußfessel. All dies konnte ihn – obwohl sogar der Verlauf dieser Betreuung als positiv angesehen wurde – nicht von der Begehung der Straftat abhalten; dasselbe gilt auch für das bestehende stabile Um- feld des Angeklagten: Damit ist aber auch für die Zukunft jedenfalls derzeit nicht er- sichtlich, dass derartige Umstände geeignet wären, ihn von einer nach den vorstehend genannten Gefahrenfaktoren drohenden erneuten Tatbegehung abzuhalten. b. Es handelt sich bei den vom Angeklagten drohenden Taten auch um erhebliche Straftaten im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO. aa. Im Fall der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO rechtfertigt die zu besorgende Begehung von solchen Taten, die einen der in dieser Vorschrift aufgeführ- ten Tatbestände erfüllen, nach dem Gesetz nur dann die Anordnung von Untersu- chungshaft, wenn es sich um erhebliche Taten handelt. Als zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung zur Begehung einer oder mehrerer der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführten Anlasstaten geht der damit erforderliche Schweregrad über die für den Begriff der sexuellen Handlungen nach § 184h Nr. 2 StGB vorausgesetzte Erheblich- keit hinaus (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris Rn. 35). Nach allgemeinen Grundsätzen liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter
7 fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straf- taten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12, juris Rn. 21, RuP 2014, 31; Beschluss vom 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44, BtPrax 2017, 238; BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13, juris Rn. 43, NJW 2013, 3383; Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 439/17, juris Rn. 26; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 Ws 124/19, ju- ris Rn. 14). Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zu- grunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 – 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 – 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 – 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris Rn. 39). Diese Möglichkeit erweiterter Strafaussetzung zur Bewährung bei exhibitionistischen Handlungen geht auf das 4. Strafrechtsreformgesetz aus dem Jahr 1973 zurück und aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die durch diese Bestimmung zu fördernde Möglichkeit einer Therapie ausdrücklich auch auf Ta- ten von exhibitionistischen Handlungen vor Kindern Anwendung finden können sollte (so der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. VI/3521, S. 37). Das Gesetz nimmt mithin unter bestimm- ten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhibitionistischer Taten ausdrücklich hin, dies namentlich weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht um eine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele (so der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses, a.a.O.; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 06.02.2004 – 2 StR 266/03, juris Rn. 18 ff., NStZ-RR 2005, 11). Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu beachten: Soweit Taten demnach nicht das Gewicht haben, trotz schlechter Prognose und damit bestehender Wiederho- lungsgefahr in jedem Fall zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu füh- ren, können sie auch nicht pauschal die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr vor einer rechtskräftigen Verurteilung rechtfertigen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss
8 vom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris Rn. 40). Zur Annahme der Erheblichkeit von dro- henden Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB bedarf es vielmehr der Feststellung nach den Umständen des Einzelfalls, ob insoweit von einer Gefahr der Begehung erhebli- cher Straftaten auszugehen ist (siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92). Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Regelung des § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB die Voraussetzungen für die Aus- setzung zur Bewährung von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht abschließend regelt, sondern nur die Frage der Legalprognose betrifft, während die weiteren Krite- rien nach § 56 Abs. 2 StGB weiterhin zu beachten sind (siehe BGH, Urteil vom 22.03.1979 – 4 StR 58/79, juris Rn. 12, BGHSt 28, 357), was im Sinne der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für die vorliegende Konstellation die Berücksichti- gungsfähigkeit der sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten ergebenden Umstände bestätigt. bb. In der vorliegenden Konstellation, in der vor der zu überprüfenden Haftentschei- dung bereits ein – wenn auch noch nicht rechtskräftiges – verurteilendes Erkenntnis ergangen ist, ist wie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts auch hier zu beachten, dass durch eine Verurteilung wegen der Tat eines sexuellen Miss- brauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung im Urteil nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, zugleich auch die Er- heblichkeit dieser Tat bzw. drohender Taten gleicher Art im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO indiziert wird. Durch die Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausge- setzten Freiheitsstrafe hat das Tatgericht belegt, dass es auf der Grundlage einer Ge- samtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten die Tat bzw. drohende Ta- ten gleicher Art gerade nicht als solche ansieht, die nicht den Vollzug einer Freiheits- strafe erforderlich machen, womit es für den konkreten Fall die nach der Regelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB bestehende Möglichkeit, eine Gefahr der Wiederholung derartiger Taten hinzunehmen, widerlegt hat. Aufgrund des vorstehend dargelegten Wertungszusammenhangs zwischen der Regelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB und des Merkmals der Erheblichkeit im Kontext der Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO hat das Tatgericht damit folglich zugleich dargetan, dass die im konkreten Fall drohenden Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB als erheblich im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzuse- hen sind. Wie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist auch hier zu konsta- tieren, dass der Umstand, dass das Tatgericht, welches auf der Grundlage der Haupt- verhandlung entschieden hat, seine Überzeugung aufgrund von solchen Erkenntnis- grundlagen bilden konnte, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Ak-
