Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 49/24
Anmerkung
Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung und das Verfahren werden aufgehoben und mit der Maßgabe an das Familiengericht zurückverwiesen, dort in dem mit vorliegender Entscheidung eingeleiteten Abänderungsverfahren die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der die Kinder Kind1, geb. am XX.XX. 2022, und Kind2, geb. am XX.XX. 2019, betreffenden kindesschutzrechtlichen Maßnahmen (Teilentzug der elterlichen Sorge) zu prüfen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Den Eltern wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt1 bewilligt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Rückübertragung der ihnen mit Beschluss des Familiengerichts vom 08.02.2023 entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Söhne Kind1 (ein Jahr alt) und Kind2 (vier Jahre alt). Die Jungen leben inzwischen in einer Erziehungs- und in einer Pflegestelle.
Das Amtsgericht - Familiengericht – Stadt4 hatte den Eltern im Ausgangsverfahren (Az. …SO) nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin, Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08.02.2023 die elterliche Sorge für ihre insgesamt neun gemeinsamen minderjährigen Kinder, darunter Kind1 und Kind2, mit wesentlichen Teilbereichen entzogen und auf zwei jeweils unterschiedlichen Kindern zugeordnete Ergänzungspfleger übertragen. Bei Kind2 beschränkt sich der Entzug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bei Kind1 umfasst er darüber hinaus auch noch die Gesundheitssorge, die Sorge für Kindergartenangelegenheiten und schulische Belange und das Antragsrecht nach SGB VIII. Beide Jungen wurden außerfamiliär untergebracht und sind in Einrichtung bzw. Pflegestelle inzwischen gut angebunden.
Begründet wurde die Ausgangsentscheidung unter Bezugnahme auf §§ 1666, 1666a BGB im Wesentlichen mit der Erwägung, für beide Kinder bestehe eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich ohne Maßnahmen des Familiengerichts bei einer weiteren aktuellen Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Bei den Kindeseltern handelt es sich um gebürtige Rumänen, die zur Ethnie der Roma zählen, der Vater (43) ist Analphabet, die Mutter (40) zumindest der deutschen Schriftsprache nicht mächtig. Aus den jeweiligen ersten Ehen beider Eltern sind mehrere inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, aus ihrer jetzigen gemeinsamen Ehe stammen 9 Kinder im Alter von anderthalb bis zu 14 Jahren, die sämtlich vom Ausgangsverfahren betroffen waren. Die Familie ist seit 2011 jugendamtsbekannt, lebte zunächst in einer für ihre Größe völlig unzureichenden Zwei-Zimmer-Wohnung in Stadt2, zog aber später (wohl 2020) in ein Haus von zumindest angemessener Größe mit Garten nach Stadt3 um. Auch fielen mehrere Familienangehörigen mit kriminellen Handlungen auf; die inzwischen volljährige Tochter Kind3 aus erster Ehe des Vaters verbüßte von Juni 2020 bis April 2021 eine Haftstrafe „wegen Diebstahls und Bandenkriminalität“, die Mutter war von September 2020 bis März 2022 wegen Diebstahls, Bandenkriminalität und Fahrens ohne Fahrerlaubnis inhaftiert. Auch zwei der Söhne waren bereits wegen Diebstahls polizeilich aufgefallen, aber auch wegen Einbrüchen und Brandstiftungen in einer Kleingartenanlage. Da nach eigenem Verständnis der Roma Kindererziehung alleinige Aufgabe der Mutter sei (so jedenfalls der Bevollmächtigte der Eltern im Ausgangsverfahren), wurde diese während der Haft der Mutter überwiegend der Großmutter überlassen, die dabei allerdings körperliche und psychische Gewalt einsetzte (Schläge mit Stock, Anschreien etc.). Auch sollen einige der betroffenen Kinder der Verfahrensbeiständin berichtet haben, vom Vater geschlagen worden zu sein. Kind2 wurde mit seinen Geschwistern Kind4 und Kind5 während der Inhaftierung der Mutter bei dieser in einer Mutter-Kind-Einrichtung der JVA untergebracht.
