Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 119/25

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 14. Juli 2025, ..., Beschluss

Tenor

Die angefochtene Entscheidung und das Verfahren werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht -Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Vater und Mutter sind die getrenntlebenden leiblichen Eltern des inzwischen zehnjährigen Vorname1, der im Haushalt der Mutter lebt.

Am 27.6.2025 trafen die Eltern vor dem Familiengericht einvernehmlich eine Vereinbarung über den Umgang des Kindes mit seinem Vater, die von der erstinstanzlich bestellten Verfahrensbeiständin und dem fallzuständigen Mitarbeiter des Jugendamts unterstützt wurde. Danach sollte der Vater in einem vierwöchentlichen Turnus einen jeweils mehrtätigen Umgang mit Vorname1 haben. Der Vergleich wurde laut diktiert, den Eltern vorgespielt und von ihnen genehmigt. Zu einer Genehmigung durch die Verfahrensbeiständin verhält sich die Sitzungsniederschrift vom 27.6.2025, auf deren Inhalt zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 338 ff. d. A.), nicht.

Mit persönlich abgefasstem und unterzeichnetem Schreiben vom 29.6.2025, das am selben Tag im Wege der Faxübertragung beim Familiengericht einging, erklärte der Vater den Widerruf seiner Zustimmung zum Vergleichsschluss und begründete dies sinngemäß damit, er sei von der Mutter unter Druck gesetzt und vom Gericht zum Vergleichsschluss genötigt worden. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 327 f. d. A.) wird verwiesen.

Gleichwohl billigte das Familiengericht mit Beschluss vom 14.7.2025 die von den Eltern getroffene Vereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG und begründete dies mit der Erwägung, sie widerspreche nicht dem Kindeswohl und sei von Verfahrensbeiständin und Jugendamt befürwortet worden. Die Mitteilung des Vaters vom 29.6.2025 über den Vergleichswiderruf sei ohne Belang. Ein Widerruf sei ihm nicht vorbehalten worden; im Übrigen sei er auch nicht zum Abschluss der Vereinbarung genötigt worden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.7.2025 (Bl. 341 f. d. A.) verwiesen.

Auf den seiner Bevollmächtigten am 15.7.2025 zugestellten Beschluss hin erklärte der Vater mit von ihm selbst abgefasstem und persönlich unterzeichnetem Schreiben, datierend vom 13.7.2025, Eingang beim Amtsgericht am 16.7.2025, dass er die Vereinbarung vom 27.6.2025 beanstande und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage.

Den Beteiligten wurden mit der Zustellung des als Beschwerdeschrift auszulegenden Schreibens unter dem 22.8.2025 Hinweise zur Sache erteilt; ferner wurde auf die Absicht des Senats hingewiesen, über das Rechtsmittel ohne erneute mündliche Erörterung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

II.

Das vom 13.7.2025 datierende Schreiben des Vaters war entsprechend seinem Begehr, dass er die Vereinbarung vom 27.6.2025 beanstande und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage, nach §§ 133, 157 BGB als statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde auszulegen. Ein familiengerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG kann - wie hier - mit der Begründung angefochten werden, dass die familiengerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei (vgl. BGH NJW 2020, 687 Rn. 12; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 643 Rn. 5). Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 ff. FamFG) und hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Dem Familiengericht war eine Billigung des elterlichen Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG verwehrt. Fehlt es an einem wirksamen Vergleichsschluss oder liegt ein zuvor von den Beteiligten erzieltes Einvernehmen über den Umgang mit dem Kind zum Zeitpunkt der beabsichtigten familiengerichtlichen Billigung der Vereinbarung nicht mehr vor, kommt der Erlass einer die Umgangsregelung billigenden Entscheidung nicht mehr in Betracht.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeiständin als Verfahrensbeteiligte iSd. §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 158b Abs. 3 S. 1 FamFG dem elterlichen Vergleich zugestimmt hat. Dies ist aber konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit des gerichtlichen Umgangsvergleichs. Weil sich der Vergleich auf alle formell Beteiligten erstreckt, müssen ihm diese auch sämtlich zustimmen. Zu den Beteiligten zählt neben den Eltern stets der familiengerichtlich bestellte Verfahrensbeistand (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1454; Kischkel NZFam 2019, 907, 909). Zwar findet sich in der angefochtenen Entscheidung die Angabe, die Verfahrensbeiständin habe die Vereinbarung befürwortet und auch die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin selbst vom 9.9.2025 erlaubt einen entsprechenden Rückschluss. Dies ersetzt aber nicht ihre förmlich abzugebende und in die Sitzungsniederschrift aufzunehmende Zustimmungserklärung zum Vergleichsschluss (vgl. zu den einzuhaltenden Formvorschriften §§ 36 Abs. 2 S. 2 FamFG, 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Zutreffend macht der Vater mit dem Rechtsmittel zudem sinngemäß geltend, dass eine familiengerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung nur solange in Frage kommt, wie das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligter hinsichtlich der Vereinbarung vorliegt, hier zum Entscheidungszeitpunkt also nicht mehr. Dazu wurde den Beteiligten unter dem 22.8.2025 folgender Hinweis erteilt:

"Denn eine familiengerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG kommt nicht mehr in Betracht, wenn einer der Beteiligten den Vergleich noch vor der Billigung widerrufen hat. Maßgeblich für die Widerruflichkeit des Vergleichs sind dabei nicht die Maßstäbe des § 779 BGB, sondern allein die Belange des Kindeswohls (vgl. BGH NJW 2020, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2025, 643; OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 128; Kischkel NZFam 2019, 907). Ein Widerruf ist daher grundsätzlich jederzeit möglich, auch noch nach Protokollierung des Vergleichsschlusses. Daher dürfte es vorliegend an einem verfahrensabschließenden gerichtlich gebilligten Vergleich fehlen; das Familiengericht hat folglich noch abschließend über den Umgang zu entscheiden."

Darauf hat lediglich die Verfahrensbeiständin unter dem 9.9.2025 Stellung genommen und ausgeführt, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung kindeswohldienlich sei und dem Kind eine erneute Anhörung erspart werden solle. Diese Auseinandersetzung mit materiellen Rechtsfragen bleibt jedoch ohne Einfluss auf die vorliegend allein relevanten verfahrensrechtlichen Probleme. Abgesehen davon dürfte eine Wiederholung der in erster Instanz am 27.6.2025 bereits durchgeführten Kindesanhörung nach Zurückverweisung der Sache nicht zwingend geboten sein.

Weil damit noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG erfüllt. Danach kann das Beschwerdegericht die Sache ohne Antrag eines Beteiligten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 643). Der Senat macht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.

Da von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung und einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, hat der Senat entsprechend der Ankündigung vom 22.8.2025 ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz beruht angesichts der unrichtigen Sachbehandlung erster Instanz auf § 20 Abs. 1 FamGKG. Über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der abschließenden Entscheidung des Familiengerichts zu befinden.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 2; 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.


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