Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 Not 1/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 Not 1/22 Verkündet am 16.09.2022 gez. […] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In der Notariatssache des RA und Notars a.D. […] Klägers gegen die Senatorin für Justiz und Verfassung, […] Beklagte, Beigeladene: Notarkammer Bremen, […], hat der 2. Notarsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Notar Dr. Gross und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2022 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2 - Seite 2 von 12 2. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Tatbestand: Der […] 1951 geborene Kläger, der im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Anwaltsnotar tätig war, wendet sich dagegen, dass nach § 47 Ziff. 2 Alt. 1 BNotO i.V.m. § 48a BNotO mit Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr voll- endet hat, also am […] 2021, sein Amt des Notars erloschen ist. Mit einem an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gerich- teten Schreiben vom […] 2021 beantragte der Kläger, ihm die Ausübung des Notaram- tes über den […] 2021 hinaus zu gestatten. Hilfsweise beantragte er, ihm die notarielle Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu erlauben. § 48a BNotO, der eine Altershöchstgrenze für Notare von 70 Jahren vorsehe, sei verfassungswidrig, weil er gegen das Recht der Berufsausübung und als Altersdiskriminierung gegen den Gleich- behandlungsgrundsatz verstoße. Zwar habe die höchstrichterliche Rechtsprechung dies bislang anders gesehen. Die Situation habe sich aber geändert, weil es im Notar- wesen inzwischen einen Bewerbermangel gebe, der dazu führe, dass freiwerdende Notarstellen in einer relevanten Anzahl von Fällen nicht besetzt werden könnten. Auch sei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Außerdem lasse ein Urteil des EuGH vom 30.06.2021 darauf schließen, dass die Anrufung des EuGH im Hinblick auf § 48a BNotO zu dem Ergebnis führen würde, dass dieser die deutsche Altershöchstgrenze für Notare zumindest in der jetzigen Form für europarechtswidrig halten würde. Mit Bescheid vom 17.1.2022 lehnte die Senatorin für Justiz und Verfassung den Antrag mit der Begründung ab, dass eine rechtliche Grundlage für die begehrte Gestattung nicht bestehe. Bei Auslegung der Anträge des Klägers als Feststellungsanträge seien diese ebenfalls abzulehnen. Denn die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47, 48a
- 3 - Seite 3 von 12 BNotO, wonach das Notaramt mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlösche, sei weiterhin wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht ver- einbar. Es treffe – jedenfalls im Bezirk des Klägers - bereits nicht zu, dass ausgeschrie- bene Stellen nicht besetzt werden könnten. Dies könne allerdings letztlich offenbleiben, weil § 48a BNotO auch unter Zugrundelegung eines Mangels an potentiellen Bewer- bern wirksam sei. Dass sich die Bewerberverhältnisse derart massiv gewandelt hätten, dass mit der Beibehaltung der Altersgrenze der dem Gesetzgeber zustehende weite Spielraum überschritten wäre, sei nicht ansatzweise ersichtlich. § 48a BNotO verstoße auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 03.06.2021 (NJW 2021, 2183 ff.). Jenes Urteil habe eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Besetzung von 500 Notarstellen in Italien zum Gegenstand gehabt, also eine Eintrittsgrenze zum Notarberuf, die deswe- gen gegebenenfalls eine Altersdiskriminierung darstelle, weil möglicherweise Bewer- ber, die jünger als 50 Jahre alt waren, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestanden hätten. Diese Entscheidung lasse sich auf die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO, der das Ziel einer ausgewogenen, zukunftsfähigen Altersstruktur im Notarberuf verfolge, nicht übertragen. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte - die Anhe- bung der Altersgrenze rechtfertigende – erhöhte Lebenserwartung könne für den rele- vanten Zeitraum ab der im Jahre 1991 erfolgten Einführung der Höchstaltersgrenze nicht festgestellt werden. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seinem am 21.02.2022 beim erken- nenden Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO. Er ist der Ansicht, die Regelung nach § 47 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 48a BNotO sei verfassungswidrig. Sie verstoße sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das gesetzgeberische Ziel der Regelung, nämlich jüngere Notare in das Amt berufen zu können, sei nicht mehr aktuell, weil viele Notarstellen nicht besetzt wer- den könnten. Außerdem widerspreche die Vorschrift dem EU-Recht. Entgegen der Auf- fassung der Beklagten seien die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 03.06.2021 auf die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO übertragbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Ausübung des Notaramtes über den […] 2021 hinaus zu gestatten,
