Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 156/24
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.10.2024 zu dem Aktenzeichen 2-03 O 651/23 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:
(Von der Darstellung der folgenden Abbildung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
wie geschehen in der Berichterstattung in der Zeitung1, Ausgabe
Nr. … vom XX.XX.2023 auf Seite … mit dem Titel „Titel1“ und wie ersichtlich in der Anlage K2.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:
(Von der Darstellung der folgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
wie geschehen in der Berichterstattung auf www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023, abrufbar unter https://www.(zeitung1).de/(...).html, mit der Überschrift „Titel2“ und wie ersichtlich in der Anlage K3.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 16.500,00 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 16.500,00 je Bildnis und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendes Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist seit (…) 2024 die Ehefrau und war zum Berichtszeitpunkt die Lebensgefährtin des ehemaligen Profi(…)spielers Vorname1 A, gegen den zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch ein Insolvenzverfahren lief (vgl. u.a. Berichterstattungen gem. Anlagenkonvolut B2, Bl. 279 ff LGA). Im (…) 2024 gab das Paar im Rahmen der Filmfestspiele von Gemeinde1 seine Verlobung öffentlich bekannt (vgl. Anlagenkonvolut B1, Bl. 261 ff. LGA).
Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) war bis zum 26.09.2023 verantwortlich für die Zeitung1 sowie den Internetauftritt auf www.(zeitung1).de. Sie hat den Geschäftsbereich für Zeitung1 und Zeitung2 im Wege der Gesamtnachrechtsfolge auf die D Deutschland GmbH übertragen (vgl. Anlagenkonvolut K1, Bl. 16 ff. LGA).
Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitung1, Ausgabe Nr. … vom XX.XX.2023 auf Seite … einen Artikel mit der Überschrift „Titel1“. Der Artikel berichtet über den Urlaub von der Klägerin mit Vorname1 A in Gemeinde2, Italien. Dieser Artikel ist mit Bildnissen von der Klägerin und Vorname1 A bebildert. Diese zeigen sie auf dem Balkon ihres Hotels sowie beim Tanken an einer Tankstelle in Gemeinde2. Zu den Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K2 (Bl. 92 LGA).
Am selben Tag erschien zu derselben Thematik auf www.zeitung1.de ein Artikel mit der Überschrift „Titel2“ (abrufbar unter der URL https://www.(zeitung1).de/(...).html ). Auch dieser Artikel ist mit Bildnissen von der Klägerin und Vorname1 A bebildert, die zum Teil identisch mit denjenigen aus dem Printartikel sind. Zu den Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K3 (Bl. 93 ff. LGA).
Die Klägerin und Vorname1 A ließen die Beklagte mit Blick auf die Bildberichterstattung mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2023 (Anlage K4, Bl. 100 ff. LGA) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
Daraufhin gab die Beklagte gegenüber Vorname1 A die geforderte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass die Abgabe einer identischen Unterlassungserklärung auch gegenüber der Klägerin nicht erforderlich sei (Anlage K5, Bl. 119 ff. LGA).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.08.2023 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe der Unterlassungserklärung auch ihr gegenüber auf (Anlage K6, Bl. 121 LGA).
Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte am 26.09.2023 eine einstweilige Verfügung der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. …, mit der der Beklagten die Bildnisveröffentlichung bei Meidung von Ordnungsmitteln antragsgemäß untersagt wurde (vgl. Anlage K7, Bl. 141 ff. LGA).
Die Klägerin hat behauptet, anders als ihr Ehemann nicht selbst in der Öffentlichkeit zu stehen. Sie sei stets bemüht, sich aus der Öffentlichkeit so weit wie möglich herauszuhalten und ihre Privatsphäre mit allen Mitteln zu schützen. Sie begleite Vorname1 A lediglich regelmäßig zu öffentlichen Veranstaltungen, gebe dort aber keine Interviews oder ähnliches.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei trotz der Gesamtrechtsnachfolge der B Deutschland GmbH zum 26.09.2023 passivlegitimiert. Im Zuge der hier gegebenen Ausgliederung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG würden nicht die gesetzlichen Unterlassungsverpflichtungen auf den Gesamtrechtsnachfolger, hier die B Deutschland GmbH, übertragen.
Die streitgegenständlichen, ohne ihre Einwilligung erfolgten, Fotoveröffentlichungen verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG liege nicht vor. Soweit die Beklagte meine, die Veröffentlichung der Bildnisse der Klägerin diene der Kritik an dem vermeintlichen Kontrast zwischen der finanziellen Situation von Vorname1 A und seinem Lebensstil, existiere ein solcher Kontrast bereits nicht. Selbst wenn man jedoch eine Kritik an Vorname1 A in der Berichterstattung sehen wolle, so könne jene Kritik nicht die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Bilder der Klägerin rechtfertigen.
Ein Berichterstattungsinteresse an dem Urlaub der Klägerin, die keine Person des öffentlichen Lebens sei, bestehe nicht. An der Veröffentlichung bestehe kein öffentliches Informationsinteresse. Der einzige Zweck bestünde darin, durch Abbildung des Paares in einem privaten Urlaubsmoment die Neugier des Lesers an privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen. Die Aufnahmen zeigten sie auf einem abgelegenen, nicht von der öffentlichen Straße aus einseh- und erkennbaren Hotelbalkon, einem Ort der örtlichen Abgeschiedenheit. Bei der von der Beklagten bildlich festgehaltenen Situation des Verweilens auf dem Balkon des Hotelzimmers, insbesondere im Bademantel, handele es sich um eine Situation, der ein typisch privater Charakter anhaftet. Die Klägerin hätte dort die berechtigte Erwartung, nicht fotografiert und in den Medien abgebildet zu werden. Der Hotelbalkon sei ein besonders abgeschiedener, geschützter Raum. Die Klägerin habe sich in diesem Moment im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes so verhalten, wie sie es vor der breiten Öffentlichkeit nicht getan hätte. Das gelte auch für das Tankstellenfoto, das sie in einer alltäglichen Lebenssituation zeige.
Zudem seien die Aufnahmen heimlich und mit einem leistungsstarken Teleobjektiv aus großer Entfernung angefertigt worden, was die Intensität des Eingriffs noch verstärke.
Schließlich rechtfertige auch eine vermeintliche Selbstöffnung von Vorname1 A nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Selbstöffnung der Privatsphäre einer Person auch deren Partner zugerechnet werden könnte, so würde dies allenfalls einen von mehreren Faktoren darstellen, der in der Interessen- und Güterabwägung zu berücksichtigen sei. Hier überwiege weiterhin der Schutz der Privatsphäre.
Auch stellten die streitgegenständlichen Fotos in Bezug auf die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze der Begleiter-Rechtsprechung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein zeitgeschichtliches Ereignis i. S. d. § 23 Abs. 1 KUG dar, da diese sich nicht bewusst mit ihrem prominenten Lebensgefährten in eine öffentliche Situation begebe.
