Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 186/16

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29. Juli 2016, Az. 315 O 305/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor der landgerichtlichen Entscheidung zu I. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur € 250.000,00

– ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu unterlassen,

Erntematerial der Ackerbohnensorte „Fuego“, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist, ohne Zustimmung der Fa. Norddeutsche PL. KG zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs der Fa. Norddeutsche PL. KG Rechnung über die seit dem 01.07.2006 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Ackerbohnensorte „Fuego“ zu legen und der Fa. Norddeutsche PL. KG hinsichtlich des Erzeugens von Erntematerial der Ackerbohnensorte „Fuego“, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist, die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. Norddeutsche PL. KG Schadensersatz in Höhe von € 149,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. seit dem 20.08.2015 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. Norddeutsche PL. KG Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin hat die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung von Sortenschutzrechten bzgl. der Ackerbohnensorte „Fuego“ auf Unterlassung, Rechnungslegung, bezifferten Schadensersatz in Höhe von € 149,20 nebst Zinsen, Aufwendungsersatz in Höhe von € 612,80 nebst Zinsen sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95. Nach dem satzungsgemäßen Gegenstand der Klägerin nimmt sie die gewerblichen Interessen von Sortenschutzinhabern wahr. Gemäß § 3 Abs. 1 a) der Satzung gehört zum Gegenstand der Klägerin insbesondere die Einziehung von Lizenzgebühren für Sortenschutzrechte (Anlage K 11). Der Klägerin gehören diverse Sortenschutzinhaber als Gesellschafter an, deren Rechte sie vertritt. Auch die Inhaberin des europäischen Sortenschutzrechts hinsichtlich der Ackerbohne „Fuego“, die Fa. Norddeutsche PL. KG (Anlage K 3), ist Gesellschafterin der Klägerin (Anlage K 2/Nr. 11 der Liste).

3

Die Klägerin geht im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen für die Inhaberin des Sortenschutzrechts bzgl. der Ackerbohnensorte „Fuego“, die Fa. Norddeutsche PL. KG, vor. Dazu hat sie eine schriftlichen Ermächtigung vom 28. Juni 2007 zur Akte gereicht (Anlage K 1).

4

Die Beklagte betreibt ein landtechnisches Lohnunternehmen und vertreibt Landmaschinen. Darüber hinaus handelt sie vereinzelt mit Erntegut (Anlage B 1). Der Geschäftsführer der Beklagten ist ausgebildeter Landwirt.

5

Am 9. Oktober 2014 sowie am 4. Dezember 2014 hat die Beklagte in der Zeitschrift „Land & Forst“ jeweils eine Anzeige aufgegeben, in der es hieß „Ackerbohnen zu verkaufen. Telefon Ziffer 0172-8522731“ (Anlagenkonvolut K 5). Bei der angegebenen Mobiltelefonnummer handelt es sich um die Telefonnummer des Geschäftsführers der Beklagten.

6

Nach telefonischer Kontaktaufnahme zum Geschäftsführer der Beklagten hat ein von der Klägerin beauftragter Testkäufer am 23. Januar 2015 insgesamt 18 Dezitonnen (dt. = 100 Kilogramm) Ackerbohnen zum Preis von € 30,00/dt., d.h. insgesamt € 540,00, von der Beklagten gekauft (Anlage K 6). An der Anbahnung und Abwicklung des Verkaufs waren auf Seiten der Klägerin deren Mitarbeiter, die Zeugen MK. und HY., auf Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer und deren Mitarbeiter, Herr GD., beteiligt. Die Umstände und der Inhalt der telefonischen Kontakte zum Geschäftsführer der Beklagten sowie der Inhalt der am Verkaufstag vor Ort geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

7

Die Beklagte ließ eine Probe der von der Beklagten erworbenen Ackerbohnen im landwirtschaftlichen Technologiezentrum August Nürnberg auf die Sortenechtheit untersuchen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 hat das Institut bestätigt, dass es sich bei den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Ackerbohnen um solche der Sorte „Fuego“ handelt (Anlage K 8).

