Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 90/24
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-12 O 606/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 55.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23.04.2025, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Die Klägerin hat zu dem Hinweis keine Stellung mehr genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
----
(Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2025 folgender Hinweis - die Red.)
In dem Rechtsstreit (…)
weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages. Die Klägerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten, einer OGAW- bzw. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.d. KAGB, einen Vertrag über eine "A Rente".
Dem Vertrag lagen u.a. die "Besonderen Bedingungen für die A Rente Premium" der Beklagten (nachfolgend BB) zugrunde. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht gemäß § 126 InvG a.F. Eine Belehrung gemäß § 8 VVG erfolgte nicht.
Gegenstand des Vertrages ist die Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen durch den Anleger während der mindestens zweijährigen Ansparphase in ein bei der Beklagten geführtes Depot. Die Beklagte investiert diese Beiträge im Rahmen eines Portfolios in mehrere Investmentfonds. Während der Rentenphase, die frühestmöglich im Folgemonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, zahlt die Beklagte auf der Grundlage der angesparten Beträge eine lebenslange Leibrente, die dadurch ausgestaltet wird, dass die Beklagte die gebildeten Anteile verkauft und ggf. mit dem Erlös eine Rentenversicherung abschließt, wobei dem Anleger verschiedene Optionen offenstehen. Die Beklagte sagt dem Anleger dabei zu, dass zum Beginn der Rentenphase mindestens die Summe der Altersvorsorgebeiträge des Anlegers abzüglich von Abschluss- und Verwaltungskosten zur Verfügung steht. Stirbt der Anleger während der Rentenphase, endet die Auszahlung. Stirbt er während der Ansparphase, endet diese und die Hinterbliebenen haben hinsichtlich des angesparten Betrags im Wesentlichen vergleichbare Rentenoptionsrechte wie bei Beginn der Rentenphase. Wegen der näheren Ausgestaltung des Vertrags im Übrigen wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift v. 25.09.2023 (Bl. 11. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin widerrief den Vertrag im August 2023 und begehrt nunmehr dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.
Das Landgericht hat die auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und Auskunft über die Mittelverwendung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, das behauptete Widerrufsrecht bestehe nicht. §§ 8 i.V.m. 9, 152 VVG fänden keine Anwendung, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen versicherungsförmigen Altersvorsorgevertrag handele, sondern um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in der Form eines Investment-Fondssparplans, für welchen das InvG a.F. Anwendung finde. Die seinerzeitige Belehrung nach § 126 InvG a.F. sei ordnungsgemäß (wird ausgeführt), weshalb das Widerrufsrecht mittlerweile erloschen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die zur Begründung vorträgt, es handele sich um einen Grenzfall zwischen Versicherung und Kapitalanlage. Der Vertrag erscheine wie ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag. Die übrigen Rügen blieben bestehen.
II.
Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen.
Es kann offenblieben, ob die Berufung bereits teilweise unzulässig ist, da die Rüge "Die übrigen Rügen bleiben bestehen" keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darstellt und aus sich heraus weder verständlich noch prüfbar ist.
Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der einzigen im Berufungsverfahren konkret erhobenen Rüge trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass der Anwendungsbereich des § 8 VVG nicht eröffnet ist.
§ 8 VVG setzt einen Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht abgeschlossen worden.
Ein Lebensversicherungsvertrag erfordert in Abgrenzung zu Sparverträgen die Übernahme eines biometrischen Risikos seitens des Versicherers (allg. Ansicht, vgl. z.B. BeckOK VVG/Binz VVG § 150 Rn. 1; Dreher/Schmidt, WM 2008, 377). Im Bereich der Lebensversicherung sind dies entweder die Übernahme des Todesfallrisikos oder die Übernahme des Erlebensfallrisikos, ggf. in Kombination. Der Versicherer muss ein Risiko tragen, das darin besteht, dass er überhaupt oder länger als kalkuliert eine Leistung zu erbringen hat, wenn der Versicherungsfall eintritt. Bei der Todesfallversicherung ist ein solch hinreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer ein bestimmtes Datum nicht erlebt. Bei der Erlebensfallversicherung ist ein hinreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig ist, dass der Versicherungsnehmer das Eintrittsdatum erlebt.
Eine solche Risikoübernahme liegt nach den BB nicht vor. Ob und wann der Anleger in der Ansparphase oder der Rentenphase stirbt, ist ohne Einfluss auf die Höhe der Leistungspflicht der Beklagten, denn sowohl der Todes- wie auch der Erlebensfall führen nur dazu, dass zum Stichtag die Ansparphase endet und das Anlageguthaben zur Grundlage der (Hinterbliebenen-)Rentenphase wird. Da die Anlagen mit Eintritt der Rentenphase veräußert und der Wert auf einen anderen Risikoträger übertragen werden, muss die Beklagte die Dauer der Rentenzahlung nicht in eine Kalkulation einbeziehen. Die Beklagte trägt aufgrund der Beitragszusage nach Ziff. 3.2. BB lediglich das Schwankungsrisiko der Anlagen, sofern diese den Wert der Sparbeiträge bei Beginn der Rentenphase bzw. im Todesfall während der Ansparphase unterschreiten. Dieses unterscheidet sich aber nicht von demjenigen einer Bank, die das Einlagengeschäft betreibt und mit den Einlagen Investments auf eigene Rechnung tätigt, denn auch in diesem Fall sind die Einlagen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 O 606/23 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 126 InvG 2x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung 3x
- §§ 8 i.V.m. 9, 152 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- VVG 2008 § 1 Vertragstypische Pflichten 1x
- WM 2008, 377 1x (nicht zugeordnet)