Da die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos bereits gegenüber Herrn A unzulässig sei, gelte dies erst recht für die Klägerin als Privatperson.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Beklagte nur gegenüber Vorname1 A abgegeben habe, lasse nicht auch die Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs der Klägerin entfallen. Die Grundsätze der Drittunterwerfung aus dem Wettbewerbsrecht ließen sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Im Äußerungsrecht gelte ein strengerer Maßstab. Es sei nicht gesichert, dass das Interesse des Ehemanns an der Sanktionierung einer Neuveröffentlichung auch zukünftig bestehen werde, insbesondere falls die Beziehung zwischen ihm und der Klägerin enden sollte. Auch wenn die gegenüber dem Ehemann der Klägerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung das gesamte Bildnis umfasse, sei fraglich, ob der Ehemann der Klägerin auch in Zukunft bereit wäre, mögliche Sanktionsmaßnahmen konsequent einzusetzen. Es sei der Klägerin daher nicht zumutbar, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte von den wechselnden Interessen und dem Eigeninteresse ihres Partners abhängig zu machen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu untersagen die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:
(Von der Darstellung der folgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
wie geschehen in der Berichterstattung in der Zeitung1, Ausgabe
Nr. … vom XX.XX.2023 auf Seite … mit dem Titel „Titel1“;
II. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu untersagen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:
(Von der Darstellung der folgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
wie geschehen in der Berichterstattung auf www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023, abrufbar unter https://www.(zeitung1).de/(...).html mit der Überschrift „Titel2“.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Bildberichterstattung sei rechtmäßig. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen verletze die Klägerin nicht in ihrem Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG.
Die beanstandeten Aufnahmen seien Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die streitgegenständlichen Aufnahmen beträfen ein zeitgeschichtliches Ereignis. Sie illustrieren die - unbeanstandeten - Wortberichterstattungen, die das Luxusleben und den Gesundheitszustand von Vorname1 A problematisierten. Auch die Abbildung der Klägerin sei Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses.
Der Verbreitung der Aufnahmen stünden auch keine berechtigten Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
Die streitgegenständlichen Fotos beträfen nicht die Privatsphäre, sondern lediglich die Öffentlichkeitsphäre der Klägerin. Der Balkon des von der Klägerin besuchten Hotels sei mit bloßem Auge u.a. von der öffentlichen Straße aus erkennbar und einsehbar und mithin Teil des öffentlichen Raums. Zudem könne in einer öffentlichen Tankstelle schon per se keine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre angenommen werden; erst recht, wenn sich diese in einem derart exponierten Urlaubsort wie Gemeinde2 befinde.
Jedenfalls könne sich die Klägerin infolge einer Selbstöffnung nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Eine Selbstöffnung könne auch durch den (Ehe)Partner bzw. freiwillige Billigung oder Mitveranlassung des Betroffenen gegeben sein und zu einer Zurechnung der Öffnung eines Dritten beim Betroffenen führen, auch wenn dieser sich nicht selbst zu dem Thema in der Öffentlichkeit geäußert habe. Der heutige Ehemann der Klägerin, Vorname1 A, habe wiederholt u.a. Urlaubsaufnahmen des Paares in den sozialen Medien geteilt (vgl. Bl. 249 ff. LGA). Der Klägerin sei die umfassende Selbstöffnung As in Bezug auf seine finanzielle Situation, das Insolvenzverfahren und dessen Haft, dessen Gesundheitszustand und insbesondere auch den Themenbereich „Urlaub“ des Paares zuzurechnen. So habe es die Klägerin jedenfalls gebilligt, dass ihr Verlobter sich umfassend zu deren Beziehung geäußert und auch private Urlaubsfotos aus anderen Urlauben in den sozialen Medien mit seinen 360.000 Followern geteilt und teilweise auch monetarisiert habe. Im Übrigen habe die Klägerin selbst in der TV-Doku „Titel3“ öffentlich zu ihrer Beziehung mit Vorname1 A, zu dessen Haft und dem Insolvenzverfahren Stellung genommen und auch in dem in der Anlage B9 (Bl. 421 ff. d.A.) ersichtlichen Interview mit der D die Beziehung und Eheschließung mit Vorname1 A thematisiert.
Es bestehe jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung und damit auch an den angegriffenen Aufnahmen, weil die Berichterstattung offenlege, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte und heutiger Ehemann ein Luxusleben führten, das in einem krassen Kontrast zur Insolvenz des Ehemanns der Klägerin stehe. Dies gelte nicht nur für Vorname1 A, sondern auch für die Klägerin, die diesen öffentlich zur Bescheidenheit angemahnt habe. Das öffentliche Informationsinteresse erstrecke sich auch auf die Klägerin, die - insoweit unstreitig - im Rahmen des Strafverfahrens gegen Vorname1 A öffentlich als Unterstützerin aufgetreten sei. Hinzu komme, dass die Klägerin - was diese u.a. mit Verweis auf die Auflösung der C zum 20.08.2024 (vgl. Anlagen K9 und 10, Bl. 397 ff. d.A.) in Abrede stellt - die Rechte an der C Limited halte. Dorthin seien die Einnahmen aus Vorname1 As beruflicher Tätigkeit transferiert worden. Ferner stehe der luxuriöse Lebensstil auch im Widerspruch zu dem Verhalten der Klägerin selbst, die ihren Verlobten öffentlich angemahnt habe, die eigenen Grenzen und Fehler einzugestehen (vgl. Bl. 251 LGA). Im Gegensatz dazu sei eine - nicht bestehende - Verletzung der Privatsphäre der Klägerin als gering zu bewerten.
Darüber hinaus bestehe aufgrund der gegenüber Vorname1 A abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 07.08.2023 (Anlage K5) keine Wiederholungsgefahr mehr. Die gegenüber Vorname1 A abgegebene Unterlassungserklärung beziehe sich - insoweit unstreitig - genau auf die streitgegenständlichen Aufnahmen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung sei ferner geeignet, die Beklagte wirklich und ernsthaft von der weiteren Verbreitung der Aufnahmen gegenüber der Klägerin abzuhalten. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass Vorname1 A gewillt und bereit sei, die Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder auch zugunsten seiner nunmehrigen Ehefrau mit allen ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere durch den auch ihn seit Jahren unterstützenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, zu unterbinden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin könne die Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG verlangen.
Die Beklagte sei für den Unterlassungsanspruch passiv legitimiert, auch wenn ihr Geschäftsbereich von der B Deutschland GmbH übernommen worden sei.
