Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 18/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 18/24 = 8 O 843/23 Landgericht Bremen Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit …, Kläger, Prozessbevollmächtigte: … gegen …, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 02.10.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.03.2024 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten der Berufung – bleibt dem
- 2 - Seite 2 von 9 Schlussurteil vorbehalten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis EUR 1.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rückabwicklung eines Kaufvertragsschlusses über einen KABE-Wohnwagen in Anspruch; im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien auf der ersten Stufe um einen Auskunftsan- spruch betreffend diese Rückabwicklung. Der Kläger schloss mit der Beklagten als Verkäuferin einen Kaufvertrag gemäß Auf- tragsbestätigung vom 11.11.2022 über den Erwerb eines Wohnwagens zum Preis von EUR 63.500,- und der Kläger ließ aufgrund seines Auftrags vom 05.12.2022 weitere Umbauten an dem Wohnwagen zu einem Preis von EUR 1.287,- vornehmen. Der Klä- ger holte den Wohnwagen am 02.02.2023 bei der Beklagten ab und zahlte den Kauf- preis durch Inzahlunggabe seines Wohnmobils, welches die Parteien mit EUR 75.000,- bewertet hatten, so dass die Beklagte dem Kläger daher noch EUR 10.213,- auszahlte. Der Kläger behauptete in der Folge diverse Mängel am Wohnwagen und erklärte in der Folge unter dem 22.02.2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 12.05.2023 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täu- schung. Im Laufe des Jahres 2023 veräußerte die Beklagte das in Zahlung gegebene Wohnmo- bil des Klägers, ohne den hierfür erlangten Erlös mitzuteilen. Der Kläger hat vor dem Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag und für die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täu- schung behauptet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis sie das Wohnmobil, das der Kläger bei ihr in Zahlung gegeben hatte, veräußert hat.
- 3 - Seite 3 von 9 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag, der sich aus der nach Ziffer 1 zu erteilenden Auskunft ergibt, abzüglich des an den Kläger ausbezahl- ten Betrages von EUR 10.213,00 mindestens aber den Betrag von EUR 64.787,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Rückgabe des streitgegenständlichen Wohnwagens … zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des streit- gegenständlichen Wohnwagens in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten in Höhe von EUR 2.147,83 freizustellen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine Rück- abwicklung lägen nicht vor. Sie hat daher gemeint, dass dem Kläger bereits der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zustehe. Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.03.2024 die Beklagte auf der ersten Stufe der Stufenklage verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis sie das Wohn- mobil, das der Kläger bei ihr in Zahlung gegeben hatte, veräußert hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der unstreitig erfolgten Er- klärungen der Anfechtung sowie des Rücktritts hinsichtlich des mit der Beklagten ge- schlossenen Kaufvertrages ein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 i.V.m. § 242 BGB hinsichtlich der Berechnung der Rechtsfolgen der Rück- abwicklung zustehe und dies unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Anfech- tung bzw. des Rücktritts im Ergebnis vorliegen, worüber erst im Rahmen der nächsten Stufe Beweis zu erheben sein werde. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Feststellun- gen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.03.2024, Az.: 8 O 843/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst- instanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr im Rückabwicklungsverhältnis, die
