Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (13. Zivilsenat) - 13 U 213/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.7.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf
6.639.442,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach italienischem Recht wegen Mängeln an sechs Legebatterien.
Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien. Sie produziert, verarbeitet und vermarktet Lebensmittel, insbesondere Eier und Eierprodukte.
Die Beklagte vertreibt laut Handelsregister-Auszug (B. 405 d.A.) Artikel der verarbeitenden Industrie - insbesondere X-Legebatterien für den Geflügelzuchtbedarf - und hat ihren Sitz in Deutschland
Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen über die streitgegenständlichen sechs Legebatterien. Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 2.12.2009 an die Firma A, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, vier X-Legebatterien (VertragsNr. ... - Anlage K47 = Anlagenband I Bl. 462 - Übersetzung Bl. 470 ff) für insgesamt 4,4 Mio €. Vertragsgegenstand waren vier Einzellagen-Nest 2-stufige Systeme Typ X, 3 Ebenen 4 Reihen pro Ebene. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Beklagte eine weitere Legebatterie an die Firma A verkaufte. (Vgl. Rechnungen K K3 - K7 = Anlagenband I Bl. 33-44)
Bereits zuvor am 3.11.2009 hatte die Beklagte der Firma B, mit Sitz in Frankreich, eine X-Legebatterie (Übersetzung Anlagenband I. Bl. 481 ff.) verkauft. Vertragsgegenstand war ein Einzellagen-Nest 2-stufige Systeme Typ X, 3 Ebenen 4 Reihen pro Ebene. Diese Legebatterie wurde später von B an die Firma A weiterverkauft.
Die Vertragsbedingungen aller Verträge waren im Wesentlichen identisch. So heißt es jeweils unter Ziffer „6. Installation“ (Anlagenband I. Bl. 472):
Der Gesamtwert des Vertrags beinhaltet nicht die Installation. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer einen Techniker für 35 € die Arbeitsstunde zur Verfügung gestellt.
Unter Ziffer „7. Material vom Vertrag ausgeschlossen“ sind genannt:
Installationskosten, Entladen der Ausrüstung vom LKW, Elektrische Verdrahtung und Stromversorgung des Hauses, Gebäude und alle Konstruktionen funktionieren innerhalb oder außerhalb des Gebäudes; Ei-Querförderer; Hauptwasserversorgung zum Haus, Silo, Dosierwaage und Förderschnecke vom Silo in den Stall, Klimacomputer/komplette Lüftungsgeräte, Lüftungsklappen, Mist-Querförderer, Alles was im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Das erste Einzellagen-Nest Typ X sollte gemäß Ziffer „5. Lieferung“ des Vertrages zwischen der Firma A und der Beklagten am 7.Dezember in Stadt1/Stadt2, Deutschland verladen werden. Die weiteren Nester sollten 60 Tage nach Eingang der ersten Zahlungen von 20% bereit sein. Die Lieferung per LKW nach Stadt3/Italien erfolgte auf Kosten der Firma A.
Die weiteren Vertragsbeziehungen der insgesamt sechs von A erworbenen Legebatterien gestalteten sich wie folgt:
Vier der Legebatterien verkaufte die Firma A jeweils einzeln als A-Volierensysteme an vier verschiedene Leasingunternehmen:
a) C Leasing, Sitz in Stadt4 für 3.24 Mio € (Anlagenband I Bl 48)
b) D Leasing, Sitz in Stadt5 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 49)
c) E Leasing, Sitz in Stadt6 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 50)
d) F in Stadt7 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 51)
Diese vier Leasingunternehmen schlossen wiederum jeweils Leasingverträge mit der Klägerin. Auf den Inhalt der Leasingverträge - die nunmehr in deutscher Übersetzung vorliegen (Anlagenband III Bl. 6 ff.) wird Bezug genommen.
Zwei der Legebatterien verkaufte die Firma A ebenfalls als A-Volierensysteme - so der Vortrag der Klägerin - an die Firma G mit Sitz in Stadt3 in Italien jeweils zum Preis für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 46, 47). Allerdings hat die Klägerin unter Blatt 401 ff des Anlagenband I einen Leasingvertrag C Leasing mit G vorlegt (vgl. auch Anlagenband III Bl. 1 ff.).