Die angegriffenen Bildnisveröffentlichungen verletzten die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Klägerin habe in die Veröffentlichung der in Streit stehenden Abbildungen nicht eingewilligt. Die Veröffentlichung der Abbildungen im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulässig. Es liege kein zeitgeschichtliches Ereignis vor, welches die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin rechtfertige. Es handele sich mithin nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Maßgeblich zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass die Bilder unstreitig, wie sich auch aus der begleitenden Wortberichterstattung ergebe, während des Erholungsurlaubs der Klägerin aufgenommen worden seien und diese in einem erkennbaren Moment der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in berufliche und alltägliche Pflichten zeigten.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Fotos erkennbar heimlich aufgenommen worden seien, nämlich unter Umständen, in denen die Klägerin weder damit rechnete noch überhaupt bemerkte, einer breiten Öffentlichkeit präsentiert zu werden.
Dagegen überwiege das öffentliche Informationsinteresse nicht. Zwar möge es im Hinblick auf die Insolvenz von Vorname1 A ein öffentliches Interesse daran geben, kontrastierend seinen luxuriösen Lebensstil einschließlich seines Pkws Marke1 darzustellen. Die Klägerin stehe auch nicht nur lediglich aufgrund ihrer Beziehung in der Öffentlichkeit, sondern auch aufgrund der von der Beklagtenseite dargetanen und zum Berichtserstattungszeitpunkt nicht bestrittenen gesellschaftsrechtlichen Position an der C Limited und ihrer Teilhabe an dem luxuriösen Lebensstil ihres Ehemanns. Dies mache die privat urlaubende Klägerin aber noch nicht zur Person der Zeitgeschichte und würde allenfalls ein berechtigtes Interesse an einer Wortberichterstattung rechtfertigen, nicht jedoch die streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen. Die Klägerin habe in der Öffentlichkeit bisher selbst keine Rolle eingenommen, die ein gesteigertes Interesse an ihrer Person rechtfertigen würde. Selbst wenn man annehme, dass die finanzielle Situation und der Lebensstil des Ehemanns der Klägerin ein besonderes öffentliches Interesse begründeten, betreffe dies jedoch im Wesentlichen den Ehemann der Klägerin und nicht die Klägerin selbst. Die Klägerin sei nicht insolvent. Auch die Begleitung ihres jetzigen Ehemanns während seines Gerichtsprozesses in England, der nicht Gegenstand der Berichterstattung sei, mache sie nicht zur Person der Zeitgeschichte.
Der Schutz der Privatsphäre der Klägerin trete auch nicht infolge einer hier nicht anzunehmenden Selbstöffnung der Klägerin zurück. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin Urlaubsbilder, auf denen auch die Klägerin zu sehen sei, in den sozialen Medien geteilt habe und das Paar einer Wort- und Bildberichterstattung über ihre Hochzeit zugestimmt habe, begründe eine derartige Selbstöffnung nicht. Auch darin, dass die Klägerin gelegentlich öffentlich über ihren Ehemann und dessen Insolvenz spreche und ihn im Rahmen eines Strafverfahrens unterstütze, könne die Kammer keine relevante Selbstöffnung erkennen. Die punktuelle Veröffentlichung einzelner Ereignisse signalisiert keine umfassende Bereitschaft der Klägerin, private Angelegenheiten jeglicher Art und in jedem Kontext öffentlich zu machen.
Die Wiederholungsgefahr liege vor. Sie sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Ehemann der Klägerin verpflichtet habe, das Foto nicht mehr zu veröffentlichen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und deren Durchsetzung vollständig vom Eigeninteresse ihres Partners abhängig zu machen. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin, die Veröffentlichung ihrer Bildnisse zu verhindern, wäre vollständig von den für die Klägerin nicht beeinflussbaren Interessen ihres Ehemannes abhängig. Dies sei mit einem modernen Frauen- und Partnerschaftsbild nicht vereinbar. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin vertritt, seit Jahren mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, ändere hieran nichts.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 10 ff. OLGA) Bezug genommen.
Die Beklagte greift das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich mit ihrer Berufung an und hebt darüber hinaus Folgendes hervor:
Die beanstandeten Aufnahmen seien - entgegen der Auffassung des Landgerichts - Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Die Argumentation des Landgerichts,
„Selbst wenn man annimmt, dass die finanzielle Situation und der Lebensstil des Ehemanns der Klägerin ein besonderes öffentliches Interesse begründen, betrifft dies jedoch im Wesentlichen den Ehemann der Klägerin und nicht die Klägerin selbst. Die Klägerin ist nicht insolvent. Auch die Begleitung ihres jetzigen Ehemanns während seines Gerichtsprozesses in England macht sie nicht zur Person der Zeitgeschichte. Denn der streitgegenständliche Bericht befasst sich nicht mit dem mittlerweile abgeschlossenen Prozess.“ (vgl. Urteil, S. 10).
überzeuge nicht. Zum einen sei das Paar in der Vergangenheit häufig gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten. Durch den gemeinsamen Lebensstil betreffe die Berichterstattung über die Widersprüchlichkeit in der Art des Lebensstils ihres Ehemannes die Klägerin unmittelbar. Auch erschließe sich nicht, weshalb das Landgericht unter Hinweis auf die mangelnde Insolvenz der Klägerin auf das fehlende Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses schließe bzw. herausstelle, dass an der Person der Klägerin kein gesteigertes Interesse bestehe. Die Liquidität der Klägerin werde in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht thematisiert. Es gehe vielmehr um die erheblichen Widersprüche, denen sich das Paar in der Art der Lebensführung ausgesetzt sehe. Deren Thematisierung müsse sich auch die Klägerin gefallen lassen.
Der Verbreitung der Aufnahmen stünden auch keine berechtigten Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die streitgegenständlichen Bildnisse beträfen die Klägerin schon nicht in ihrer Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass Urlaube von Prominenten nicht per se in die thematische Privatsphäre fielen. Ein erhöhter Schutzbedarf komme nicht dem Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedürfe der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der dargestellten Situation, die einen erhöhten Schutzbedarf rechtfertigten. Anders als das Landgericht meine sprächen hier die Hintergründe der Berichterstattung und die örtlichen Gegebenheiten gegen die Annahme eines erhöhten Schutzbedarfs: Der Balkon des von der Klägerin besuchten Hotels sei mit bloßem Auge von der öffentlichen Straße aus erkennbar und einsehbar und auch von der Terrasse, den Parkplätzen und der weiteren Hotelanlage, welche auch Nicht-Hotelgästen zugänglich sei. Die Klägerin hätte sich dessen bewusst gewesen sein müssen, als sie mit Vorname1 A den Balkon nutzte; zumal sich dieser in Gemeinde2 befunden habe.
In einer öffentlichen Tankstelle, insbesondere in Gemeinde2, könne schon per se keine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre angenommen werden.