- 4 - Seite 4 von 12 hilfsweise, ihm die notarielle Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu gestat- ten. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Die Vereinbarkeit der streitigen Altersgrenze mit höherrangigem Recht sei durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der vom Kläger behauptete grundsätzliche Mangel an Notaren bzw. an potentiellen Interessenten für den Notarbe- ruf treffe bereits nicht zu. Im Übrigen lasse sich das gesetzgeberische Ziel einer geord- neten Altersstruktur im Notariat trotz möglicherweise vereinzelt nicht besetzter Stellen im ländlichen Raum nach wie vor nur durch das Beibehalten der Altersgrenze erreichen. Nur durch eine ausgewogene Altersstruktur könne die Leistungsfähigkeit der Rechts- pflege, die ein Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung darstelle, dauerhaft ge- wahrt werden. Selbst wenn der Befund eines Mangels an potentiellen Bewerbern zu- treffen sollte, würde dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 48a BNotO führen, weil aus Gründen der Gewaltenteilung die Entscheidung des Gesetzgebers, wie er auf eine Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse reagiert, zu respektieren sei. Der Gesetzgeber habe mit der zum 1.8.2021 in Kraft getretenen Reform der BNotO bereits im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf den in ländlichen Regionen vereinzelt vorkommen- den Bewerbermangel reagiert. Der Senat hat die Bremer Notarkammer zum Verfahren beigeladen. Diese hat mit Schriftsatz vom 25.4.2022, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, Stellung ge- nommen und beantragt, den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.2.2022 zurückzuweisen. Den vom Kläger behaupteten Bewerbermangel gebe es - jedenfalls in seinem Bezirk – gar nicht. Im Übrigen würde ein solcher Mangel an Bewer- bern keineswegs zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleis- tungen führen, weil die vorhandenen Notare in der Lage seien, die dann für sie zusätz- lich anfallenden Aufgaben zu bewältigen. Durch eine Heraufsetzung oder Abschaffung der Altersgrenze würde sich der Nachwuchsmangel verschärfen, weil dies potentielle Bewerber abschrecken würde. Die Regelung in § 48a BNotO stelle auch keine Alters- diskriminierung dar, weil sie ein legitimes Ziel verfolge, nämlich die Herbeiführung einer
- 5 - Seite 5 von 12 ausgewogenen Altersstruktur im Notarberuf. Die Erwägungen der Entscheidung des EuGH vom 03.06.2021, die eine Zulassungsregelung zum Gegenstand gehabt habe, seien auf den vorliegenden Fall einer Altershöchstgrenze, die einer schädlichen Über- alterung des Notarberufs vorbeugen solle, nicht übertragbar. Entscheidungsgründe: 1. Die Feststellungsklage ist im öffentlich-rechtlichen Rechtsweg gemäß §§ 111 ff. BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar deutet die Formulierung der An- träge des Klägers (ihm „zu gestatten“ bzw. ihm „zu erlauben“) darauf hin, dass es sich um eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 VwGO handeln könnte. Der Kläger hat aber in seinem Schriftsatz vom 27.06.2022 klargestellt, dass es sich um eine Feststel- lungsklage handelt (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2022, Seite 2 oben = Bl. 66 der Akte). Das gemäß gemäß § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 43 VwGO erforderliche Feststellungsin- teresse ist gegeben, weil der Kläger, der sich gegen die in § 48a BNotO geregelte Höchstaltersgrenze für den Notarberuf von 70 Jahren wendet, das 70. Lebensjahr be- reits im Oktober 2021 vollendet hat. 2. Die Klage ist jedoch - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.08.2022 - unbegründet. Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO durch Erreichen der Altersgrenze, also mit dem Ende des Monats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat. Mit der Einführung eines Höchstalters für die Ausübung des Notarberufs als eines öffentlichen Amtes soll eine geordnete Altersstruktur, insbesondere im An- waltsnotariat, gewahrt werden (BT-Drs. 11/8307, Seite 18). a) Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass diese Höchstal- tersgrenze mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht vereinbar ist (BVerfG, Kammer- beschluss vom 29.10.1992, 1 BvR 1581/91, NJW 1993, 1575; Beschluss vom 05.01.2011, 1 BvR 2870/10, ZNotP 2011, 191ff.; Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, juris; BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, BGHZ 185, 30; Beschluss vom 17.03.2014, NotZ (Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085; Beschluss vom 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310). Auch der Senat hat dies bereits entschieden