Hinsichtlich dieser zwei Anlagen, die von A an die Firma G verkauft worden sein sollen, hat die Klägerin erklärt, dass es später zu einer Fusion der Klägerin mit der G gekommen sei.
Vertragsgegenstand der Leasingverträge, welche die Klägerin bzw. die Firma G S.R.L als Leasingnehmerinnen mit den jeweiligen Leasinggebern schlossen, waren jeweils ein komplettes Volieren-System für Legehennen nach Kat-Verordnung bestehend aus 3 Ebenen mit Volieren-System, jeweils mit 4 Reihen mit A-Volierensystem: jede Reihe komplett mit 2 Nestreihen, Sitzstanden mit Kot-Förderbändern und Motoren für Kotförderbänder, Förderbänder für Futter und Wasser, Sitzstanden, Förderbänder für Eier und Motoren für Ei-Förderbänder, Hallenbeleuchtung, Querband für Kot, Eierheber oder Niagara-System, Schnecke zum Transport des Futters zur Futterkette des System, Belüftung bestehend aus Lufteinlässen und Ventilatoren, alle Schaltkästen mit Automatisierung von Futter, Wasser, Beleuchtung, Belüftung und Mist (vgl. Anlagenband III Bl. 42, 69 Rückseite).
In den Leasingverträgen heißt es weiter; dass die Leasinggüter auf Grundlage der Auswahl und der Verhandlungen, die der Leasingnehmer selbst getroffen bzw. mit dem Lieferanten geführt hat, überlassen werden.
In der Zeit Juli bis Dezember 2010 kam es in sechs Hallen in Stadt3/Italien zum Aufbau der Volierensysteme. Dies erfolgte durch Monteure der niederländischen Firma A. Zur Unterstützung hatte die Firma A wiederum Monteure der Beklagten hinzugezogen.
Nach der Fertigstellung der Montage kam es zu Problemen, insbesondere mit dem Eier- und dem Kottransport.
Im Mai 2011 hat die Firma A nach italienischen Recht ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte wegen der Probleme mit den Legebatterien bei einem italienischen Zivilgericht in Stadt8 eingeleitet. Es wird auf die Anlagen K25 (Anlagenband I Bl. 114 ff) Bezug genommen.
Zwischen September 2013 und Januar 2014 kam es abschließenden zur Reparatur der Anlagen.
Im Jahr 2014 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte ebenfalls vor dem Zivilgericht in Stadt8 erhoben und Schadenersatz verlangt. Am 27.6.2017 hat das Zivilgericht in Stadt8 die Nichtzuständigkeit des italienischen Gerichts zugunsten des deutschen Gerichts festgestellt und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des EuGHs vom 16.1.2014 Nr. 45/2014 bezogen. Auch aus dem Umstand, dass die Firma A ein selbständiges Beweisverfahren vor einem italienischen Gericht eingeleitet habe, könne sich für die jetzige Schadenersatzklage kein italienischer Gerichtsstand ableiten (Anlage K33 im Anlagenband I Bl. 342).
Daraufhin hat die Klägerin im Mai 2018 vor dem Landgericht Darmstadt eine Schadenersatzklage gegen die Beklagte erhoben, mit welcher sie der Beklagten planerische und strukturelle Mängel und Funktionsstörungen an den sechs Anlagen vorwirft. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf deliktische Produzentenhaftung nach italienischem Recht. Italienisches Recht sei nach Art. 5 Abs. 1 lit c Rom II VO auf den Fall anzuwenden. Nach italienischen Recht sei auch ein Vermögensschaden zu ersetzen. Verjährung sei nach italienischen Recht nicht eingetreten.
Die Klägerin verlangt insgesamt 6.639.442,- €. Der Betrag setzt sich zusammen aus
(1) beschädigten Eiern in Höhe von 1.814.620,44 €
(2) Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.444.682,38 €
(3) Mehrkosten Personal 1.649.229,15 €
(4) Mehrkosten Transport Hühnerkot 90.000,- €
(5) Minderwert der Anlage 500.000,- €
(6) entgangenen Gewinn wegen Produktionsstillstandes von 397.359,50 €
(7) fehlende Abschreibungsmöglichkeiten von 374.918,25 €
(8) entgangene Miet- und Pachteinnahmen von 368.592,50 €.