Jedenfalls könne sich die Klägerin aufgrund einer Selbstöffnung nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die Klägerin habe in der TV-Doku „Titel3“ selbst öffentlich zu ihrer Beziehung mit Vorname1 A bzw. zu dem Insolvenzverfahren und dessen Haft Stellung genommen. Auch habe sie anlässlich ihrer Hochzeit in einem Interview mit dem Magazin D, welches Hochzeitsfotos enthalte, intime Informationen zu ihrer Beziehung mit Vorname1 A preisgegeben. Zudem sei der Klägerin die umfassende, von ihr gebilligte Selbstöffnung As in Bezug auf seine finanzielle Situation, das Insolvenzverfahren und dessen Haft, dessen Gesundheitszustand und insbesondere auch den Themenbereich „Urlaub“ des Paares zuzurechnen wie z.B. der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Augenschein genommene und zu dieser Zeit 4 Tage alte Instagram-Post von Vorname1 A zeige, auf welchem Urlaubsfotos des Paares in Gemeinde2, u.a. in Badebekleidung am Pool, zu sehen seien.
Selbst wenn ein Eingriff in die Privatsphäre vorläge (quod non), so wäre diese nicht rechtswidrig verletzt. Nach der gebotenen Abwägung überwiege jedenfalls das öffentliche Informationsinteresse die geschützten Interessen der Klägerin.
Die Bildnisse belegten, dass die Klägerin und ihr Verlobter offen ein Luxusleben führten, das in einem krassen Kontrast zur Insolvenz As und den öffentlichen Äußerungen des Paares stehe. Vor dem Hintergrund der der Klägerin und ihrem Verlobten zukommenden Leitbild- und Kontrastfunktion leiste die Berichterstattung einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Debatte über den Umgang mit Geld und Vermögensdelikten. Im Gegensatz dazu wäre eine - nicht bestehende - Verletzung der Privatsphäre der Klägerin als gering zu bewerten. Die angegriffenen Aufnahmen beträfen die Klägerin jedenfalls nicht in dem Kernbereich ihrer Privatsphäre. Die Aufnahmen zeigten die Klägerin und Vorname1 A nicht etwa in einem intimen oder peinlichen Moment.
Das Landgericht habe die Wiederholungsgefahr rechtsfehlerhaft bejaht. Diese sei aufgrund der von Vorname1 A abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K5) entfallen. Die gegenüber Vorname1 A abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung decke den (angeblichen) Unterlassungsanspruch der Klägerin inhaltlich voll ab.
Anders als das Landgericht meine, bestünden auch keinerlei Zweifel, dass Vorname1 A bei einer erneuten Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen bereit wäre, die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen; zumal er der Ehemann der Klägerin sei und Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft treffe und füreinander Verantwortung zu tragen.
Soweit das Landgericht die Wiederholungsgefahr maßgeblich darauf stütze, dass es nicht mit einem modernen Frauen- und Partnerschaftsbild vereinbar sei, die Klägerin bei einer erneuten Verbreitung der Aufnahmen auf ihren Ehemann zu verweisen, gehe dies offenkundig fehl. Denn die Situation würde sich nicht anders darstellen, wenn die Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hätte und stattdessen Vorname1 A auf seine Ehefrau verwiesen worden wäre. Maßgeblich sei vielmehr der Umstand, dass die beiden Personen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und füreinander Verantwortung tragen würden.
Die Beklagte beantragt,
das am 17.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 651/23, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.10.2024 zum Aktenzeichen 2-03 O 651/23 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie betont, dass eine Selbstöffnung der Klägerin nicht gegeben sei, insbesondere auch nicht aufgrund des Interviews mit der D anlässlich ihrer Hochzeit. Die Vorlage des 4 Tage alten Instagram-Posts erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sei verspätet. An der nicht gegebenen Selbstöffnung der Klägerin ändere dieser Post nichts. Auch sei die Wiederholungsgefahr nicht aufgrund der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung von Vorname1 A entfallen. Die strengen Voraussetzungen, die der BGH an den Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Drittunterwerfung in persönlichkeitsrechtlichen Fällen stelle, lägen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne der Verweis auf die ehelichen Pflichten nach § 1353 Abs. 1 BGB nicht dazu führen, dass dem Betroffenen regelmäßig der Anspruch auf eine eigene Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. einen Unterlassungstitel versagt werde. Eine derartige Rechtsanwendung würde eine systematische Schlechterstellung von Ehegatten bedeuten, die mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten besonderen Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Ferner lasse die Beklagte außer Acht, dass auch nach der von ihr vertretenen Rechtauffassung der Betroffene im Falle der theoretischen Scheidung der Ehe völlig schutzlos stehen würde.
B.
I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet (§§ 520, 519, 517 ZPO).
II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.
1. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichungen gemäß dem Antrag zu I., 1. Bild und dem Antrag zu II. aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG gegen die Beklagte zusteht.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht, was auch nicht von der Berufung angegriffen wird. Im Zuge der hier gegebenen Ausgliederung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind die gesetzlichen Unterlassungsverpflichtungen - wie die hier in Rede stehende - nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger, hier die B Deutschland GmbH, übergegangen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 995, Rn. 14 - Schuldnachfolge; BGH, GRUR 2010, 536, Rn. 40 - Modulgerüst II, BGH, GRUR 2019, 746, Rn. 38 - Energieeffizienzklasse III).
b) Der Anwendung der §§ 22, 23 KUG und der nationalen Grundrechte steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden (vgl. zum Medienprivileg BGH, GRURRS 2025, 16473, Rn. 12; BGH, K& R 2022, 433, Rn. 18; BGH, K& R 2021, 47, Rn. 14).
c) In dem hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, K& R 2025, 177, Rn. 22; BGH, K& R 2018, 323, Rn. 10; jeweils m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, AfP 2010, 162, Rn. 33 m.w.N.).
d) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kann die Klägerin die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bildnisse gemäß dem Antrag zu I., 1. Bild und dem Antrag zu II. von der Beklagten verlangen.
aa) Unstreitig hat die Klägerin in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nicht eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG).
bb) Die beanstandeten Fotos dienen auch nicht der Bebilderung von Berichterstattungen über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
(a) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (BGH, GRURRS 2025, 16473, Rn. 14; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 22 m.w.N.). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn.14; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 19 ; BVerfG, AfP 2017, 147, Rn. 11, 16).
Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 15; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 19, 23; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 20; jeweils m.w.N.).
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 16; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 24 m.w.N.) und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, AfP 2022, 495, Rn. 21 m.w.N.).
(b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den beanstandeten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Pressefreiheit aus.
