Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 U 42/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 42/23 = 8 O 1744/22 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit […], Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] gegen […], Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Rich- terin am Oberlandesgericht Dr. Kunte, den Richter am Landgericht Zimmermann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann am 06.09.2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 08.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Seite 2 von 8 2 Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 27.09.2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in ihrer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung angeblich zu viel geleisteter Prämien. Zwischen der Klägerseite und der Beklagten besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine private Kranken-/Pflegeversicherung. Dem Vertrag liegen die Bedingungen der Beklagten zugrunde. Streitig sind folgende Erhöhungen: a) Im Tarif Q30 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 18,23 €, zum 01.04.2022 um 14,24 €, b) im Tarif Q20 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 11,75 €, zum 01.04.2022 um 9,17 €. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht, 8. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Erhöhungen für zulässig gehalten, ist allerdings von der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausgegangen, weil sich aus den jeweiligen Hinweisschreiben der Beklagten die für den jeweiligen Tarif der Klägerin maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung ergeben hätten. Hinsichtlich des Einwandes zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund einer Beweisvereitelung durch die Klägerin eine ggf. erforderliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durchgeführt werden konnte. Die zur Vorbereitung der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erforderliche Einführung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen in den Prozess sei nicht möglich gewesen, da

Seite 3 von 8 3 diese Unterlagen aufgrund der Geheimschutzbedürftigkeit den klägerischen Vertretern nur nach einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 174 Abs.3 GVG i.V.m. § 172 Abs. 2 GVG hätten ausgehändigt werden können. Die Kammer habe in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung erfolgen solle. Jedoch sei eine Geheimhaltungsverpflichtung nicht möglich gewesen, da kein Prozessvertreter der Klägerin im Termin erschienen sei, sondern ein anderer Rechtsanwalt, der lediglich unter Bezugnahme auf eine (zu den Akten genommene) Terminsvollmacht aufgetreten sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin meint, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien formell unwirksam. Keine der streitgegenständlichen Nachträge nebst Begleitschreiben genügten dem Erfordernis einer ausreichenden, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Die Klägerin meint zudem, es liege keine Beweisvereitelung vor. Sie habe angeboten, mit der Beklagten eine außergerichtliche Verschwiegenheitsvereinbarung abzuschließen, was die Beweisführung der Klägerin für die Beklagte erleichtere. Auch werde so das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gewahrt. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgericht Bremen vom 08.09.2023, Az.: 8 O 1744/22, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: a. Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist: i. Im Tarif Q30 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 18,23 €, zum 01.04.2022 um 14,24 €

Seite 4 von 8 4 ii. Im Tarif Q20 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 11,75 €, zum 01.04.2022 um 9,17 € b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1000.44 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. c. Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag um 53,39 € zu reduzieren ist. d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an die Klägerin herauszugeben hat. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Seite 5 von 8 5 In gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht den Vortrag Parteien berücksichtigt und die Klage insgesamt abgewiesen. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind weder formell unwirksam noch liegt eine rechtsfehlerhaft angenommene Beweisvereitelung oder Verletzung rechtli- chen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung vor. 1. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpas- sungen formell wirksam sind, begegnet dies keinen Bedenken des Senats. Das Land- gericht hat die sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenen Grundsätze zutreffend erkannt und angewandt. Gemessen an den sich daraus ergebenen Maßstä- ben sind die Beitragsanpassungen formell wirksam. Die Mitteilungsschreiben sind auch hinreichend konkret, wobei zur näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann. 2. Die mit der Berufungsbegründung von der Klägerin erhobene Rüge einer Gehörsver- letzung, da das Landgericht von der Einholung eines „klägerseits angebotenen Sach- verständigengutachtens zur Frage der inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewertung der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen“ abgesehen habe, greift er- kennbar nicht durch. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin gab dem Landgericht keinen Anlass dazu, dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens nachzu- gehen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht vorliegend auf eine Beweisvereitelung der Klägerin erkannt hat, weil diese trotz vorheriger Ankündi- gung keinen hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt zum Verhandlungstermin entsandt hat, sondern lediglich einen Rechtsanwalt als Terminsvertreter. In berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die grund- sätzliche Notwendigkeit eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG be- jaht, weil die Beklagte an den Unterlagen, die sie dem Treuhänder nach ihrem Vorbrin- gen zur Überprüfung der Kalkulation der jeweiligen Prämienanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG zur Verfügung gestellt hat und die zum Gegenstand der sachverständigen Begutachtung zu machen wären, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend macht. Die Darlegung oder Feststellung einer besonderen Bedeutung der einzelnen