Die Beklagte wendet sich gegen die Ansprüche der Klägerin. Der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation und die Ansprüche seien auch verjährt.
Des Weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung italienischen Recht. Vielmehr sei deutsches Recht anzuwenden, weil die Übergabe der Legebatterien, die sie an die Firma A und an die Firma B verkauft habe, ab 7.12.2009 in Stadt1 stattgefunden habe. Dort seien die Teile zur Verladung den Käufern bereitgestellt worden. Der Transport sei auf Kosten der Käufer per Lkw erfolgt.
Die Beklagte bestreitet planerische und strukturelle Fehler. Die Anlage werde vielmehr mit unprofessionellem Personal betrieben. Der Besatz mit Hühner in den Anlagen sei weit überhöht. Die Nutzung und die Wartung sei unsachgerecht.
Das selbstständige Beweisverfahren nach italienischen Recht sei in Deutschland nicht zu verwerten. Außerdem mache die Klägerin Vermögensschäden geltend, die sowohl nach deutschen als auch nach italienischen Recht nicht zu erstatten seien.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 438 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat es die Frage, ob italienisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, dahingestellt sein lassen. Es hat die Abweisung vielmehr darauf gestützt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das von der Beklagten hergestellte Produkt die behaupteten Schäden verursacht habe. Vorangestellt hat das Landgericht, dass die Legebatterien in ihrer Gesamtheit nicht als ein Produkt der Beklagten anzusehen seien. Wie sich aus Ziffer 6 der Verträge zwischen der Beklagten und den Firmen A und B ergebe, sei eine Montage der Anlage nicht von der Beklagten geschuldet. Allein die Montagebegleitung der Beklagten reiche nicht für eine Verantwortung für die Gesamtanlage aus. A sei für den Erfolg der Montage verantwortlich. Die seitliche Verschiebung der Transportbänder für den Hühnermist und die nicht vollständige Entleerung der Nester von Eiern sei ersichtlich auf Montagefehler zurückzuführen.
Bezüglich des Zustandes der Gummibeschichtung und vorzeitige Abnutzung der Tränken - also Produktteile von der Beklagten - könne es dahinstehenbleiben, ob diese Mängel tatsächlich vorlägen. Jedenfalls wäre sowohl nach deutschen als auch italienischen Produkthaftungsrecht der Schaden am Produkt selbst nicht von der Haftung des Produzenten erfasst. Und aus Deliktsrechts, gleichgültig ob § 823 BGB oder Art 2043 ital. Codice civile, würden nur Schäden an Gesundheit, Körper oder Eigentum ersetzt, nicht jedoch ein reiner Vermögenschaden. Im Übrigen lege die Klägerin ihre Schäden nicht substantiiert dar.
Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt mit welcher sie ihre Ansprüche weiterfolgt. Sie stellt ausdrücklich klar, dass sie Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach italienischem Recht begehre. Fehlerhaft sei bereits, dass das Landgericht nicht entschieden habe, welches materielle Recht aus welchem Land anzuwenden sei, was aber unverzichtbar sei. Nach Ansicht der Klägerin sei eindeutig italienisches Recht anzuwenden. Fehlerhaft sei weiter, dass das Beweissicherungsverfahren des Zivilgerichts in Stadt8 vom Landgericht Darmstadt nicht berücksichtigt worden sei. Auch verwende das Landgericht die Begriffe Produkt und Hersteller i.S.d. internationalen Privatrechts falsch. Außerdem stelle das Landgericht auf Montagefehler ab, obwohl die Klägerin immer nur von planerischen und strukturellen Mängeln und Funktionsfehlern spreche. Hinsichtlich der Mängel der Gummibeschichtung der Rollen und des Materials der Tränken stelle das Landgericht fest, dass sowohl nach deutschem Recht als auch nach italienischem Recht ein Schaden am Produkt selbst nicht von der Haftung des Produzenten erfasst werde. Der vom Landgericht zum italienischen Recht zitierte Aufsatz vom Asam als Fundstelle sei aber nicht einschlägig. Vom italienischen Kassationshof sei die Begrenzung auf die Verletzung absoluter Rechte aufgehoben worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
Unter Abänderung des am 1.7.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts
Darmstadt wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.639.442,- € zu
zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Es sei deutsches Recht anwendbar, weil es darauf ankomme, wo ein Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Dies sei in Deutschland gewesen, weil die Beklagte Anlageteile an eine niederländische und französische Firma verkauft habe und die Übergabe der Anlageteile jeweils in Stadt1 in Deutschland erfolgt sei. Eine Montage habe sie nicht geschuldet. Dies ergebe sich aus den Verträgen mit A und B. Geplant habe die Anlage im Übrigen auch die Firma A.