- 4 - Seite 4 von 9 Grundlage des Informationsanspruchs sein könne, unabhängig vom Vorliegen der Vo- raussetzungen der Anfechtung bzw. des Rücktritts gegeben sei. Das klägerische Vor- bringen zur Berechtigung des Klägers zum Rücktritt bzw. zur Anfechtung sei vielmehr streitig und hierüber wäre zunächst Beweis einzuholen gewesen. Zudem meint die Be- klagte, dass bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Rücktritts nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich der im Vertrag festgelegte Betrag von EUR 75.000,- als Wertersatz an- zusetzen wäre. Die Beklagte trägt vor, durch Aufwand für die Erfüllung des Auskunfts- anspruchs in Höhe von mindestens EUR 800,- beschwert zu sein. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Teilklage auf Auskunft abzu- weisen; Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien haben die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht be- antragt. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für das Bestehen eines Auskunftsan- spruches nach § 242 BGB genüge es, dass es als wahrscheinlich erscheine, dass dem Kläger als Auskunftsbegehrendem ein entsprechender Hauptanspruch zustehe. Der Auskunftsanspruch resultiere hier aus dem vertraglichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, woraus dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten, die von Informationen abhingen, die dem Kläger nicht zur Verfügung stünden und die er nicht anderweitig beschaffen könne, deren Erteilung der Beklagten aber zumutbar sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet und führt aufgrund der von beiden Parteien gestellten Anträge nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
- 5 - Seite 5 von 9 1. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von EUR 600,- nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei einer Auskunftsklage ist die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten nach seinem Interesse zu bewerten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und bemisst sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Zeit- und Kostenaufwand, den die Erteilung der Auskunft erfordert (siehe BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – III ZB 28/19, juris Rn. 8, NJW-RR 2020, 189 m.w.N.). Dem Vortrag der Beklagten, durch Aufwand für die Erfüllung des Auskunfts- anspruchs in Höhe von mindestens EUR 800,- beschwert zu sein, ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. 2. Die Berufung ist begründet, da das Landgericht zu Unrecht auf der ersten Stufe der Stufenklage die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft in Bezug auf den erlangten Ersatz für das in Zahlung genommene Wohnmobil verurteilt hat, ohne zuvor das tatsächliche Vorliegen der weiteren auch nach Auffassung des Landgerichts beweisbedürftigen Vo- raussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach geltend gemachter Er- klärung der Anfechtung bzw. des Rücktritts durch den Kläger festzustellen, in deren Rahmen ein entsprechender Herausgabeanspruch aus § 285 BGB geltend zu machen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Par- teien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberech- tigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (siehe BGH, Urteil vom 17.07.2002 – VIII ZR 64/01, juris Rn. 9, NJW 2002, 3771; Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, juris Rn. 51, NJW 2021, 765). Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB setzt dabei nicht notwendigerweise die Existenz eines Hauptan- spruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner voraus, auf welchen der Auskunftsanspruch bezogen ist, sondern es kann insbesondere im Rahmen einer vertraglichen Sonderbeziehung die zumindest wahrscheinliche Existenz eines solchen Hauptanspruchs genügen (siehe BGH, Urteil vom 14.02.2019 – IX ZR 149/16, juris Rn. 91, BGHZ 221, 100). Insbesondere gilt, dass dann, wenn die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll, dieser nicht bereits dem Grund nach feststehen muss, sondern schon der begründete Verdacht einer Vertrags- pflichtverletzung ausreicht (siehe BGH, Urteil vom 22.01.1964 – Ib ZR 199/62, juris Rn. 41, MDR 1964, 570; Urteil vom 17.07.2002 – VIII ZR 64/01, juris Rn. 9, NJW 2002,