Die Presseartikel gemäß den Anlagen K2 und K3 (Bl. 92 ff. LGA) berichten über einen (Luxus-)Urlaub der Klägerin mit Vorname1 A in einem „Mega-Hotel“ in Gemeinde2, gehen auch auf den geschwollenen Ellenbogen von Vorname1 A ein und liefern weitere Details zu dem Ort und dem Hotel, in dem das Paar wohnt, so u.a. Preise für Übernachtungen oder Essen im Hotel. In diesem Kontext wird in dem Artikel gemäß der Anlage K3 ausgeführt, dass dies „(…)“ sei, und hervorgehoben, dass A 2017 von einem Stadt1er Gericht als zahlungsunfähig erklärt worden sei. In dem Artikel gemäß der Anlage K2 heißt es in diesem Kontext: „(…).“. Auch wird unter Bezugnahme auf die Bebilderung der Artikel betont, dass das Paar auf dem Balkon eine Rauchpause einlege, die Klägerin eine Cola trinke und das Paar dort entspanne bzw. den Ausblick genieße, plaudere und sinniere. In dem Artikel gemäß der Anlage K2 heißt es in der Bildnebenschrift zum Tankstellenfoto zudem „(…)“.
Zwar mag an dem vorgenannten Geschehen ein Informationsinteresse von Teilen der Öffentlichkeit bestehen. Insofern kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass Vorname1 A ein berühmter Sportler ist, für dessen Leben - einschließlich seiner Beziehungen, seiner Gesundheit und auch seiner Insolvenz - sich ein nicht unerheblicher Teil der Öffentlichkeit interessiert, wobei das Informationsinteresse sich insbesondere auch auf den in der Berichterstattung angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Vorname1 A einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken dürfte. Jedoch ist die Klägerin - anders als ihr Ehemann - keine berühmte Persönlichkeit, der eine Kontrast- und Leitbildfunktion zukommt. Dass die Klägerin die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau von Vorname1 A ist, sie diesen im Rahmen des Strafprozesses begleitet hat, mit diesem regelmäßig in der Öffentlichkeit auftritt, in der TV-Doku „Titel3“ öffentlich u.a. zu ihrer Beziehung mit Vorname1 A und dem Insolvenzverfahren Stellung genommen und auch in dem in der Anlage B9 (Bl. 421 ff. d.A.) ersichtlichen Interview mit der D die Beziehung und Eheschließung mit Vorname1 A thematisiert hat und zudem auf Grund der von der Beklagtenseite dargetanen und zum Berichtserstattungszeitpunkt nicht bestrittenen gesellschaftsrechtlichen Position an der C Limited in der Öffentlichkeit stand, macht diese nicht zur Person des öffentlichen Interesses („personnage public/public figure”), über welche u.U. in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen. Auch ist zu beachten, dass die Klägerin selbst nicht insolvent ist und sich der vermeintliche Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren und einem luxuriösen Urlaub nicht auf die Klägerin beziehen kann; zumal diese - wie die Beklagte selbst hervorhebt - zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Rechte an der C Limited hielt und mithin selbst unternehmerisch tätig war und zudem als Risikoanalystin arbeitet (vgl. Anlage B10, Bl. 422 OLGA). Auch wenn die Klägerin und Vorname1 A gemeinsam einen luxuriösen Lebensstil pflegen würden, so würde der von der Beklagten hervorgehobene Kontrast bzw. die Widersprüchlichkeit nicht in Bezug auf die selbst berufstätige und selbst nicht insolvente Klägerin vorliegen.
Dass die Klägerin in der TV-Doku „Titel3“ selbst öffentlich Stellung bezogen und mahnende Worte an ihren Verlobten gerichtet hat, mag ein Interesse der Beklagten begründen, über ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin zu berichten. Auch wenn die in Rede stehenden Wortberichterstattungen vor diesem Hintergrund - worauf es im Streitfall allerdings nicht ankommt - als reine Wortberichterstattungen möglicherweise zulässig sein könnten, rechtfertigen diese es jeweils nicht, dass die Klägerin einen durch die Illustration verstärkten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung der jeweiligen Bildnisse in dieser zu ihrer Privatsphäre gehörenden Situation ohne ihre Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hinnehmen müsste. Insoweit ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten, dass letztere zurückzutreten hat.
Im Rahmen der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen ist zu Gunsten der Klägerin einzustellen, dass diese durch die Berichterstattung u.a. über ihren Urlaub in Gemeinde2 in ihrer Privatsphäre betroffen ist. Maßgeblich zu Gunsten der Klägerin fällt ins Gewicht - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass die Bildnisse unstreitig während des Erholungsurlaubes der Klägerin aufgenommen wurden und dies in einer Situation, in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Es liegt mithin eine Situation vor, in der sich der erhöhte Schutzbedarf aus den Umständen der dargestellten Urlaubssituationen ergibt (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 106).
Ob der Balkon, wie die Beklagte behauptet, von der Straße aus sichtbar und einsehbar ist (vgl. Bl. 415 LGA) oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation darf ein Betroffener nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags (vgl. BGH, NJW 2008, 3138, Rn. 24 - Einkaufsbummel im Urlaub). So liegt es hier. Denn der Balkon ist ein Teil des Hotelzimmers der Klägerin und ihres Ehemannes. Diesen hat die Klägerin mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen, während sie ein Getränk aus einer Flasche trinkt und eine Zigarette raucht. Es handelt sich mithin um eine ersichtlich private Situation, in der das Paar sich im Urlaub außerhalb der Einbindung in die alltäglichen Pflichten entspannt und die Erwartung haben durfte, hierbei nicht in den Medien abgebildet zu werden. Selbst wenn man unterstellte, dass der Urlaubsort Gemeinde2 - wie die Beklagte ausführen lässt (vgl. Bl. 255 LGA) - von Prominenten aus aller Welt medienwirksam frequentiert würde, sodass schon aufgrund der Örtlichkeit ein Sehen- und Gesehenwerden zu erwarten sei, so änderte dies hieran nichts. Denn das Paar befand sich - wie dargelegt - in einer ersichtlich privaten Situation auf dem Balkon seines Hotelzimmers und suchte nicht einen öffentlichen Ort auf, an dem es mit einem Gesehenwerden u.a. durch die Presse rechnen musste oder sich dieser gar bewusst präsentierte. Der Annahme der räumlichen Privatsphäre steht auch insoweit nicht entgegen, dass ein Foto in einem Ort aufgenommen wurde, in dem im Sommer gleichsam ein „Schaulaufen“ prominenter Personen stattfindet, welche den Ort teils auch dazu nutzen mögen, um sich der Presse bewusst zu zeigen. Denn allein aus dem Umstand, dass sich die Klägerin und Vorname1 A an einem solchen Ort aufhalten, kann die Absicht, sich an jedweder Örtlichkeit in jedweder Situation in diesem Ort bewusst den Blicken der Öffentlichkeit auszusetzen, nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden (vgl. hierzu auch OLG Köln, BeckRS 2018, 29811).