Die niederländische Firma A habe die Anlagen weiter an italische Leasingfirmen verkauft. Es sei bereits zu bezweifeln, dass die Klägerin überhaupt die Geschädigte sei.
Das italienische Beweisverfahren sei nicht vergleichbar mit dem deutschen selbständigen Beweisverfahren. Außerdem sei es höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das Ergebnis eines im Ausland abgewickelten Beweisverfahrens im späteren deutschen Hauptsacheverfahren nicht nach § 493 ZPO verwertet werden könne.
Schließlich sei das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl nach italienischen als auch nach deutschem Recht die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Produkt der Beklagten einen Schaden verursacht habe. Ein Vermögensschaden sei auch nach italienischen Recht nicht zu erstatten. Jedenfalls müsste die Einholung eines Rechtsgutachtens erfolgen, wenn italienischen Recht zur Anwendung käme.
Das Berufungsgericht hat die Vorlage von deutschen Übersetzungen der Leasingverträge gemäß den Anlagen K 37 bis K 40 (Anlagenband I Bl. 401 ff.) von der Klägerin angefordert, die nunmehr als Anlagen K 37 a bis 40 a im Anlagenband III vorliegen und auf der Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft gemäß § 511 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Zutreffend ist allerdings der Vorwurf der Klägerin, fehlerhaft sei der Verzicht des Landgerichts gewesen, die Frage, welches materielle Recht im vorliegenden Fall anzuwenden sei, zu klären. Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt müsse das Gericht zwingend klären, nach welcher Rechtsordnung die Entscheidung zu erfolgen habe. Eine durchgängige Entscheidung nach zwei Rechtsordnungen, wie vom Landgericht letztlich vorgenommen, sei allenfalls in den Fällen zulässig, wenn trotz gründlicher kollisionsrechtlicher Prüfung Zweifel an dem anzuwendenden Recht blieben, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Dem ist von Seiten des Senats zuzustimmen. Weiter ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 5 Rom II-Verordnung zu erfolgen hat, nachdem die Parteien - die nicht Vertragsparteien sind - keine Rechtswahl getroffen haben und auch nachträglich keine solche Wahl erfolgt ist, vielmehr die Parteien während des Rechtsstreits über das anzuwendende Recht unterschiedliche Positionen vertreten.
Im Ergebnis unzutreffend ist jedoch die Ansicht der Klägerin, das auf den vorliegenden Fall italienisches Rechts anzuwenden sei.
Die Prüfung nach Art 5 Abs. 1 Rom II-VO stellt bei allen drei Anknüpfungspunkten des Abs. 1 Satz 1 darauf ab, in welchem Staat das Produkt in Verkehr gebracht worden ist. Diese Voraussetzung dient dazu, die tendenziell geschädigtenfreundlichen Anknüpfung des Abs. 1 Satz 1 durch einen vom Ersatzpflichtigen zu beeinflussendem Kriterium einzuschränken (MünchKommBGB/Junker Art 5 Rom II-VO Rdnr. 24). Außervertragliche Schuldverhältnisse aus Produkthaftung unterliegen der sogenannten Anknüpfungsleiter des Abs. 1 Satz 1, d.h. primär berufen ist demnach das Recht des gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten (lit.a), sekundär das Rechts des Staates, in dem das Produkt erworben wurde (lit.b) und tertiär das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (lit.c). Jede der drei hintereinandergeschalteten Anknüpfungen kommen aber nur dann zum Zuge, wenn das Produkt in diesem betreffenden Staat auch in Verkehr gebracht worden ist (MünchKommBGB/Junker a.a.O. Rdnr. 30; Erman BGB/Hohloch Art 5 Rom II-VO Rdnr. 6 ff.). Der Begriff des Inverkehrbringens ist entsprechend der englischen Fassung „… if the product was marketed in that country“ im Sinne vom „Vermarkten“, „auf den Markt bringen“ zu verstehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend ihrer Verträge über insgesamt sechs X-Legebatterien mit der niederländischen Firma A und der französischen Firma B ihr Produkt in Stadt1 zur Abholung bereitgestellt und dort ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren beiden Vertragspartnern erfüllt. Die Produkte sind demnach in Deutschland auf den Markt gebracht worden. Mit den in Deutschland auf den Markt gebrachten Produkten hat der niederländische Käufer - nachdem von der französischen Firma B eine Legebatterie gekauft hat - seinerseits weitere Verträge geschlossen, allerdings Verträge über A-Volierensysteme, die vom Lieferumfang und vom Preis um ein vielfaches umfangreicher waren als die zunächst zugekauften Legebatterien der Beklagten. Mit den in Deutschland in Empfang genommenen Legebatterien waren die Vertragspartner der Beklagten in der Lage, ihrerseits Verträge über die A-Volierensysteme und deren Installierung in Italien zu erfüllen.