Resultat der defizitären Erziehung der Eltern waren neben auffälliger Delinquenz und Gewaltneigung mehrerer der neun Kinder eine gravierende Vernachlässigung ihres Schulbesuchs (die sich an regelmäßig zu beobachtender Übermüdung der Kinder und einer Vielzahl an teils unentschuldigten Fehltagen zeigte, ferner im durchgängigen Nichterledigen von Hausaufgaben, Nichtmitbringen von Schulbüchern und Nahrung und dem Verlassen des Schulgeländes für den ganzen Morgen ohne Genehmigung), ein dissoziales Verhalten (Prügeln und Nötigen anderer Kinder, Beschimpfen, Bespucken usw.) mit der Folge nicht nur des Nichterreichens des Klassenziels bei mehreren der Geschwister von Kind2 und Kind1, sondern des Fehlens basaler Fähigkeiten auch bei den älteren Kindern. Auch die Kleineren zeigten bereits ein in hohem Maß auffälliges Verhalten; so habe Kind2 nach Berichten des Kindergartens gemeinsam mit seinem Bruder Kind4 durch sein Verhalten den dortigen „Rahmen gesprengt“. Weiter wurden die Kinder hygienisch nicht ausreichend versorgt (sie rochen ungewaschen, das von der Familie bewohnte Haus war mehrfach von Bettwanzen befallen), sie wurden nicht dem Wetter entsprechend und sauber gekleidet und auch medizinisch nicht ausreichend betreut (dies betraf vor allem ihre zahnärztliche Versorgung). Die U-Untersuchungen wurden meist versäumt, weil den Eltern das Konzept der Vorsorge unklar war (wieder den Angaben des Bevollmächtigtes der Eltern im Ausgangsverfahren zufolge). Weiter sollen die Kinder trotz der durchaus liebevollen Zuwendung der Mutter emotional vernachlässigt worden sein. Auch sind die Eltern nicht immer ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen: Selbst die kleineren Kinder hielten sich häufig unbeaufsichtigt außerhalb des Hauses oder in der Nähe einer verkehrsreichen Straße in der Nähe auf, ferner sollen die Eltern die Kinder unbeaufsichtigt alleine im Haus zurückgelassen haben.
Die von ihr gegen den im Ausgangsverfahren ergangenen familiengerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde (Az. …) nahm die Mutter im Termin vor dem auch nunmehr erkennenden Senat vom 21.06.2023 zurück.
Vorliegend begehren die Eltern mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.11.2023 die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre fremduntergebrachten Söhne Kind1 und Kind2. Da alle anderen Kinder inzwischen aushäusig lebten, könnten sich die Eltern nunmehr ausreichend um die beiden jüngsten kümmern; es drohe keine erzieherische Überforderung mehr. Der Kontakt zu den leiblichen Eltern sei für Kind1 und Kind2 angesichts ihres jungen Alters zudem besonders wichtig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2024 legte das Familiengericht das Begehren der Eltern als Anregung zu Einleitung eines Abänderungsverfahrens aus und wies diese mit der Begründung zurück, es lägen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Abänderung rechtfertigen könnten. Dabei bezog es sich auf den Inhalt zweier von ihm erbetener Stellungnahmen des auch im Ausgangsverfahren beteiligten Jugendamts vom 08.01.2024 (zu Kind2) und vom 24.01.2024 (zu Kind1), denen zufolge eine Rückführung der Jungen in den elterlichen Haushalt angesichts ihrer guten Bindung zu Pflegeeltern bzw. Erziehungsstelle, der fehlenden Erziehungskompetenzen der Eltern und wegen der im elterlichen Haushalt nach wie vor zu gewärtigenden Kindeswohlgefährdung nicht in Betracht komme. Da entgegen den Angaben der Eltern bereits drei ältere Geschwister von Kind2 und Kind1 wieder in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt seien, sei nach wie vor von deren erzieherischer Überforderung auszugehen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts, die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen, handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung i. S. v. § 58 FamFG. Diese liegt gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG regelmäßig zwar nur vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, was vorliegend mangels Sachentscheidung nicht der Fall ist. Wird aber durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (OLG Frankfurt FamRZ 2024, 1039; Senat FamRZ 2024, 1046 und FamRZ 2021, 205; OLG Karlsruhe 2024, 1041; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39). Auch werden die Eltern durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens in ihren subjektiven Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG beeinträchtigt und sind damit beschwerdebefugt (Senat aaO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung. Dabei hat das Familiengericht den „Antrag“ der Beschwerdeführer allerdings zu Recht als Anregung iSd. § 24 FamFG zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens (§§ 1696 BGB, 166 FamFG) ausgelegt, denn bei einem Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB und damit auch bei der hier von den Eltern gewünschten Abänderung der familiengerichtlichen Vorentscheidung (§ 1696 BGB) handelt es sich um ein Amtsverfahren, das nicht auf Antrag, sondern nur von Amts wegen eingeleitet wird (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 24 FamFG; Senat aaO.).
Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, die hier betroffenen Kindesschutzmaßnahmen nach § 1696 Abs. 2 bereits dann, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie andere kindesschutzrechtliche Maßnahmen unterliegen dabei einer strikten Bindung an den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696 Rn. 131). Sie sind auf die jeweilige konkrete Gefahr „maßzuschneidern“ und bedürfen nicht nur hinsichtlich ihrer Anordnung, sondern auch ihres zeitlichen Bestands der Legitimation aus dem staatlichen Wächteramt. Die Gefährdungslage ist unmittelbar maßgeblich für die Änderungsfrage, eine zusätzliche Änderungsschwelle besteht nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn 38), d. h. allein der aktuelle Bestand einer Kindeswohlgefährdung ist maßgeblich für die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung von Kindesschutzmaßnahmen (Staudinger/Coester aaO.). Dass Maßnahmen zur Gefahrabwendung aufzuheben sind, wenn die Gefahr nicht mehr besteht, wird durch den Wortlaut des § 1696 Abs. 2 BGB klargestellt, der iVm. § 166 FamFG die Beachtung und Effektivität der zeitlichen Schranken staatlicher Sorgerechtseingriffe durch die Begründung einer periodischen gerichtlichen Überprüfungspflicht sichert.
Obwohl in § 1696 Abs. 2 BGB nur von der Aufhebung einer Kindesschutzmaßnahme bei Wegfall der Eingriffsnotwendigkeit die Rede ist, kann sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit auch eine Pflicht zur Anpassung einer getroffenen Maßnahme ergeben (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 956; Staudinger/Coester aaO.). Daraus folgt, dass bei einer Veränderung der für die Ausgangsentscheidung maßgeblichen Umstände die Erstmaßnahme auch dann im Sinne einer Abmilderung oder aber einer Ersetzung durch geeignetere Maßnahmen anzupassen sein kann, wenn die Gefährdung des Kindes nicht gänzlich weggefallen ist. Bei fremduntergebrachten Kindern ist darüber hinaus das sich aus Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 2, 3 GG ergebende Gebot zu beachten, dass sich Pflegeverhältnisse nicht dergestalt verfestigen dürfen, dass alleine aufgrund der neuen Bindungen faktisch ihre Rückkehr zu den Eltern ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 280 Rn. 18; 2014, 1266 Rn. 34 mwN.; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1696 Rn. 55).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beschwerdeführer nach Einschätzung des Senats mit ihrer Anregung bei dem Familiengericht hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Änderung in der ursprünglich angenommenen Gefährdungslage und damit eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses zumindest als möglich erscheinen lassen. Vorab stellt sich allerdings bereits die Frage, ob eine Aufrechterhaltung des Entzugs der Gesundheitssorge, der Sorge für Kindergartenangelegenheiten und schulische Belange und des Antragsrecht nach SGB VIII für den gut einjährigen Kind1 weiterhin erforderlich ist. Nach § 1696 Abs. 2 BGB, auf den § 166 Abs. 2 FamFG Bezug nimmt, ist die Aufhebung einer getroffenen kindesschutzrechtlichen Maßnahme zum einen dann geboten, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglich festgestellten Ausmaß besteht (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917) oder wenn sich nach der getroffenen Entscheidung herausstellt, dass eine Kindeswohlgefährdung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und weiterhin nicht besteht. Die letztgenannte Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, weil Kind1 derzeit weder Kindergarten noch Schule besucht, eine Einschränkung der elterlichen Sorge mit diesen Teilbereichen also ungeachtet des Bestandes oder Umfangs einer ihm drohenden Gefahr nicht veranlasst war. Zu prüfen wäre aber auch, ob den Eltern selbst bei einer Fortsetzung der außerfamiliären Unterbringung weiterhin Gesundheitssorge und Antragsrecht nach SGB VIII zu entziehen sind, wenn sie in diesen Fragen, ggf. unter Vermittlung des Jugendamts, hinreichend mit der Pflegestelle kooperieren würden. Eine hinreichende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit ist vor dem Hintergrund nicht auszuschließen, dass ihnen in der Vergangenheit möglicherweise infolge intellektueller oder sprachlicher Einschränkungen das Verständnis für die Erforderlichkeit einer ärztlichen Begleitung der Kinder gefehlt hat, aber nicht erkennbar ist, dass sie den diesbezüglichen Hinweisen und Anregungen einer ihnen beigeordneten Hilfsperson (SPFH) künftig nicht Folge leisten würden.
