Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 W 59/16

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 3) wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2016, Az. 330 O 416/15, abgeändert:

Die Kostenrechnung der Justizkasse Hamburg vom 01. April 2016 zum Kassenzeichen 17160200... wird ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 3) dagegen, dass ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts Hamburg vom 30.03.2016 (Bl. III d.A.) über insgesamt 24,50 Euro wegen sieben Zustellungen von Streitverkündungsschriften mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10.05.2016 unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen worden ist (Bl. 268 ff. d.A.).

2

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hatte die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 4) und den Herren W. und D. den Streit verkündet (Bl. 163 d.A.). Im Rahmen der Zustellung der Streitverkündungen erfolgen sieben Zustellungsversuche mit Zustellungsurkunden (Bl. 172, 173, 177, 180, 181, 190, 191 d.A.). Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

3

Mit Urteil vom 24.03.2016 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4

Die Justizkasse Hamburg nimmt die Beklagte zu 3) mit der angefochtenen Kostenrechnung auf Zahlung von 24,50 Euro für sieben Zustellungspauschalen gemäß GKG KV Nr. 9002 in Höhe von jeweils 3,50 Euro in Anspruch.

5

Hiergegen hat die Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellungspauschale sei nur in Ansatz zu bringen, wenn in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfielen, woran es unstreitig fehlt.

6

Das Landgericht hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) die Kosten ihrer Streitverkündung selbst zu tragen habe. Mangels Beitritts der Streitverkündeten als Nebenintervenienten fielen die Kosten dieser Streitverkündungen nicht unter die zu Lasten der Klägerin getroffene Kostengrundentscheidung im Urteil vom 24.03.2016. Kostenschuldner sei gemäß § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller eines Verfahrens. Die Beklagte zu 3) habe die Streitverkündungen eingereicht und deren Zustellung beantragt. Daher habe sie auch die Kosten der Zustellung zu tragen.

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Die Streitverkündung sei gerichtsgebührenfrei. Daneben seien aber in gerichtlichen Verfahren auch Auslagen zu erheben. Insoweit regele KV GKG Nr. 9002, dass die für Zustellungen zu erhebende Pauschale 3,50 Euro je Zustellungen betrage, was den Kostenansatz vorliegend vollen Umfangs rechtfertige.

8

Die Zustellungen der Streitverkündungen fielen auch nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu zehn Zustellungen nach GKG KV Nr. 9002. Dort sei nämlich geregelt, dass Zustellauslagen nicht erhoben würden, wenn sich die daneben zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert richteten und in dem betreffenden Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfielen. Hintergrund dieser Regelung sei, dass bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die Auslagen für bis zu zehn Zustellungen einkalkuliert seien. Diese Regelung greife im Streitfall nicht, weil im Falle des Nichtbeitritts des Streitverkündeten die Kosten der Streitverkündung nicht Kosten des Rechtsstreits seien (Zöller, ZPO, 30. Auflage , § 73 Rn. 3).

9

Die Einzelrichterin des Landgerichts hat im Hinblick auf die Entscheidung eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 27.04.2015 (Bl. 258 d.A.) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen.

10

Hiergegen richtet sich die in dem angefochtenen Beschluss vom Landgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten zu 3) vom 24.05.2016 (Bl. 288 d.A.). Die Beklagte zu 3) macht im Kern geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Auslagen zur Zustellung von Streitverkündungen, was in dem Beschluss vom 27.04.2015 zutreffend ausgeführt sei.

11

Es komme auch nicht darauf an, ob die Kosten einer Streitverkündung im Falle des unterbliebenen Beitritts zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO gehörten. Die Frage der Kostenpflichtigkeit gerichtlicher Handlungen sei von der prozessbezogenen Kostengrundentscheidung und der anschließenden Kostenfestsetzung zu unterscheiden.

12

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen.

II.

13

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz GKG zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat.

14

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Kostenansatz des Landgerichts nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 9002 zu Unrecht erfolgt ist.

15

Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, dass die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) Gebühr 3700 nur erhoben werden, „soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen.“ Im (hier ebenfalls nichts vorliegenden) erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.

16

Die Einführung von zehn auslagenfreien Zustellungen hatte auf folgendem gesetzgeberischen Willen beruht (BT-Drucks. 15/5091, S. 36, Gesetzesbegründung im Hinblick auf das KapMuG):

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„Eine Nichterhebung von Auslagen für die ersten zehn Zustellungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese neben Gebühren anfallen, die sich nach dem Streitwert richten (Anmerkung zu Nummer 9002 Kostenverzeichnis GKG). Diese Gebühren sind so kalkuliert, dass sie die nicht erhobenen Zustellungsauslagen mit abgelten.“

18

Zustellungen mit Zustellungsurkunde gemäß §§ 182 ZPO i.V.m. §§ 171, 177 bis 181 ZPO, durch Einschreiben gegen Rückschein gemäß § 175 ZPO sowie durch Justizbedienstete gemäß § 168 ZPO ziehen die pauschale Erstattungspflicht nach sich (NK-GKG/Volpert, KV GKG Nr. 9002, Rn. 1). Die pauschal berücksichtigten Zustellungen beziehen sich dabei auf sämtliche Zustellungen in der Instanz. Unerheblich ist, wie viele Beteiligte es gibt (s. Meyer, GKG/FamGKG, 15. Auflage 2016, KV 9002, Rn. 34). Als Beteiligte kommen beispielsweise Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Parteien etc. in Betracht (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Auflage 2016, KV 9002, Rn. 35).

19

Hiernach kommt es allein darauf an, ob eine notwendige Zustellung im selben Rechtszug wie andere Zustellungen vorgenommen worden ist, sofern für diesen Rechtszug streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden. So liegt die Sache hier. Gemäß § 73 Satz 2 ZPO war die Streitverkündung dem Streitverkündeten zuzustellen. Für den Rechtszug vor dem Landgericht wurden streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 1210 Anlage 1 zu § 3 GKG, s. auch den entsprechenden Kostenansatz Bl. I d.A.).

20

Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind. Es ist - ebenso wie bei Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige - nichts dafür ersichtlich, warum insoweit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses erforderlich sein sollte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum nach dem gesetzgeberischen Willen die Zustellung von Streitverkündungen anders als die Zustellung an Parteien, Zeugen oder Sachverständige behandelt werden sollte. Sie ist im Zivilprozess ebenso geläufig wie Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige. Unerheblich ist ferner, ob die Kosten der Streitverkündung nach §§ 91 oder 101 ZPO erstattungsfähig sind. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang damit auch, wie Kosten einer Streitverkündung, die von dem Streitverkünder zu tragen sind, und die nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, gegen den nicht beigetretenen Dritten geltend gemacht werden können (dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 73 Rn. 1).

21

Die Nebenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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