8

Mit Schreiben vom 1. April 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und führte aus, dass der im Rahmen des Testkaufs erfolgte Verkauf von Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ zu Saatzwecken gegen Sortenschutzrechte verstoße. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 15. April 2015 zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf (Anlage K 9). Mit nachfolgendem anwaltlichen Schreiben vom 22. Mai 2015 ließ die Klägerin diese Ansprüche erneut geltend machen (Anlage K 10). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, dem Verlangen der Klägerin zu entsprechen.

9

Nachfolgend hat die Klägerin am 19. August 2015 die vorliegende Hauptsacheklage erhoben.

10

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte die – unstreitig – am 23. Januar 2015 verkauften 18 dt. Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ als Saatgut vertrieben habe. Dadurch habe die Beklagte die Sortenschutzrechte der Sortenschutzinhaberin verletzt.

11

Auf die erste Annonce der Beklagten vom 9. Oktober 2014 habe sich ihr Mitarbeiter, der Zeuge MK., am 15. Oktober 2014 unter der angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten gemeldet und mit deren Geschäftsführer gesprochen. Der Zeuge habe sich als Landwirt „Katzer“ vorgestellt und dem Geschäftsführer der Beklagten gesagt, dass er Saatgut der Ackerbohnensorte „Fuego“ suche. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, dass er lediglich Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ verkaufe, was der Käufer mit den Ackerbohnen mache, sei ihm egal.

12

Nach Veröffentlichung der weiteren Anzeige im Dezember 2014 habe der Zeuge MK. am 13. Januar 2015 erneut mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefoniert. Dieses Telefonat habe der Zeuge MK. im Beisein eines weiteren Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen HY., geführt. Der Zeuge MK. habe sich bei diesem Telefonat als Ackerbauer namens „Erhard“ vorgestellt und sein Interesse an den angebotenen Ackerbohnen geäußert. Er habe deutlich gemacht, dass er die Ackerbohnen als Saatgut verwenden werde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe angegeben, dass die Ackerbohnen keimen würden. Er habe sie selbst zur Gründüngung verwendet, sie hätten einen hervorragenden Feldbestand ergeben. Auf Nachfrage habe der Geschäftsführer der Beklagten weiter erklärt, dass eine Aussaatstärke von ca. 220 bis 240 kg/ha ausreichend sei. Darüber hinaus habe er empfohlen, den Boden vor der Aussaat mit 100 bis 150 kg Diamonphosphat zu düngen. Noch besser sei eine Unterfußdüngung.

13

Schließlich hätten der Zeuge MK. und der Geschäftsführer der Beklagten vereinbart, dass die Beklagte „Herrn Erhard“ 18 dt. Ackerbohnen der Sorte „Fuego“, verpackt in Bíg Bags, verkaufen werde und dass die Ackerbohnen am 23. Januar 2015 abgeholt würden. Der Zeuge MK. habe erklärt, dass sein Neffe die Ackerbohnen abholen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm den Mitarbeiter GD. als verantwortlichen Ansprechpartner genannt.

14

Bei der Abholung an der Verladestelle der Beklagten in M. am 23. Januar 2015 habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr GD., dann auf Nachfrage erklärt, dass die Bohnen aus erster Aussaat stammten. Er habe weiter geäußert, dass solche Geschäfte in Zukunft schwieriger werden würden, wenn für die „cross compliance“ nachgewiesen werden müsse, woher das ausgewählte Saatgut stamme. Da für „normale“ Bohnen kaum etwas zu bekommen sei, habe sich die Beklagte entschlossen, die Bohnen zu reinigen und zu einem Preis von € 30,00/dt. zu verkaufen. Diesbezüglich hat die Klägerin ausgeführt, dass schon die Reinigung der Ackerbohnen zeige, dass sie als Aussaat verwendet werden sollten.