Seite 6 von 8 6 konkret betroffenen Informationen für die wirtschaftliche Entwicklung des Versiche- rungsunternehmens ist zur Bejahung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht notwendig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 272/15, juris Rn. 9 f.), dessen Ausführungen sich der Senat anschließt, vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den technischen Berechnungsgrundlagen, die der Krankenversicherer dem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung einer Prämien- anpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vorzulegen hat, um Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG handelt (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 15. März 2024 – I-20 U 240/23 –, Rn. 8, juris). Die Geeignetheit einer Geheimhaltungsanordnung ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 9, 14, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20 –, Rn. 20, juris). Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH, Be- schluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZB 23/20 –, Rn. 13, juris). Diese Ermessensentscheidung ist lediglich daraufhin zu über- prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens über- schritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent- sprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte. Derartige Ermessensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, eines Geheimhaltungsbeschlusses hätte es deswegen nicht bedurft, da sie außergerichtlich und in diesem Verfahren der Beklagten den Abschluss einer Ge- heimhaltungsvereinbarung angeboten habe, so folgt der Senat dieser Rechtsauffas- sung nicht. Der von der Klägerin herangezogene Hinweisbeschluss eines einzelnen Senats des OLG München (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 –, juris) ändert daran nichts. Denn festzuhalten ist, dass der Abschluss einer vertragli- chen Geheimhaltungsvereinbarung durch die Parteien im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Daher kann die Frage, ob eine, ggf. vertragsstrafenbewehrte, vertragliche Geheim- haltungsverpflichtung eine Geheimschutzanordnung nach § 174 GVG entbehrlich macht, dahingestellt bleiben. Eine solche vertragliche Vereinbarung liegt nicht vor und es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, auf welcher Rechtsgrund- lage die Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, etwa im Wege eines

Seite 7 von 8 7 Kontrahierungszwangs, hätte verpflichtet gewesen sein sollen. Folglich ist die beab- sichtigte Geheimschutzanordnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da allein dadurch die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten gewahrt wor- den wären. Weiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass in der Nichtwahrnehmung des zum Erlass der vor der Einholung des Sachverständigengutachtens notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG sowie zur Übergabe der geheim- haltungsbedürftigen Unterlagen bestimmten Termins durch die Klagepartei und einen mit vollumfänglicher Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt eine Beweisverei- telung zu sehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Be- weismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - VIII ZR 300/96, juris Rn. 18). Eine Verhinderung der Beweisführung in diesem Sinne kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an de- nen der Versicherer berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil die Klägerseite sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung un- terwirft und so bereits die weitere Darlegung durch die Beklagte verhindert wird. War nur ein Terminsvertreter und damit kein zur Unterwerfung unter die Geheimhal- tungsverpflichtung bereiter Hauptbevollmächtigter im Termin anwesend, so wäre eine Geheimhaltungsverpflichtung sinnlos gewesen, da dieser Rechtsanwalt nicht zum Vor- trag in der Sache bzw. zum Ergebnis der Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürf- tigen Unterlagen bevollmächtigt war (so bereits Senat, Beschluss vom 22.05.2024, 3 U 39/23). Die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständlichen Beitragsanpassun- gen seien materiell rechtmäßig erfolgt, gilt daher als zugestanden und ist deswegen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. Da die Beitragsanpassungen daher sowohl formell als auch materiell wirksam waren, hat das Landgericht insgesamt zurecht die Klage vollständig abgewiesen.

Seite 8 von 8 8 3. Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert, noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO). Es besteht auch kein Grund, aufgrund der im Hinweisbeschluss des OLG München (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 –, juris) geäußerten Rechtsauffassung die Revision zuzulassen, da es sich nicht um eine Entscheidung, sondern lediglich um einen Hinweisbeschluss handelt. Ohnehin dürfte die Rechtsfrage hinreichend geklärt sein, so dass auch deswegen eine Zulassung der Revision ausscheidet. III. Die Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin für sich prüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzuneh- men. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebüh- ren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0). Dr. Kunte Zimmermann Dr. Hoffmann

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