Die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 26. 6. 2007, NJOZ 2008, 168) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da sie zum einen ein Bildnis von einem ausgeschiedenen bekannten Politiker - einer absoluten Person der Zeitgeschichte - betrifft, welches zum anderen nicht im Urlaub, sondern in seiner Wohnung und zudem bei einer alltäglichen Situation, dem Blumengießen, gefertigt wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 06.02.2018 (GRUR 2018, 549 - Christian Wulff im Supermarkt).
Auch ist zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen ersichtlich heimlich gefertigt wurden.
(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre nicht aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Klägerin oder der Mitteilungen und Postings ihres Ehemannes entfallen.
(aa) Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH, GRUR 2024, 68, Rn. 42 - Poetry-Slam; BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin, NJW 2016, 1966; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl. 2023, Anh. § 12, Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27).
Eine Selbstöffnung kann auch dann gegeben sein, wenn der Kläger sich eine Selbstöffnung einer Bezugsperson wie eine eigene zurechnen lassen muss.
(bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin sich in Bezug darauf, wie sie ihre Urlaube verbringt, nicht geöffnet.
Dass die Klägerin bei anderen Gelegenheiten der Öffentlichkeit über die Presse Einblicke in ihr Privatleben gewährt hat, vermag an einem Überwiegen der schutzwürdigen Belange der Klägerin nichts zu ändern. Dass die Klägerin sich in Bezug auf das hier illustrierte Thema „Urlaub“ selbst geöffnet hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
So hat die Beklage in Bezug auf die Doku „Titel3“ nur ausführen lassen, dass die Klägerin dort öffentlich zu ihrer Beziehung mit Vorname1 A bzw. zu dem Insolvenzverfahren und dessen Haft Stellung genommen habe, und folgende Passage zitiert:
„Um ein Champion zu sein, muss man glauben, dass man unbesiegbar ist. Und das bringt einen wohl an einen Punkt, an dem man denkt, man sei auch im wirklichen Leben unantastbar. Aber das stimmt nicht. Du musst manchmal verletzlich sein, du musst dir Grenzen und Fehler eingestehen.“ (vgl. Bl. 39 OLGA)
Durch diese allgemein gehaltene Äußerung hat sie sich in Bezug auf das dort nicht einmal explizit erwähnte Thema der Insolvenz von Vorname1 A schon nicht selbst geöffnet; zumal der Themenbereich der Insolvenz von Vorname1 A nicht mit dem durch die Bildnisse illustrierten Themenbereich des Urlaubs des Paares korrespondiert und zudem die Wortberichterstattung nicht den von der Beklagten betonten (vermeintlichen) Widerspruch zwischen dem mahnenden Worten der Klägerin und dem tatsächlich von dem Paar zelebrierten Lebensstil aufgreift. Zu dem Thema Urlaub äußert sich die Klägerin dort nicht.
Auch in dem Interview mit der Vogue (vgl. Anlage B10, Bl. 422 ff. LGA) lässt sie sich neben der völlig allgemein gehaltenen Äußerung, dass das Paar u.a. in Gemeinde2 gerne Zeit verbringe, oft übers Wochenende, zum Thema Urlaub nicht ein. Zu dem Thema Insolvenz äußert sie sich - abgesehen von der völlig allgemein gehaltenen Äußerung
„Um ehrlich zu sein, denke ich, dass wir unsere Ehe vor ein paar Jahren besiegelt haben, als wir bestimmte Dinge gemeinsam bewältigen mussten.“
dort nicht.
(cc) Auch wenn die Klägerin sich eine Selbstöffnung von Vorname1 A in Bezug auf den hier illustrierten und demnach maßgeblichen Themenbereich des Urlaubs mit der Klägerin zurechnen lassen muss, so führt die dann gegebene Selbstöffnung im Rahmen der Interessenabwägung in Bezug auf die Bildnisse gemäß den Anträgen I., 1. Bild und II. in dem hier gegebenen Einzelfall nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten führen.
Eine Selbstöffnung kann auch dann gegeben sein, wenn die Klägerin sich eine Selbstöffnung einer Bezugsperson wie eine eigene zurechnen lassen muss. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mag eine solche beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BGH, GRUR 2022, 349, Rn. 16 - Sex-Flaute; BGH, GRUR 2018, 1077, Rn. 16 - Begegnung mit dem verlorenen Bruder; BGH, GRUR 2017, 304, Rn. 13 - Michael Schumacher; BVerfG, GRUR 2006, 1051 - Lebenspartnerin von Bernd Tewaag), wobei der BGH offengelassen hat, ob und gegebenenfalls wie die Voraussetzungen einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können (BGH, GRUR 2018, 1077, Rn. 16).
Nach der Rechtsprechung des Senates verbietet sich eine pauschale Zurechnung allein aufgrund des Näheverhältnisses einem (Ehe-)Partner jedenfalls dann, wenn ein höchstpersönlicher Bereich der Privatsphäre betroffen ist, wie z.B. die eigene körperliche und / oder die psychische Verfassung (vgl. Urteil des Senates vom 06.03.2025, Az. 16 U 110/23; vgl. auch Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 12, Rn. 78). Denn ohne das Hinzutreten weiterer Umstände wie ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage - liegt die Annahme einer generellen Dispositionsbefugnis des Lebenspartners über höchstpersönliche Belange des jeweils anderen nach heutigem Verständnis fern, wie etwa die Beschränkung des im deutschen Rechtsraum geltenden § 1357 BGB auf Geschäfte des täglichen Lebens verdeutlicht.
Diese Grundsätze sind nach der Ansicht des Senates auf den vorliegenden Fall bzgl. des Themenbereiches „Urlaub“ übertragbar, auch wenn hier - anders als in o.g. Fall - kein höchstpersönlicher Bereich der Privatsphäre betroffen ist. Mithin kann vorliegend nur dann von einer Zurechnung der Selbstöffnung des Ehegatten Vorname1 A ausgegangen werden, wenn neben den bloßen Umstand der Ehe weitere Umstände wie die o.g. hinzutreten.
Dass die Klägerin die von der Beklagten angeführten Posts von Vorname1 A mit veranlasst hat, ist nicht dargelegt und ersichtlich.
Auch kann angesichts der Tatsache, dass der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Instagram-Post von Vorname1 A auf „(…)“, in dem u.a. Fotos von Vorname1 A und der Klägerin in Badekleidung und mit Babybauch am Pool oder von der Klägerin auf einer Liege des Hotels E in Gemeinde2 gezeigt werden, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erst 4 Tage alt waren, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Kenntnis von der Veröffentlichung dieser Fotos hatte und sich hiermit jedenfalls konkludent einverstanden gezeigt hätte. Mithin kann eine Selbstöffnung der Klägerin hieraus nicht hergeleitet werden, auch wenn die Vorlage der unstreitig in dieser Form geschehenen Posts erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht verspätet war.