15

Die Klägerin hat ausgeführt, dass sich die klagweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (Art. 94 Abs. 1 GemSortV) und Rechnungslegung (Art 97 GemSortV i.V.m. § 37b SortG) aus dem am 23. Januar 2015 erfolgten Testkauf ergäben. Darüber hinaus ergebe sich im Wege der Lizenzanalogie ein bezifferter Schadensersatzanspruch gemäß Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortV. Die Lizenzgebühr für die Sorte „Fuego“ habe im Frühjahr 2015 bei 8,20 €/dt gelegen, so dass sich für die beim Testkauf am 23. Januar 2015 verkaufte Menge von 18 dt. Ackerbohnen ein Betrag in Höhe von € 149,20 ergebe. Des Weiteren sei die Beklagte gemäß §§ 683, 670 BGB verpflichtet, die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung vom 22. Mai 2015 in Höhe von € 612,80 (Anlage K 10) zu tragen.

16

Eine Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs sei nicht eingetreten, da die Klägerin erst aufgrund des Testkaufs im Januar 2015 Kenntnis vom Bestehen der anspruchsbegründenden Tatsache erlangt habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

17

Die Klägerin hat beantragt,

I.

18

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zur € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu unterlassen,

19

Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte „Fuego“ ohne Zustimmung der Norddeutsche PL. KG zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einen bevorstehen genannten Zwecke aufzubewahren;

20

2. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über die seit dem 01.07.2006 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Ackerbohnensorte „Fuego“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte „Fuego“ die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen;

21

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 149,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. seit dem 20.08.2015 zu zahlen;

22

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von € 612,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. seit dem 20.08.2015 zu zahlen;

23

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die ihr durch die in Ziffer eins bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hat bestritten, dass sie mit Saatgut handele, insbesondere dass sie die Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ als Saatgut verkauft habe, sie habe lediglich Erntegut als Konsumgut verkauft. Sie bestreitet den Inhalt der von der Klägerin vorgetragenen Telefonate des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Zeugen MK. und den Inhalt des bei Abholung der Ackerbohnen geführten Gesprächs zwischen dem Zeugen HY. und dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn GD.. Soweit die Klägerin behauptet habe, dass im Rahmen der geführten Telefonate über die Verwendung der Ackerbohnen „Fuego“ als Saatgut gesprochen worden sei, sei dies frei erfunden.

27

Gegen eine Verwendung als Saatgut spreche schon der Zeitpunkt des Erwerbs im Januar 2015, denn die Aussaat von Ackerbohnen finde regelmäßig erst zwischen Ende Februar und Mitte März statt (Anlage B 3). Herr GD. habe zudem weder etwas zum zukünftig schwerer werdenden Geschäft mit Ackerbohnen noch zum Thema „cross compliance“ gesagt. Ferner spreche der recht geringe Preis von € 30,00/dt., den die Beklagte für die hier verkaufen Ackerbohnen verlangt und bekommen habe, nicht für, sondern gegen deren Verwendung als Saatgut. Reguläres Saatgut sei mit mindestens € 70,00/dt. deutlich teurer. Richtig sei, dass es schwierig sei, mit dem Verkauf von Ackerbohnen auskömmliche Margen zu erzielen. Es gebe aber einen Markt für Ackerbohnen in kleineren Partien. Denn Viehzüchter kauften gern kleinere Mengen der Ackerbohnen als Futtermittel, da Ackerbohnen Eiweißträger und damit ein guter Ersatz, beispielsweise für Soja, seien. Der Preis läge üblicherweise um die 20 €/dt., in kleineren Partien darüber.

28

Bei den streitgegenständlichen Ackerbohnen handele es sich um Material, das von Natur aus nicht ausschließlich zur Vermehrung geeignet sei, also nicht um geborenes Vermehrungsmaterial. Es könne daher allenfalls gekorenes Vermehrungsmaterial sein, nämlich dann, wenn es vom Verwender zur Vermehrung bestimmt werde. Die streitgegenständlichen Ackerbohnen seien vom Käufer, der Klägerin, auch nicht als Saatgut verwendet worden. Sie, die Beklagte, habe die Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ lediglich als Erntegut zu Konsumzwecken verkauft. Das ergebe sich auch aus den vorliegenden Annoncen, denn dort sei nur von „Ackerbohnen“, nicht jedoch von „Ackerbohnensaatgut“ die Rede. Auch der – bestrittene – Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen MK. spreche nicht für eine Zweckbestimmung als Saatgut. Unter Landwirten sei es vielmehr üblich, sich über den Anbau von Kulturen zu unterhalten, ganz unabhängig davon, ob im konkreten Fall Saatgut gekauft werde oder nicht.