- 6 - Seite 6 von 12 (Senatsbeschluss vom 07.03.2014, 2 Not 1/2013 = Vorinstanz zu BGH, NJW-RR 2015, 310). aa) Die Altersgrenze stellt einen zulässigen Eingriff in das Recht der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Zweck der Regelung ist es, im Interesse funktions- tüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu er- reichen. Sie ist zur Erreichung dieses Regelungziels geeignet, erforderlich und ange- messen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1992, 1 BvR 1581/91, NJW 1993, 1575, juris Rn. 7 ff.). bb) Die Altersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit anderen freien Berufen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1992,1 BvR 1581/91, NJW 1993,1575, juris Rn. 7 ff.). Denn Notare nehmen ein öffentliches Amt wahr, sodass ein Vergleich mit anderen freien Berufsgruppen aus- scheidet (Senatsbeschluss vom 07.03.2014, 2 Not 1/13, Seite 6 m.w.N.). cc) Schließlich verstößt die Altershöchstgrenze auch nicht als Altersdiskrminierung ge- gen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG, weil sie als gesetzliche Altersgrenze zwar eine unmittelbar auf dem Krite- rium des Alters beruhende Ungleichbehandlung darstellt, diese aber nicht diskriminie- rend ist, weil sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, juris). b) Die vom Kläger vorgebrachten neueren Entwicklungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ist weiterhin nicht festzustellen. (1) Das betrifft zunächst den vom Kläger dargelegten Umstand, dass seit Erlass der genannten höchstrichterlichen Entscheidungen insofern eine Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse eingetreten sei, als es inzwischen einen signifikanten Bewerberman- gel für freiwerdende Notarstellen gebe, sodass freiwerdende Notariate in relevanter Zahl unbesetzt blieben.
- 7 - Seite 7 von 12 Es kann dahinstehen, ob es sich, wie vom Kläger behauptet, um einen massiven, sich strukturell auswirkenden Bewerberrückgang handelt, oder, wie die Beklagte und die Beigeladene behaupten, lediglich um punktuelle Probleme in einigen ländlichen Regio- nen. Jedenfalls hat der Bewerberrückgang ein Ausmaß erreicht, dass der Gesetzgeber sich bereits zu einer Reaktion veranlasst gesehen hat, und zwar mit der zum 01.08.2021 durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2021, Nr. 38 S. 2154) erfolgten Einführung des § 5b Abs. 3 BNotO, der für den Fall eines Bewerbermangels vorsieht, dass ein Bewerber nicht, wie in § 5b Abs. 1 Nr. 2 BnotO vorgesehen, mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Im Ge- setzentwurf der Bundesregierung wird insofern zur Begründung ausgeführt, dass mit dieser neu eingeführten Regelung eine Öffnung für solche Fälle geschaffen werden solle, in denen die Notariatsstelle mangels die Wartezeit erfüllender Bewerbungen un- besetzt bleiben würde. Denn diese Fälle hätten in der Vergangenheit signifikant zuge- nommen. Wie in anderen (insbesondere auch freien) Berufen strebten auch Notarinnen und Notare zunehmend Notariatsstellen in den urbanen Gebieten an, während für No- tariatsstellen im ländlichen Raum teilweise keine Bewerbungen mehr zu verzeichnen seien. Diese Tendenz kollidiere mit dem Rechtsgewährungsanspruch, nachdem auch in ländlichen Gebieten eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sicherzustellen sei (BR-Drs. 20/21, Seite 128). Aus dieser Gesetzesbegrün- dung wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Problem des Bewerbermangels - jedenfalls in Teilen des ländlichen Raums – ein Ausmaß angenom- men hat, welches ein Gegensteuern erfordert. Allerdings ist auf der anderen Seite durchaus auch festzustellen, dass es trotz dieser Entwicklung auch weiterhin Amtsbe- reiche gibt, in denen ausreichend Anwärter vorhanden sind und in denen es auch wei- terhin zu Konkurrentenklagen im Hinblick auf freiwerdende Notariatsstellen kommt (vgl. aktuell OLG Köln, Urteil vom 21.2.2022, Not 2/21, juris). Der somit in einigen ländlichen Regionen auftretende Bewerbermangel führt nicht dazu, dass es sich bei dem mit der Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO verfolgten Zweck, nämlich der Gewährleistung einer geordneten Altersstruktur im Notarberuf, nicht mehr um ein legitimes Ziel handeln würde oder die Altersgrenze nicht mehr geeignet, erfor- derlich oder angemessen wäre, um dieses Ziel zu erreichen.