Jedoch ist jedenfalls in Bezug auf den Instagram-Post von Vorname1 A auf „(…)“, mit welchem die auf Bl. 250 LGA ersichtlichen Urlaubsfotos aus Land1 veröffentlicht wurden, von einer zumindest konkludenten Billigung der Klägerin auszugehen. Denn obwohl die Klägerin von dem vorgenannten Post spätestens aufgrund der Klageerwiderung vom 24.06.2024 Kenntnis erlangt hat bzw. sich jedenfalls die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, hat diese nicht vorgetragen oder durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie mit der Veröffentlichung dieser Bildnisse durch ihren nunmehrigen Ehemann nicht einverstanden ist. Mithin ergibt sich hieraus eine auch der Klägerin zurechenbare Selbstöffnung der Privatsphäre von Vorname1 A in Bezug auf den hier illustrierten Themenbereich „Urlaub“.
Jedoch stellt die demnach gegebene Selbstöffnung nur einen von mehreren Faktoren dar, der in der Interessen- und Güterabwägung zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis überwiegt hier trotz der Annahme einer solchen Zurechnung unter Berücksichtigung der weiteren o.g. Gesichtspunkte weiterhin der Schutz der Privatsphäre der Klägerin; zumal es sich bei den o.g. Fotos aus Land1 um gestellte Fotos handelt, welche im öffentlichen Raum gefertigt wurden, und demnach nicht mit den hier angegriffenen vergleichbar sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat ferner berücksichtigt, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung der Schutz der Privatsphäre gemindert sein kann, wenn eine Selbstöffnung aus kommerziellen Gründen erfolgt ist (so wohl auch BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 26), was sicherlich grundsätzlich auch auf Postings in sozialen Medien zutrifft, die dazu dienen können, den eigenen Markt- und Werbewert zu erhöhen (so auch Senat, Urteil v. 22.12.2023, Az. 16 U 3/22). Aber auch dies führt im Ergebnis nicht zu einem Überwiegen der Berichterstattungsinteressen der Beklagten. Dass der Markt- und Werbewert der Klägerin selbst durch die Posts von Vorname1 A erhöht würde, oder die der Klägerin zurechenbare Selbstöffnung aus kommerziellen Interessen der Klägerin erfolgt wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
cc) Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung eine Wiederholungsgefahr besteht.
(a) Im Hinblick auf die gegenüber Vorname1 A abgegebene Unterlassungserklärung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese die Wiederholungsgefahr, welche durch die Erstbegehung indiziert wird, nicht auch gegenüber der Klägerin entfallen lässt.
aa) Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist es zunächst, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zurück, vermag sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften (vgl. BGH, GRUR 2019, 431, Rn. 15).
Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat sich gegenüber Vorname1 A ohne den Zusatz, „die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse des Unterlassungsgläubigers zu verbreiten …“, wie in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formuliert, verpflichtet „…die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse zu verbreiten …“; vgl. nachfolgenden Screenshot der Anlage K4, Bl. 114 LGA:
(Von der Darstellung der folgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Die Unterlassungserklärung gegenüber Vorname1 A deckt demnach auch die Unterlassungsansprüche der Klägerin voll ab, da die Beklagte sich zur Unterlassung der Verbreitung der wiedergegebenen Bildnisse generell verpflichtet hat, d.h. nicht nur, sofern sie den Unterlassungsgläubiger (= Vorname1 A) abbilden (vgl. hierzu Urteil des Senates vom 22.12.2023, Az. 16 U 3/22).
(aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, ob eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung auch hinsichtlich des weiteren Betroffenen wirkt, darüber hinaus maßgeblich darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2019, 431, Rn. 19 ff.; für das Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1983, 186 - Wiederholte Unterwerfung I, BGH, GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II; so auch Soehring /Hoene, Presserecht, 7. Auflage 2014, § 30, Rn. 30.14a m.w.N.). Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (BGH, GRUR 2019, 431 Rn. 11, 21 ; BGH, GRUR 1987, 640,641 - Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I).
Je wahrscheinlicher es ist, dass der Dritte bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird, desto geringer ist die Gefahr, dass der Verletzer eine Verletzung gegenüber dem Betroffenen, mit der er zwangsläufig zugleich seine Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag verletzen würde, wiederholt. Ob die Wiederholungsgefahr so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (BGH, GRUR 2019, 431 Rn. 13). Dabei ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen, dass es sich bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen, bei dem Vertragsstrafegläubiger i.d.R. nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I). Auch ist danach zu beachten, dass ist die Situation zudem strukturell anders ist, weil in äußerungsrechtlichen Fällen i.d.R. nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken können (BGH, GRUR 2019, 431 Rn. 21; OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 47895, Rn. 12 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Klägerin nicht durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber Vorname1 A (Anlage K5, Bl. 119 f. LGA) entfallen.
Insoweit schließt der Senat sich nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Ergänzend dazu ist hervorzuhaben, dass es sich hier - anders als in den von I. Zivilsenat entschiedenen Fällen der Drittunterwerfung - bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I). Auch stehen hier nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund, welche einer größeren Wandelbarkeit unterliegen. So könnte Herr A - selbst wenn er, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt (vgl. Bl. 49 OLGA), eine ausgeprägte Klagebereitschaft im Zusammenhang mit ihm unliebsamer Medienberichterstattung aufweisen würde - künftig aus unterschiedlichsten Gründen kein Interesse mehr an der Sanktionierung einer Neuveröffentlichung der Bildnisse haben. Solche Gründe können zum einen in seiner Person liegen, wie z.B. das Bemühen des prominenten Vorname1 A um eine gute Beziehung zur Presse. Ähnlich ist es, wenn er nach einem Berufs- oder Imagewechsel erwirkte Verbote für sich persönlich nicht mehr für bedeutend hält und Verstößen deswegen keine Aufmerksamkeit mehr schenkt (so auch OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 47895, Rn. 12). Auch kann die Entwicklung der Beziehung von Vorname1 A und der Klägerin erheblichen Einfluss auf die Bereitschaft von Herrn A haben, künftige Verstöße (auch für die Klägerin) zu ahnden und zu verfolgen. Denn auch wenn die Klägerin und Vorname1 A sich seit Jahren in einer Beziehung befinden und nunmehr sogar verheiratet sind, bedeutet dies nicht, dass die Eheleute auf ewig glücklich miteinander sind und stets dieselben Interessen verfolgen. So kann es einerseits zu unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Verfolgung von Verstößen innerhalb der Ehe kommen. Andererseits erscheint es - auch unter Berücksichtigung der Anzahl der bisherigen Ehen von Vorname1 A und dem gerichtsbekannt äußerst angespannten Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau Vorname2 A - nicht unwahrscheinlich, dass sein Verhältnis zu der Klägerin sich ins Negative wandeln könnte, oder gar die Ehe - wie seine bisherigen Ehen - geschieden wird. Dann würde auch die von der Beklagten hervorgehobene Verpflichtung der Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 BGB, füreinander Verantwortung zu tragen, - so diese auf die wohl nicht in Deutschland geschlossene Ehe der nicht in Deutschland lebenden Eheleute A/F Anwendung fände - nicht mehr greifen.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung moniert, dass es nicht verfange, die Wiederholungsgefahr darauf zu stützen, dass es nicht mit einem modernen Frauen- und Partnerschaftsbild vereinbar wäre, die Klägerin bei einer Wiederholung der Veröffentlichung des Bildnisses auf ihren Ehemann zu verweisen, da die Situation sich nicht anders darstellen würde, wenn die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin (nun als Dritte) abgegeben hätte, überzeugt dies nicht. Denn im letztgenannten Falle würde - spiegelbildlich - ebenfalls keine Vereinbarkeit mit dem modernen Männer- und Partnerschaftsbild vorliegen.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-)Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist und deshalb ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. dazu BGH, MMR 2019, 816, Rn. 37). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin war nicht durch eine einmalige Sondersituation veranlasst. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung der Bildnisveröffentlichung ohnehin wenig wahrscheinlich ist, denn die Presse neigt dazu, Bilder wie die streitgegenständlichen oftmals mehrfach zu verwenden, so z.B. im Falle von neuen Beziehungen einer prominenten Person - wie es Vorname1 A ist - einen Rückblick in die Vergangenheit vorzunehmen (so auch OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 47895, Rn. 16). Hier erscheint die wiederholte Veröffentlichung der Bildnisse im gleichen Kontext nicht unwahrscheinlich.