29

Es könne und dürfe vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten habe und selbst sittenwidrig vorgegangen sei, indem Sie durch Ihre Testkäufer gezielt versucht habe, Mitarbeiter der Beklagten oder auch deren Geschäftsführer zu Aussagen anzustiften, die eine Eignung des Materials als Saatgut intendierten. Ein solcher Testkauf entspreche nicht einem normalen Kauf und sei deshalb nicht geeignet, das Angebot und den Verkauf von Saatgut im normalen Geschäftsbetrieb zu belegen.

30

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag gehe zu weit, denn er erfasse auch erlaubte Handlungen, für die gemäß Artt. 15 und 16 GSortV kein Verbietungsrecht bestehe. Zudem bestehe ein Verbietungsrecht allenfalls für solches Vermehrungsmaterial, bei dem sich die Zweckbestimmung zur Vermehrung aus objektiv erkennbaren Umständen ergebe. Im Hinblick auf den Rechnungslegungsanspruchs hat die Beklagte Verjährung hinsichtlich des bis zum 1. Juli 2006 zurückreichenden Rechnungslegungszeitraum eingewandt und insoweit auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 97 GSortV i.V.m. §§ 37b, 37f SortG, 195 BGB verwiesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil nicht nur eine Verletzungshandlung, sondern auch ein Verschulden der Beklagten fehle. Die Beklagte habe nie beabsichtigt, Saatgut zu verkaufen. Die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 22. Mai 2015 (Anlage K 10) könne schon deshalb nicht verlangt werden, weil diese im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgte Abmahnung der Klägerin vom 1. April 2015 (Anlage K 9) nicht mehr erforderlich gewesen sei.

31

Das Landgericht hat zu den Umständen des Testkaufs, insbesondere zum Inhalt der vorab geführten Telefongespräche und des Gesprächs bei Abholung der Ackerbohnen vor Ort am 23. Januar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen MK. und HY.. Den Geschäftsführer der Beklagten hat das Landgericht gemäß § 141 ZPO als Partei angehört.

32

Mit Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 315 O 305/15, hat das Landgericht Hamburg

33

I. 1. die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Euro 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu unterlassen,

34

Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte „Fuego“ ohne Zustimmung der Norddeutsche PL. KG zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren;

35

2. die Beklagte verurteilt, Rechnung über die seit dem 01.07.2006 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Ackerbohnensorte „Fuego“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte „Fuego“ die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen;

36

3. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von Euro 149,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. seit dem 20.8.2015 zu zahlen;

37

4. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

38

Die weitergehende Klage, nämlich der auf die Erstattung der Abmahnkosten von € 612,80 nebst Zinsen gerichteten Klagantrag zu 4., wurde abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits wurden vollen Umfangs der Beklagten auferlegt.

39

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten feststehe, dass der am 23. Januar 2015 erfolgte Verkauf von 18 dt. Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ zu Zwecken der Aussaat erfolgt sei. Das ergebe sich insbesondere aus den Telefongesprächen des Zeugen MK. mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die ausdrücklich erklärte Absicht des Zeugen MK., die Ackerbohnen als Saatgut zu verwenden, erkannt und ihm gleichwohl die zur Vermehrung geeigneten Ackerbohnen der Sorte „Fuego“ verkauft.

40

Die Zeugen MK. und HY., beide Mitarbeiter der Klägerin, seien glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft, insbesondere plausibel und in sich schlüssig. Sie stünden im Einklang mit den weiteren objektiven Umständen des Testkaufs. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des Inhalts der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser habe sich an die von den beiden Zeugen geschilderten Telefonate nicht erinnern können, so dass den plastischen Schilderungen der beiden Zeugen schon keine konkreten Angaben entgegenstünden, die diese in Zweifel ziehen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die geschilderten Gespräche erfunden hätten oder dass sie dem Geschäftsführer der Beklagten etwas hätten „anhängen“ wollen, bestünden nicht.