Soweit es in den Verträgen zwischen der Beklagten und den Firmen A und B unter Ziffer 5. Lieferbedingungen heißt, dass die Transportkosten nach der tatsächlich in Stadt3 eintreffenden Lkws bezahlt werden, bedeutet dies nicht, dass die X-Legebatterie dort auf den Markt gebracht wurden. Auf den Markt gebracht wurden in Italien A-Volierensysteme und zwar von der Firma A, die in Italien auch zur Installation des ihres Volierensystems in mehreren Hallen vertraglich verpflichtet war.
Fehlt es an einem Inverkehrbringen des Produktes in einem der in Abs. 1 Satz 1 genannten Orten oder an der Voraussehbarkeit dieses Inverkehrbringens, kommt nach Abs. 1 Satz 2 der gewöhnliche Aufenthaltsort des Herstellers als Anknüpfungskriterium zum Zuge (MünchKommBGB/Junker a.a.O. Rdnr. 9). Demnach ist deutsches Recht anzuwenden, denn für die Beklagte ergab sich aus ihren Verträgen mit den Firmen A und B, dass sie ihre Produkte in ihrem Werk in Stadt1 ab 7. Dezember bereitzustellen und zu übergeben hat. Mit dem Verlassen des Werks in Stadt1 erfolgte das Inverkehrbringen der Produkte der Beklagte und nicht erst in Stadt3. Dort kamen vielmehr die A Volierensysteme in Verkehr.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung beantragt hat, erachtet der Senat eine solche Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV für nicht angezeigt. Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung vom 9.2.2016 (in NJW 2006, 825) zur Frage des Inverkehrbringens im Rahmen der Produkthaftung bereits ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und des Sachverhalts festzustellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung (in der Vorlagefall ging es um eine Lieferung an eine Tochtergesellschaft des Herstellers) so eng ist, dass der Begriff des Herstellens auch diese andere Einrichtung umfasst und die Übergabe des Produkts an diese Einrichtung nicht ein Inverkehrbringen bewirkt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beklagten und den Firmen A und B um selbständige Firmen und mit der Übergabe der Legebatterien an diese Vertragspartner ist ein Inverkehrbringen gewirkt worden.
Die Forderung der Klägerin auf Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach italienischem Recht scheidet demnach bereits mangels Abwendbarkeit italienischen Rechts aus. Ein Schadenersatz nach deutschem Recht besteht jedoch ebenfalls nicht.
Nach deutschen Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines Produkts generell nur für Körper-. Gesundheits- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produktes verursacht worden sind. Die Beklagte ist Herstellerin i.S.d. § 1 ProdHaftG, da als Hersteller auch der Produzent eines Teilproduktes nach § 4 ProdHaftG gilt. Die X-Legebatterien sind als Teil in die A-Volierensysteme verbaut worden.