Weiter gilt, dass in der Ausgangsentscheidung eine die Kindeswohlgefährdung begründende erzieherische Überforderung der die Erziehungslast überwiegend alleine tragenden Mutter auch daran festgemacht wurde, dass sie mit der Erziehung von insgesamt neun (zunächst sogar noch mehr) Kindern schlicht nicht mehr zurechtgekommen war. Ferner wurde die Entscheidung zumindest mit auf die unzureichenden räumlichen Verhältnisse gestützt, in denen die Familie lebt, nota bene zunächst in einer ihr vom Ordnungsamt zugewiesenen Wohnung, die angesichts ihres Zuschnitts - ursprünglich war von lediglich 2 Zimmern für 12 Personen die Rede - nicht nur zu evident menschenunwürdigen Verhältnissen geführt hat, sondern dadurch auch eine angemessene Erziehung der Kinder in hohem Maße erschwert, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht hat. Dass es vor diesem Hintergrund zu hygienischen Problemen kommen kann, die Kinder übermüdet und ohne Hausaufgaben in der Schule erscheinen und sich tagsüber überwiegend auf der Straße aufhalten, überrascht nicht, lässt aber zumindest keine validen Rückschlüsse auf mögliche erzieherische Defizite der Eltern zu.
Wenn nunmehr aber dem Vortrag der Eltern zufolge nur noch diese selbst und später ggf. Kind2 und Kind1 in der (jetzt zudem viel größeren) Wohnung leben, ist zumindest die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass mit der extremen räumlichen Enge und der hohen Zahl von erziehungsbedürftigen Kindern zwei wesentliche Faktoren für die Bejahung einer Kindeswohlgefährdung weggefallen sind. Dass das Jugendamt in den beiden Stellungnahmen 08.01.2024 (zu Kind2) und vom 24.01.2024 (zu Kind1) dem Vortrag der Eltern widersprochen und angegeben hat, dass bereits drei ältere Geschwister von Kind1 und Kind2 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt seien, mag zwar ein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine später vom Familiengericht zu treffende Entscheidung darüber sein, ob und ggf. in welchem Umfang eine Abänderung der Ausgangsentscheidung vorzunehmen ist, kann aber der Entscheidung im Vorprüfungsverfahren, ob überhaupt ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei dem Überprüfungsverfahren um ein nicht förmliches Verfahren, sodass dessen Gestaltung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1903); auch gehört die Einbeziehung des Jugendamtes in der Regel zu einer pflichtgerechten Durchführung des Überprüfungsverfahrens (vgl. Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 166 FamFG Rn. 36). Dies hat aber nicht zur Folge, dass das Verfahren bei einander widersprechenden Angaben der Beteiligten ohne weitere familiengerichtliche Ermittlungen (§ 26 FamFG), hauptsächlich gestützt auf die bestrittenen Darlegungen des Jugendamts, abgeschlossen werden kann. Wenn aber - wie hier - noch weitere Sachaufklärung zu betreiben ist, kann zum einen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Abänderung ersichtlich sind, zum anderen dürften die erforderlichen Ermittlungen in einem förmlichen Abänderungsverfahren nachzuholen und dessen Eröffnung daher geboten sein.
Für die Kostenentscheidung gilt, dass Ausgangs- und Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG zwar einen einheitlichen Gegenstand bilden (vgl. Senat FamRZ 2021, 1985; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 23), so dass es auch für das Beschwerdeverfahren keiner gesonderten Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bedarf. Allerdings gelten diese Grundsätze nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - auf § 166 Abs. 1 FamFG iVm. § 1696 Abs. 2 BGB gestützt wird, denn dann gilt das Abänderungs- als besonderes Verfahren (§ 31 Abs. 2 S. 1 FamGKG) und es fallen auch gesonderte Anwaltsgebühren an (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 23). Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bedarf es aber auch in diesem Fall nicht, weil das Familiengericht nach Aufhebung und Zurückverweisung ohnehin über die Verteilung auch der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG. Abänderungsverfahren sind grundsätzlich nach den Bestimmungen zu bewerten, die für das Ursprungsverfahren gelten (BeckOK Streitwert/Dürbeck, 47. Ed., Stand: 01.04.2024, Familienrecht - Abänderungsverfahren, vor Rn. 1).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 FamFG liegen nicht vor.
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Referenzen
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 2x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 2x
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- FamRZ 2024, 1039 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2024, 1046 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 205 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2016, 1917 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- FamFG § 24 Anregung des Verfahrens 2x
- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 7x
- FamFG § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen 8x
- FamRZ 1997, 956 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2023, 280 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2015, 1903 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- FamRZ 2021, 1985 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung 1x
- FamGKG § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x