- 6 - Seite 6 von 9 3771). Nach diesen Grundsätzen ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs anerkannt worden, dass ein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich des Umfangs des erlangten Ersatzes zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB beste- hen kann (siehe BGH, Urteil vom 27.10.1982 – V ZR 24/82, juris Rn. 27, WM 1982, 1408). Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Umfangs des erlangten Er- satzes als Mittel der Aufklärung zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB setzt allerdings voraus, dass der Auskunftsfordernde jedenfalls die weiteren Vorausset- zungen eines solchen Anspruchs auf Herausgabe des stellvertretenden commodums – abgesehen von der Höhe des erlangten Ersatzes – darlegen und gegebenenfalls be- weisen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.07.1985 – 20 U 148/85, juris Ls., VersR 1987, 316; MüKo/Emmerich, 9. Aufl., § 285 BGB Rn. 39), wobei der Auskunftsfor- dernde auch für die Erlangung eines Ersatzes an sich darlegungs- und beweisbelastet ist (so auch Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 285 BGB Rn. 13; Staudinger/Caspers, 2019, § 285 BGB Rn. 60). Eine Auskunft ist demnach nicht geschuldet, wenn der Aus- kunftsfordernde nicht die Voraussetzungen dafür darlegen und gegebenenfalls bewei- sen kann, überhaupt zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands – hier als Folge der geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags auf der Grundlage der vom Kläger erklärten Anfechtung bzw. des Rücktritts – berechtigt zu sein. Hinsichtlich dieser weiteren Voraussetzungen des geltend zu machenden Hauptanspruchs, hier der Vo- raussetzungen der Erklärung einer Anfechtung oder eines Rücktritts, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die weiteren Voraussetzungen eines Auskunfts- anspruchs aus § 242 BGB gegeben wären, dass sich der Anspruchsberechtigte in ent- schuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen befände und der Verpflichtete in der Lage wäre, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Besondere Umstände, die im vorlie- genden Fall zur Annahme einer Auskunftspflicht auch in Bezug auf diese Vorausset- zungen führen könnten, sind nicht dargetan. Daher hätte es zunächst einer Beweisauf- nahme zur Feststellung des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen einer An- fechtung oder eines Rücktritts bedurft, bevor dem Kläger ein Auskunftsanspruch zuzu- sprechen gewesen wäre. 3. Das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft nach § 242 BGB hinsichtlich des als Ersatz für das in Zahlung gegebene Wohnmobil erlangten Verkaufserlöses ist auch nicht bereits aus Rechtsgründen deswegen ausgeschlossen, weil – wie die Beklagte geltend macht – im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Erklärung
- 7 - Seite 7 von 9 des Rücktritts die Vorschrift des § 285 BGB keine Anwendung auf den Rückgewähran- spruch nach § 346 Abs. 1 BGB fände. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelungen zur Verpflichtung des Rückgewährschuldners zur Leistung von Wertersatz bei Unmöglich- keit der Herausgabe des zurückzugewährenden Gegenstandes nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB und die Berechnung des Wertersatzes anhand der im Vertrag bestimmten Gegen- leistung nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB eine abschließende Regelung der Folgen der Un- möglichkeit der Rückgewähr der empfangenen Leistung im Rückgewährschuldverhält- nis darstellten und der § 285 BGB daher keine Anwendung finden könne (so BeckOGK/Dornis, Ed. 01.06.2024, § 285 BGB Rn. 29; BeckOGK/Schall, Ed. 01.08.2024, § 346 BGB Rn. 491; Staudinger/Caspers, 2019, § 285 BGB Rn. 13; für weitere Nachweise aus der älteren Literatur siehe Böger, System der vorteilsorientier- ten Haftung im Vertrag, 2009, S. 596 (dort Fn. 652)). Teilweise wird dies auch dahinge- hend eingeschränkt, dass § 285 BGB jedenfalls dann nicht anwendbar sein solle, wenn das Surrogat vor der Rücktrittserklärung erlangt wurde (siehe Eichel/Fritzsche NJW 2018, 3409, 3413; Kaiser JZ 2016, 151, 153 f.; Linardatos/Russmann Jura 2013, 861, 869; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury, 2022, § 346 BGB Rn. 224). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zur Gesetzeslage vor der Schuldrechtsre- form nach § 281 BGB a.F. entschieden, dass der Anspruch auf Herausgabe des stell- vertretenden commodums auch im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag Anwendung findet (siehe BGH, Urteil vom 27.10.1982 – V ZR 24/82, juris Rn. 27, NJW 1983, 929; so auch bereits das Reichsgericht in RG JW 1911, 321). Dagegen hat der Bundesgerichtshof für die Gesetzeslage nach der Schuldrechtsreform die Anwendbarkeit des § 285 BGB n.F. auf Rückgewähransprüche nach § 346 Abs. 1 BGB offengelassen und – allerdings obiter – die Argumente gegen eine solche Anwendung des § 285 BGB als beachtlich bezeichnet (siehe BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14, juris Rn. 21, NJW 2015, 1748). Der Senat erachtet den § 285 BGB auch nach der Schuldrechtsreform für anwendbar auf Rückgewähransprüche nach § 346 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der wohl überwie- genden Auffassung in der Literatur (siehe BeckOK/H. Schmidt, § 346 BGB Rn. 77; Bö- ger, a.a.O., S. 596 ff.; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 346 BGB Rn. 20; Lorenz NJW 2015, 1725, 1728; MüKo/Emmerich, 9. Aufl., § 285 BGB Rn. 9; MüKo/Gaier, 9. Auf., § 346 BGB Rn. 110) und auch der erklärten Absicht des Reformgesetzgebers, diesbe- züglich keine Änderung der Rechtslage herbeiführen zu wollen (siehe die Begründung