9 tenlage entscheidet, überlegen sind. Zudem ist auch hier der Verfahrensstand und die Funktionsaufteilung zwischen dem Beschwerdegericht einerseits und dem Revisions- gericht andererseits zu beachten: Die Annahme der Erheblichkeit der Tat eines sexuel- len Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO korreliert nach den vorstehenden Ausführungen mit der Frage der Bewährungsaussetzung nach § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB. Ist letztere Entscheidung durch das Revisionsgericht zu überprüfen, dann ist dessen Entscheidung insoweit nicht im Haftbeschwerdeverfahren vorwegzunehmen. Wie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts kann es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Überprüfung der Annahme der Erheblichkeit der Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO in dieser Konstellation daher nur um die Frage gehen, ob die Entscheidung des Tatgerichts auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden Wertung beruht und ob das Tatgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder verkannt hat oder ob in anderer Weise ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung des Urteils ohne Zweifel gebietender Rechtsfehler zutage tritt. cc. Vorliegend ist für den Senat auch aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den niedergelegten Erwägungen der Kammer aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2020, festzustellen, dass die Entscheidung des Tatgerichts zur Annahme der Wiederholungsgefahr derartigen Rechtsfehlern nicht unterliegt. Es handelt sich danach – entgegen der Auffassung der Beschwerde – bei den vom Angeklagten drohenden Taten um erhebliche Straftaten, was insbesondere auch nicht schon deswegen gene- rell zu verneinen ist, weil es sich bei der Anlasstat um ein Hands-Off-Delikt ohne Kör- perkontakt handelte. Als erhebliche Straftaten sind Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB namentlich dann anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte be- gehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen sucht (siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92). Dies kann, da es auf die zu erwartenden Straftaten ankommt, auch dann der Fall sein, wenn es bei den Anlasstaten selbst zu einem Körperkontakt nicht gekommen ist (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2000 – 1 Ws 975 - 976/99, juris Rn. 15, OLGSt 2000, StPO § 126a Nr 3; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 Ws 340/13, juris Rn. 18, RuP 2014, 171 (Ls.)). Umgekehrt wurde es als gegen die Er- heblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hin- ausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 – 1 StR
10 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Grün- de); Urteil vom 24.03.1998 – 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)). Im vorliegenden Fall ergibt sich dagegen bereits für die Anlasstat, dass der Angeklagte sich unmittelbar vor die im Einkaufswagen sitzende Geschädigte gestellt und damit die Nähe des Kindes gesucht hatte. Auch die weiteren Inhalte der Ermitt- lungsakte, namentlich die Auswertung der auch in der Hauptverhandlung in Augen- schein genommenen Videoaufzeichnungen vom Tattag, deuten darauf hin, dass der Angeklagte offenbar in Verbrauchermärkten nach Kontakt zu Kindern suchte. Auch im Hinblick auf die früheren Verurteilungen war eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu Kindern festzustellen, so dass bei einem Drohen weiterer Straftaten gleicher Art inso- weit ein die Erheblichkeit begründender Faktor anzunehmen ist. Demgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzei- gen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die Erheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 – 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 – 1 StR 384/05, ju- ris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris Rn. 41). Anders ist der Fall aber bereits dann zu bewerten, wenn dem Opfer seinerseits die Möglichkeit genommen ist, sich ohne weiteres zu entfernen (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 14, NStZ 1995, 228). Letzteres entspricht der Tatkonstellation des Anlassdelikts im vorliegenden Fall: Nach den Um- ständen der Tatbegehung konnte sich die Geschädigte aufgrund ihrer Position im Ein- kaufswagen gerade nicht ohne weiteres der exhibitionistischen Handlung des Ange- klagten entziehen, so dass auch nicht aus diesem Grunde die Erheblichkeit zu vernei- nen wäre. Schließlich ist im Hinblick auf die gebotene Gesamtwürdigung auch der Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. … bei Angeklagten eine dissozial-narzisstisch-selbstunsichere Akzentuierung an der Grenze zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzissti- schen Zügen psychopathischer Merkmalsausprägung zu diagnostizieren war. Dies un- terscheidet sich in der Diagnose und der daraus resultierenden Prognose erheblich von der der Regelung § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB zugrunde liegenden Annahme, dass bei Tätern exibitionistischer Handlungen in der Regel nicht antisoziale Persön- lichkeitsstrukturen festzustellen seien.