Nicht unter die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz fallen Vermögensschaden (Palandt BGB - ProdHaftG, 79. Auflage, Einführung Rdnr. 6). Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter den Positionen 2. bis 8. Schadenersatz für die Behebung der nachbesserungsfähigen Mängel, Personalmehrkosten, Mehrkosten für den Transport des Hühnermistes, Minderwert der Anlagen, entgangener Gewinn aufgrund Produktionsstillstandes, fehlende Abschreibungsmöglichkeiten und entgangene Miet- und Pachteinnahmen. Unabhängig von Zweifeln, ob die Klägerin als Leasingnehmerin geringere Abschreibungsmöglichkeiten und einen Ausfall von Miet- und Pachteinnahmen überhaupt entstanden sein können, handelt es sich bei den Schadenspositionen 2. bis 8. um Vermögensschäden, die nicht unter die in § 1 Abs. 1 ProdHaftG geschützten Rechtsgüter fallen (Palandt BGB - ProdHaftG a.a.O. § 1 Rdnr. 8) und einen Schadenersatz begründen könnten. Auch ein Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Produkthaftung) würde aus den vorgenannten Gründen scheitern, da das Vermögen als solches kein geschütztes Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB ist (Palandt BGB - ProdHaftG a.a.O. § 1 Rdnr. 8).
Soweit die Klägerin Schadenersatz für die beschädigten Eier in einem Gesamtwert von 1.814.620,44 € (Schadensposition 1.) geltend macht, könnte diese Schadensposition generell als Sache - die eine andere als das fehlerhafte Produkt ist - zu dem Schutzbereich des § 1 Abs. 1 ProdHaftG gehören. Für ihre Behauptung, über die Beschädigungen an den Eiern, die beim Hochklappen des Bodens hinabfielen und zerstört worden seien, hat sich die Klägerin auf die Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren berufen, welches von der Firma A gegen die Beklagte im Jahre 2011 vor dem italienischen Zivilgericht Stadt8 eingeleitet worden war. Dem Landgericht wirft die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vor, dieses Gutachten nicht berücksichtigt zu haben.
Dieser Berufungseinwand ist jedoch unbegründet, denn nach § 493 Abs. 1 ZPO darf sich - bei der Nämlichkeit der Beteiligten - jede Partei auf die inländische selbständige Beweisaufnahme im Hauptprozess berufen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - ZPO Kommentar 77. Auflage § 493 Rdnr. 2; Zöller - ZPO Kommentar 33. Auflage § 493 Rdnr. 1). Das Ergebnis eines im Ausland vorgenommenes Beweisverfahren kann im späteren deutschen Hauptprozess jedoch nicht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO verwertet werden (Werner/Pastor - der Bauprozess, 12. Auflage S. 61 Rdnr. 109; OLG Köln NJW 1983, 2779; HansOLG Hamburg in OLGR 2000, 39). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich bereits die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens in Italien von den Parteien des hiesigen Hauptprozesses. Das selbständige Beweisverfahren hatte die Firma A gegen die Beklagte eingeleitet. Die Firma A ist aber nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits. Im Übrigen steht das italienische selbstständige Beweisverfahren nicht dem Verfahren nach §§ 485 ZPO gleich und das Landgericht hat daher zu Recht seine Entscheidung nicht auf die Feststellungen des italienischen selbständigen Beweisverfahren gestützt.
Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die Klägerin die sachverständigenseits in Ansatz gebrachten beschädigten Eier - deren Anzahl von der Beklagten bestritten wird - mit den durchschnittlichen Kosten pro Ei multipliziert hat. Der Multiplikator ist als nicht der Wert eines Eies, sondern dessen Herstellungskosten. Die Berechnung der Klägerin läuft bei dieser Art der Berechnung auf einen Vermögensschaden hinaus, der aber nicht unter den Schutzbereich des § 1 ProdHaftG fällt. Soweit die Beklagte im Übrigen das Eigentum der Klägerin an den Eiern bestritten hat, ist die Klägerin dem nicht mit substantiierten Vortrag entgegengetreten und keinen Beweis angeboten.
Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert ebenfalls daran, dass der behauptete Vermögensschaden nicht zum Schutzgut der Vorschrift gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Dies ist nicht der Fall, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 23 O 279/19 1x (nicht zugeordnet)
- EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - VI ZR 43/22 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- ZPO § 493 Benutzung im Prozess 3x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- Art. 267 Abs. 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 825 1x (nicht zugeordnet)
- ProdHaftG § 1 Haftung 4x
- ProdHaftG § 4 Hersteller 1x
- NJW 1983, 2779 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 485 Zulässigkeit 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- V ZB 16/02 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 75/02 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 1277 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x