- 8 - Seite 8 von 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, BT-Drucks. 14/6040, S. 194). Die Annahme einer abschließenden Sonderregelung in den §§ 346 f. BGB überzeugt damit bereits wegen der ausdrücklich entgegenstehen- den Intention des Gesetzgebers nicht. Zudem wird in den §§ 346 f. BGB die Situation der Unmöglichkeit der Erfüllung der ursprünglichen Herausgabeverpflichtung nur im Hinblick auf den Ausschluss von Herausgabe oder Rückgewähr behandelt, ohne dass hier – anders als beispielsweise nach § 818 Abs. 1 BGB – die Frage der Möglichkeit eines stattdessen erfolgenden Abstellens auf eine Vorteilserlangung zur Anspruchsbe- messung angesprochen würde, so dass auch der Norm insoweit keine Absicht der ab- schließenden Regelung zu entnehmen ist. Der von der Gegenauffassung herangezo- gene Vergleich zum Bereicherungsrecht verkennt zudem, dass auch dort ein Rückgriff auf § 285 BGB über den in §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB enthaltenen Verweis in Si- tuationen einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Bereicherungsschuldners möglich ist – eine solche fehlende Schutzwürdigkeit kann aber auch bezüglich des Schuldners eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB angenommen werden, wenn dieser ent- weder von der Existenz eines vertraglichen Rücktrittsrechts weiß oder in Fällen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts seine Pflichtverletzung zur Entstehung dieses Rücktritts- rechts der anderen Vertragspartei führte (vgl. Lorenz, NJW 2015, 1725, 1727; Böger, a.a.O., S. 598). Auch eine Beschränkung der Anwendung des § 285 BGB auf Fälle ei- ner Ersatzerlangung nach Erklärung des Rücktritts ist nicht angezeigt: Das Argument, dass der Rücktrittsberechtigte auf diese Weise einen vom Rückgewährschuldner er- langten und diesem zuzuordnenden Vorteil unverdient abschöpfen würde, da wegen der Ex-nunc-Wirkung des Rücktritts bis zur Rücktrittserklärung der Vertrag den Leis- tungsgegenstand einschließlich etwaiger Surrogate gegensätzlich dem (späteren) Rückgewährschuldner zuweise, überzeugt hier gerade nicht, wie bereits der Umstand zeigt, dass nach § 346 Abs. 1 BGB auch die vor der Rücktrittserklärung gezogenen Nutzungen ebenfalls dem Rücktrittsberechtigten herauszugeben sind, obwohl auch diese zuvor nach dem Vertrag dem (späteren) Rückgewährschuldner zugeordnet wa- ren. Dass die Anwendung des § 285 BGB – insoweit weitergehend als ein auf den ob- jektiven Wert begrenzter Nutzungsersatz – dann im Ergebnis zur Pflicht zur Heraus- gabe auch eines den Wert des geschuldeten Gegenstandes übersteigenden Mehrerlö- ses (lucrum ex negotiatione) führen kann, begründet wiederum deswegen keinen Wer- tungswiderspruch, weil bereits aus den vorstehenden Gründen ein Rückgewährschuld- ner nach § 346 Abs. 1 BGB auch dann als ebensowenig schutzwürdig anzusehen ist wie ein verschärft haftender Bereicherungsschuldner nach den §§ 818 Abs. 4, 819
- 9 - Seite 9 von 9 Abs. 1 BGB, wenn er von der konkreten Ausübung des vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts noch keine Kenntnis hat. 4. Aufgrund der von beiden Parteien gestellten Anträge war daher nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die auch nach Auffassung des Landgerichts erforderli- che, aber im Verfahren auf der ersten Stufe der vorliegenden Stufenklage unterlassene Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. 5. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten, da der endgül- tige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Lange
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
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- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
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