- 8 - Seite 8 von 12 Denn die Erforderlichkeit einer Altershöchstgrenze entfällt nicht wegen des dargestell- ten Wandels der Bewerberlage. Einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwir- ken, ist auch bei einem Nachwuchsmangel erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 18). Das Regelungsziel der §§ 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO besteht vorrangig darin, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur (vgl. § 4 S. 2 BNotO) innerhalb des Notarberufs zu erreichen. Rechtsuchenden, die auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auf die Inanspruchnahme notarieller Leistungen (§ 1 BNotO) angewiesen sind, sollen Notare unterschiedlichen Lebens- alters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer Amtsgeschäfte auf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfü- gen. Das ist nur gewährleistet, wenn hinreichend Stellen für alle Altersgruppen vor- handen sind. Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 8). Daher ist es zwingend geboten, dass lebens- ältere Notare die von ihnen eingenommenen Stellen mit Erreichen der Höchstal- tersgrenze für lebensjüngere Amtsinhaber freimachen. Denn jüngere Berufsbewer- ber können nur auf diesem Wege bei der Besetzung von Notarstellen Berücksich- tigung finden. Will der Gesetzgeber erreichen, dass die Altersstruktur harmonisiert und auch durch jüngere Notare mitgeprägt wird, muss er Vorkehrungen treffen, da- mit diese in altersbedingt frei werdende Notarstellen nachrücken können. Anderen- falls bestünde die Gefahr einer Überalterung der Amtsinhaber, der allein durch eine feste Altersgrenze verlässlich vorgebeugt werden kann. Denn Rechtsuchende könnten sich sonst in zunehmendem Maße nur noch an lebensältere Notare wen- den, deren Berufserfahrung zudem geringer sein könnte, weil sie durch das feh- lende altersbedingte Ausscheiden der bereits amtierenden Notare ihrerseits ent- sprechend später zum Notar bestellt worden sind. Das würde die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und die in § 4 BNotO gegenüber der Allgemeinheit statuierte Pflicht gefährden, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen. Die Regelung in den §§ 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO dient damit einem Gemeinschaftsgut von besonderem Gewicht, das Einschränkungen
- 9 - Seite 9 von 12 auch in der Freiheit der Berufswahl rechtfertigt. Dem Gesetzgeber ist in Umsetzung dieses legitimen Gemeinwohlgrundes ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der durch die Festlegung von Altersgrenzen nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 9.; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf den von ihm festgestellten Bewerbermangel im Rahmen seines weiten Gestaltungs- spielraumes nicht mit einer Aufhebung oder Anhebung der Höchstaltersgrenze re- agiert, sondern mit der Einführung der o.g. Öffnungsregelung des § 5a Abs. 3 BnotO für den Zugang zum Beruf sowie mit Regelungen, die die notarielle Tätigkeit durch eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch für Frauen attraktiver machen (vgl. § 48b BNotO). Denn eine Auf- oder Anhebung der Höchst- altersgrenze würde im Ergebnis zu der gerade nicht gewünschten Überalterung des Berufsstandes führen und außerdem den Bewerbermangel möglicherweise noch verstärken, weil lebensjüngeren Anwärtern auf das Notaramt dann nicht mit der erforderlichen Plan- und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet wäre, den von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit ausüben zu können (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 29; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 15). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Beibehaltung der Altersgrenze des § 48a BNotO den ihm zustehenden weiten Spielraum überschritten hätte (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310, juris, Rn. 8). (2) Der vom Kläger in seinem an die Senatorin für Justiz und Verfassung gerichte- ten Schreiben vom […] 2021 angeführte, in der Feststellungsklage nicht weiter ver- folgte Gesichtspunkt einer allgemein gestiegenen Lebenserwartung rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dass sich die Höchstaltersgrenze von 70 Jah- ren für den Notarberuf im Hinblick auf eine signifikante Verlängerung der Lebens- arbeitszeit im Allgemeinen inzwischen außerhalb des gesetzgeberischen Ermes- sensspielraums bewegen würde, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Höchstaltersgrenze für Notare weiterhin drei Jahre über der allgemeinen Re- gelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren liegt und damit nach wie vor großzügig be- messen ist.