41

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 16. August 2016, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

42

Die Beklagte führt weiter aus, dass sie zu 100% ausschließen könne, dass sie Ware als Saatgut verkauft habe. Es sei ihr vollumfänglich bekannt, dass sie die Ackerbohnen nicht als Saatgut verkaufen dürfe, und sie mache dies auch nicht. Daher sei es absolut unrealistisch, dass die Beklagte eine solche Aussage getroffen habe.

43

Die Beklagte beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft.

44

Dass die Ackerbohnen lediglich als Konsumgut verkauft worden seien, belege der Preis von € 30,00 je Dezitonne. Für eine Verwendung als Futtermittel habe aus Sicht der Beklagten auch gesprochen, dass die Ware mit einem VW-Bus mit Pferdeanhänger abgeholt worden sei.

45

Jedenfalls sei das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die beiden Zeugen MK. und HY. – bei Zugrundelegung ihrer Angaben – die Beklagte zu einer Sortenschutzverletzung angestiftet hätten.

46

Die Beklagte beantragt – auch im Hinblick auf die zuletzt modifiziert gestellten Klaganträge –,

47

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2016 (Az. 315 O 305/15) aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

48

Die Klägerin beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Im Hinblick auf die in der Berufungsverhandlung erfolgte Erörterung der Fassung der Klaganträge stellt die Klägerin den Klagantrag zu 1. (Unterlassung) mit der Maßgabe, dass es hinter den Worten „zu unterlassen," statt der Angabe „Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte Fuego heißen soll „Erntematerial der Ackerbohnensorte Fuego, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist,". Den Klagantrag zu 2. (Auskunft/Rechnungslegung) stellt sie mit der Maßgabe, dass statt der Worte „Vermehrungsmaterial der Ackerbohnensorte Fuego, die Worte „Erntematerial der Ackerbohnensorte Fuego, das zur Aussaat geeignet und bestimmt war." eingefügt werden sollen, und dass er der Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gemäß dem Antrag zu Ziffer 5 dienen soll. Den Klagantrag zu 3. (Schadensersatz) stellt sie mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Sortenschutzinhaberin, die Fa. Norddeutsche PL. KG, Schadenersatz in Höhe des im Antrag genannten Betrages nebst der dort bezeichneten Zinsen zu leisten. Den Klagantrag zu 5. (Schadensersatzfeststellung) stellt sie mit der Maßgabe, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der genannten Sortenschutzinhaberin Schadenersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die dieser durch die im Klagantrag zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

51

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, insbesondere die erfolgte Beweiswürdigung, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Den zuerkannten Ansprüchen stünden weder der vereinbarte Preis von € 30,00 je Dezitonne noch die Art des zur Abholung verwendeten Fahrzeugs entgegen.

52

Ihr Vorgehen im Rahmen des Testkaufs sei zudem nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Ladungshinweis des Senats vom 11. November 2019, das Protokoll der landgerichtlichen Beweisaufnahme vom 14. Juni 2016 und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21. November 2019 Bezug genommen.

B.

54

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

55

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Klagantrag zu 1.) ist in der zuletzt gestellten Fassung gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV begründet.

56

Die Klägerin macht den Unterlassungsanspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sortenschutzrechtsinhaberin, die Fa. Norddeutsche PL. KG, geltend (Anlage K 1) und ist insoweit klagebefugt.

1.

57

Mit dem Klagantrag zu 1. soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten werden,

58

Erntematerial der Ackerbohnensorte Fuego, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist, ohne Zustimmung der Fa. Norddeutsche PL. KG zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren.

59

Dem Klagvorbringen war bereits unmittelbar zu entnehmen, dass die Klägerin sich nicht gegen Vertrieb jeglichen, sondern nur gegen den Vertrieb solchen Pflanzenmaterials wendet, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist, wendet. Die Modifikation des Klagantrags, d.h. die Konkretisierung des streitgegenständlichen Pflanzenmaterials auf „Erntematerial der Ackerbohnensorte Fuego, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist“ dient somit vorliegend der Klarstellung und erfolgt daher kostenneutral.