Demnach sieht der Senat es unter Berücksichtigung der Umstände des hier in Rede stehenden Einzelfalles nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass Herr A auch künftig die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten im Sinne der Klägerin ausschöpfen wird und dass dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können.
(b) Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass der Geschäftsbereich „Zeitung1“ am 26.09.2023 auf die B Deutschland GmbH ausgegliedert wurde und die Antragsgegnerin seitdem insoweit nicht mehr operativ tätig ist. Im Zuge der hier gegebenen Ausgliederung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind die gesetzlichen Unterlassungsverpflichtungen - wie die hier in Rede stehende - nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger, hier die B Deutschland GmbH, übergegangen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 995, Rn. 14 - Schuldnachfolge; BGH, GRUR 2010, 536, Rn. 40 - Modulgerüst II, BGH, GRUR 2019, 746, Rn. 38 - Energieeffizienzklasse III). Die Wiederholungsgefahr liegt hier aufgrund der rechtswidrigen Erstbegehung der Beklagten vor. Rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 1988, 38 - Leichenaufbewahrung). Auch die Einstellung eines Geschäftsbetriebs lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entfallen, es sei denn, dass ausgeschlossen ist, dass dieser wieder aufgenommen werden kann (BGH, GRUR 1998, 824 - Testpreis-Angebot m.w.N.). Hier ist es jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte nicht erneut mit dem operativen Geschäft befasst werden könnte (so auch Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.20.2023, Az. 324 O 410/23).
2. Zu Recht moniert die Berufung jedoch, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Klägerin auch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des „Tankstellenfotos“ (Antrag zu I., 2. Bild) gegen die Beklagte zusteht. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu, er resultiert insbesondere nicht aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG.
Unter Zugrundelegung der unter Ziffer I.1. dargestellten Grundsätze handelt es sich bei diesem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Pressefreiheit aus.
In Bezug auf das „Tankstellenfoto“ gelten die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer II.1.d) im Ausgangspunkt entsprechend.
Im Rahmen der Interessenabwägung liegt der maßgebliche und letztlich auch ausschlaggebende Unterschied zu den „Balkonfotos“ jedoch darin, dass das „Tankstellenfoto“ (Antrag zu I., 2. Foto) keine Situation des Sich-Gehen-Lassens oder Entspannens im Urlaub betrifft, sondern eine eher alltägliche Situation im Urlaub. Das -„Tankstellenfoto“ zeigt die Klägerin - auch wenn es ersichtlich von der Klägerin unbemerkt im Urlaub aufgenommen wurde - anders als die „Balkonfotos“ im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation (an der Tankstelle) als auf den Bildern, welche von der mit einem Bademantel bekleideten Klägerin auf dem zu ihrem Hotelzimmer gehörenden Balkon gefertigt wurden. Die im öffentlichen Raum befindliche Tankstelle in dem Urlaubsort Gemeinde2 ist für jedermann einsehbar und die Klägerin hat zudem das Auto verlassen.
Dennoch greift die Aufnahme in den Randbereich der Privatsphäre der Klägerin ein. Denn die Klägerin, welche selbst keine Person des öffentlichen Interesses („personnage public/public figure”) ist, muss nicht damit rechnen, im Urlaub in einer alltäglichen Situation, wie dem Betanken eines Fahrzeugs durch ihren Partner, bildlich in den Medien abgebildet zu werden.
Zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung ist einzustellen, dass der Schutz der Privatsphäre der Klägerin, aufgrund der der Klägerin zurechenbaren Selbstöffnung von Vorname1 A in Bezug auf den Themenbereich Urlaub (s.o.) zudem gemindert ist.
Ferner streitet zu Gunsten der Beklagten, dass die - nicht angegriffene - Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leistet (s.o.). Die streitgegenständlichen Fotos bebildern die hier in Rede stehende Berichterstattung, in welcher u.a. der Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Vorname1 A einerseits und dem luxuriösen Urlaub und Lebensstil des Paares andererseits thematisiert wird, und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie die Klägerin, die an der Fahrt im Luxusauto teilnimmt, und Vorname1 A an der Tankstelle in Gemeinde2 zeigen, während dieser den Pkw Marke1 Typ1 betankt. Damit macht dieses Foto den o.g. Kontrast sichtbar und dient zugleich als deren Beleg. Das Bild ist mithin kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht die Wortberichterstattung. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu auch GRUR 2018, 549, Rn. 26 m.w.N. - Christian Wulff im Supermarkt).
Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit kommt den einer Veröffentlichung des „Tankstellenfotos“ entgegenstehenden berechtigten Interessen der Klägerin kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
Das Foto selbst weist keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahme würdigt die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in einer unverfänglichen Alltagssituationen. Auch ist die Klägerin auf dem hier in Rede stehenden Foto nicht unvorteilhaft getroffen oder gar so gekleidet, wie man sich i.d.R. nicht der Öffentlichkeit präsentieren würde.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte teilweise unterlegen ist. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab.
V. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1 i.V.m. § 3 ZPO.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere der hier in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR je Bildnis, mithin insgesamt 60.000,000 EUR festzusetzen.
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- §§ 22, 23 KUG 6x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 3x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- §§ 22 ff. KUG 3x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
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