- 10 - Seite 10 von 12 bb) Auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sind (weiterhin) nicht erfüllt. Auch unter Berück- sichtigung der vorstehend beschriebenen gewandelten Bewerberverhältnisse ist es auch weiterhin offenkundig, dass das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO keine verbotene Altersdiskriminie- rung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, Not 5/21, juris Rn 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, juris), so dass weiterhin von den Voraussetzungen eines sogenannten acte clair auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310, juris, Rn. 11). (1) Denn Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78/EG ermöglicht Ungleichbehandlungen we- gen Alters, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus dem Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Auch nach jüngster Rechtsprechung des EuGH kann insbesondere das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Perso- nalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähig- keit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus aus- zuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeits- marktpolitik darstellen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 38). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Sozial- und Ar- beitsmarktpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen. Dieser Wertungs- spielraum wird erst dann überschritten, wenn der Grundsatz des Verbots der Dis- kriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies ist hier ersicht-
- 11 - Seite 11 von 12 lich nicht der Fall. Denn wie bereits ausgeführt kann mit einer Aufhebung oder An- hebung der Altersgrenze der nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH legitime Zweck des § 48a BNotO, nämlich die Gewährung einer ausgewogenen Al- tersstruktur im Notarberuf, nicht erreicht werden und es ist deswegen unionsrecht- lich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die bereits angesprochene gewandelte Bewerberlage stattdessen mit erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Notarberuf reagiert. (2) Die Beklagte und die Beigeladene sind auch zu Recht der Auffassung, dass das Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (C-914/19, NJW 2021, 2183) keine andere Beur- teilung rechtfertigt. Diese Entscheidung betrifft keine Altershöchstgrenze, sondern eine (unzulässige) Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlver- fahren für den Zugang zum Notarberuf. Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewer- bermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre alten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Aus- wahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 3.6.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 50; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 17). Diese Konstellation ist mit der hier zu prüfenden Altershöchstgrenze, die das legitime Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur im Notarberuf verfolgt, nicht vergleichbar. Denn das Ziel, einer Überalterung des Be- rufsstandes entgegenzuwirken, ist auch bei Nachwuchsmangel erforderlich und wäre – wie bereits dargelegt - bei einer Heraufsetzung oder gar Aufgabe der Alters- höchstgrenze nicht erreichbar (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, Not 5/21, juris Rn. 18). 3. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO, 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 BNotO. 4. Von der Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, 111d S. 1 BNotO wird abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO
- 12 - Seite 12 von 12 nicht vorliegen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits höchstrich- terlich geklärt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 21). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Dies hat schriftlich oder durch elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b BNotO) bei dem Hanseatischen Oberlandesge- richt in Bremen, am Wall 198, 28195 Bremen, zu erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b BNotO einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Dr. Pellegrino Dr. Gross Küchelmann
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- BNotO § 48a Altersgrenze 16x
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- BNotO § 111 Sachliche Zuständigkeit 1x
- BNotO § 47 Erlöschen des Amtes 4x
- Grundgesetz Artikel 3 4x
- Grundgesetz Artikel 12 3x
- BNotO § 111f Gebühren 1x
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- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2870/10 1x
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- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1313/14 1x
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