60

Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin als Prozessstandschafter begehrt, der Beklagten die im Antrag beschriebenen Handlungen zu verbieten, solange die Sortenschutzrechtsinhaberin hierzu ihre Einwilligung nicht erteilt hat.

2.

61

Die Beklagte hat die unstreitig gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV an der Ackerbohnensorte „Fuego“ bestehenden Sortenschutzrechte der Fa. Norddeutsche PL. KG verletzt.

62

Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers nämlich bereits dann, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt. Er greift durch einen solchen Vertrieb in den dem Rechtsinhaber vom Gesetz vorbehaltenen Vertriebsbereich ein. Deshalb ist dem Vertreiber, der geeignetes Vermehrungsgut an potentielle Vermehrer liefert, die voraussehbare Vermehrung durch den Abnehmer zuzurechnen. Er greift bereits dann in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er nicht beim Vertrieb von zur Vermehrung geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibende Abnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwendet (BGH, GRUR 1988, 370, 373 – Achat).

63

So liegt es hier.

a)

64

Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Erwerb der Ackerbohnen ausdrücklich zum Zwecke der Aussaat erfolgt ist.

65

Das gegen diese Feststellungen gerichtete Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zum Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Aussagen der Zeugen MK. und HY. und die Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten unzureichend gewürdigt hätte, ergeben sich nicht. Das Landgericht ist unter Ausschöpfung der vorliegenden Angaben und mit überzeugender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der beiden Zeugen zutreffend sind, d.h. dass die Ackerbohnen zum Zwecke der Aussaat erworben worden sind und dies gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten auch ausdrücklich angegeben worden ist. Dabei hat das Landgericht auch die Angaben, die der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat, berücksichtigt. Sie haben das Landgericht jedoch aus den im erstinstanzlichen Urteil angegebenen Gründen nicht davon überzeugt, dass die Angaben der beiden Zeugen unzutreffend waren.

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich – angesichts der unmissverständlichen Angaben des Testkäufers – weder aus dem verlangten Preis von 30,00 je Dezitonne Ackerbohnen noch aus der Art des Fahrzeugs, mit dem die 18 dt. Ackerbohnen schließlich abgeholt worden sind, dass diese nicht zum Zwecke der Aussaat, sondern lediglich als Tierfutter verwendet werden sollten. Einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung des Zeugen GD., bedurfte es weder erst- noch zweitinstanzlich. Insoweit hat schon das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblich auf die Gespräche des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen MK. ankomme. Weitere Feststellungen zum Inhalt des erst nachfolgend bei Abholung der Ackerbohnen geführten Gesprächs zwischen dem Zeugen HY. und des als Zeugen benannten Mitarbeiters der Beklagten, Herrn GD., mussten daher nicht (mehr) getroffen werden.

b)

67

Da mithin feststeht, dass die Beklagte Erntematerial der Ackerbohnensorte „Fuego“, das zur Aussaat geeignet und – nach den Angaben des Testkäufers – auch bestimmt war, ohne Zustimmung der Fa. Norddeutsche PL. KG zum Verkauf angeboten und verkauft hat, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV begründet.

68

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bewiesenen Verstoßes vermutet.

69

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin rechtmissbräuchlich vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich.

II.

70

Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klagantrag zu 2.) ist in der zuletzt gestellten Fassung gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94, 97 GemSortV i.V.m. § 37 b SortG, 242 BGB begründet.

71

Die Klägerin macht auch diesen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sortenschutzrechtsinhaberin geltend und ist insoweit klagebefugt (Anlage K 1).

1.

72

Mit dem Klagantrag zu 2. soll die Beklagte verurteilt werden,

73

zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs der Fa. Norddeutsche PL. KG Rechnung über die seit dem 01.07.2006 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Ackerbohnensorte „Fuego“ zu legen und der Fa. Norddeutsche PL. KG hinsichtlich des Erzeugens von Erntematerial der Ackerbohnensorte „Fuego“, das zur Aussaat geeignet und bestimmt ist, die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen.

74

Dem Klagvorbringen war bereits unmittelbar zu entnehmen, dass die Klägerin nicht die Verletzung eigener, sondern die Verletzung fremder Rechte, nämlich der Sortenschutzinhaberin, geltend macht.