11 3. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt auch den Anforderun- gen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO), dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentschei- dungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. a. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Be- schluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23; Be- schluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.). Dabei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Stra- fe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10), wobei neben der Straferwartung dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Um- stände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Mit zunehmen- der Dauer der Freiheitsentziehung nehmen auch die Anforderungen an den die Haft- dauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des Se- nats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., jew.m.w.Nachw.). Als besondere Ausprägung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem der Be- schleunigungsgrundsatz in Haftsachen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Straf- gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Ent- scheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Straf- vollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ih- re Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem Be- schuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erheb- liche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhal- tung entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseati- sches OLG in Bremen, a.a.O., jew.m.w.Nachw.).
12 b. Nach diesen Maßstäben erweist sich vorliegend der weitere Vollzug der nunmehr etwas über neun Monate andauernden Untersuchungshaft weiterhin als verhältnismä- ßig, dies insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgte, allerdings noch nicht rechts- kräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Auch unter Berücksichtigung der bisher vollzogenen Untersuchungshaft würde, sofern diese Verurteilung rechtskräftig werden sollte, selbst für den Fall einer Entlassung zum Zweidritteltermin gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch der Vollzug von sechs Monaten ver- bleiben. Im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter und die bestehende Wiederho- lungsgefahr ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft damit vorliegend noch nicht unverhältnismäßig und es werden auch durch die Beschwerde des Angeklagten keine Umstände aufgezeigt, die eine anderweitige Beurteilung begründen würden. Es ist auch die bisherige Verfahrensbearbeitung nicht im Sinne einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen zu beanstanden. 4. Zudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 Abs. 3 StPO vorlie- gend nicht in Betracht. Die Außervollzugsetzung eines wegen Wiederholungsgefahr er- lassenen Haftbefehls kann nach dem Gesetzeswortlaut § 116 Abs. 3 StPO nur dann erfolgen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte be- stimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird, womit die Außervollzugsetzung bei Wiederholungsgefahr auf Ausnahmefälle begrenzt wird (vgl. so die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 02.08.2016 – 1 Ws 120/16; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 116 StPO Rn. 17). Eine derartige Erwartung ist vorliegend nicht begründet: Dem Angeklagten wurde bereits mit dem Tragen einer sogenannten elektronischen Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht eine einschneidende Kontrolle auferlegt, welche ihn nicht von der Tatbegehung im vor- liegenden Fall abzuhalten vermochte. Es sind keine milderen Anweisungen und sons- tigen Maßnahmen ersichtlich, durch die vorliegend der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht werden könnte. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer
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Referenzen
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 2x
- StPO § 120 Aufhebung des Haftbefehls 1x
- StPO § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 4x
- StPO § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 10x
- StPO § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr 11x
- StGB § 184h Begriffsbestimmungen 1x
- StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen 6x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- § 126a Nr 3; vgl. auch OLG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 44/20 1x
- 3 Ws 46/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Js 44625/19 2x (nicht zugeordnet)
- 33 Gs 86/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 143/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 34/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 8/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 498/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 742/13 1x
- 2 BvL 4/73 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 107/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 111/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 1/20 1x
- 2 BvR 298/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2039/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 439/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 124/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 689/94 3x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 31/98 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 690/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 463/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 266/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 1/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 58/79 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 263/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 384/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2098/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2429/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 44/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 120/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 HEs 2/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 HEs 3/17 1x (nicht zugeordnet)