75

Bei den Modifikationen des Klagantrags, d.h. der Umstellung der Antragsfassung auf die Sortenschutzinhaberin, aber auch der Konkretisierung des streitgegenständlichen Pflanzenmaterials, handelt es sich somit ebenfalls um kostenneutrale Klarstellungen.

2.

76

Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94, 97 GemSortV i.V.m. § 37 b SortG, 242 BGB begründet.

77

Die Sortenschutzinhaberin benötigt die verlangten Informationen, um ihren Schadensersatzanspruch beziffern zu können.

78

Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung greift nicht durch. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die erforderlichen Kenntnisse hat die Klägerin frühestens mit dem Testkauf im Januar 2015 erlangt. Mithin war die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 96 GemSortV, § 195 BGB bei Klagerhebung im August 2015 noch nicht abgelaufen.

III.

79

Der beziffert geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von € 149,20 (Klagantrag zu 3.) ist in der zuletzt gestellten Fassung gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94 Abs. 1 und Abs. 2 GemSortV begründet.

80

Die Klägerin macht auch diesen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sortenschutzrechtsinhaberin geltend und ist insoweit klagebefugt (Anlage K 1).

1.

81

Mit dem Klagantrag zu 3. soll die Beklagte verurteilt werden,

82

an die Fa. Norddeutsche PL. KG Schadensersatz in Höhe von € 149,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. seit dem 20.08.2015 zu zahlen.

83

Bei der Modifikation des Klagantrags, d.h. der Umstellung der Antragsfassung auf die Sortenschutzinhaberin, handelt es sich ebenfalls um eine kostenneutrale Klarstellung.

84

Zwar weisen sowohl der landgerichtliche Urteilstenor zu I.3. als auch der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Klagantrag zu I. 3. einen Betrag von € 149,50 auf. In der Klage vom 21. Juli 2015, auf die die Klägerin bei Antragstellung ausdrücklich Bezug genommen hat, wird jedoch der rechnerisch zutreffende fiktive Lizenzbetrag von € 149,20 genannt. Insoweit liegt jedoch eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO vor, die der Senat im Rahmen der Berufungsentscheidung berichtigen kann.

2.

85

Die Beklagte schuldet unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie den geltend gemachten Betrag.

86

Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass die Lizenzgebühr für die Ackerbohnensorte „Fuego“ zum Zeitpunkt des Testkaufs € 8,20 je dt. betragen habe, nicht entgegen getreten. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es für die Schadensberechnung im Wege der fiktiven Lizenzgebühr nicht darauf ankomme, wie hoch eine etwaige Nachbaugebühr gewesen wäre. Darauf ist die Beklagte in der Berufung nicht mehr zurückgekommen.

IV.

87

Der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch (Klagantrag zu 5.) ist in der zuletzt gestellten Fassung gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94 Abs. 1 und Abs. 2 GemSortV, 256 ZPO begründet.

88

Die Klägerin macht auch diesen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sortenschutzrechtsinhaberin geltend und ist insoweit klagebefugt (Anlage K 1).

1.

89

Mit dem Klagantrag zu 5. soll festgestellt werden,

90

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. Norddeutsche PL. KG Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

91

Bei der Umstellung der Antragsfassung auf die Sortenschutzinhaberin, handelt es sich wie vorstehend ausgeführt um eine kostenneutrale Klarstellung.

2.

92

Die Beklagte schuldet der Sortenschutzinhaberin gemäß Artt. 13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94 Abs. 1 und Abs. 2 GemSortV Schadensersatz. Da ihr die mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachten Auskünfte, die sie zur Berechnung der Höhe eines etwaigen weiteren Schadensersatzanspruchs benötigt, noch nicht vorliegen, besteht gemäß § 256 ZPO ein Rechtsschutzinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag.

V.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

VI.

94

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung; sie erschöpft sich vielmehr in der Anwendung gesicherter Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die vorliegende Einzelfallwerbung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts und Wahrung der Rechtseinheit eine Zulassung der Revision.

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