Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 49/93
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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5Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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7Unbeschadet der bislang nicht mit den Parteien erörterten Frage, ob nicht bereits jegliche An-sprüche der Klägerin wegen des von ihr behaupteten Fehlers der Beklagten bei der Erstellung der Druckfilme und Andrucke wegen unterlassener Rüge nach den §§ 377 Abs. 1 und 3, 381 Abs. 2 HGB aus-geschlossen sind (was voraussetzen würde, daß es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag nicht um ei-nen Werkvertrag, sondern um einen Werklieferungs-vertrag im Sinne von § 651 BGB handelt), hat die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den ersten - fehlerhaften - Druck der Kataloge entstandenen Kosten und Fest-stellung einer weitergehenden Schadenersatzpflicht der Beklagten, weil sie sich insoweit ein die Haf-tung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen muß, § 254 Abs. 1 BGB.
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9Da es sich bei den von der Beklagten herzustel-lenden Filmen und Andrucken um nicht vertretbare Sachen handelt, richtet sich die Haftung der Beklagten für Werkmängel unmittelbar oder über § 651 Abs. 1 BGB nach den §§ 633 ff. BGB. Im vor-liegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen nach § 635 BGB zu ersetzenden unmittelbaren Man-gelfolgeschaden geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 92, 308, 310; 96, 221, 226; BGH NJW-RR 1990, 786, 787), welcher der Senat folgt, ist für den Ersatz derartiger Schäden die nach § 634 Abs. 1 BGB grundsätzlich gebotene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfor-derlich.
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11Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die von der Beklagten gefertigten Druck-folien und/oder Andrucke mangelbehaftet waren, weil die Beklagte es unterließ, die beim Druck auf einer Bogendruckmaschine eintretende Tonwertzunah-me zu simulieren, muß sich die Klägerin jedoch ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des hier geltend gemachten Schadens anzurechnen las-sen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, fielen die Folgen des von ihr behaupteten Mangels der Druck-filme bereits vor dem Druck der später von der Firma c. nicht abgenommenen Kataloge auf. In der Klageschrift vom 14. Oktober 1992 wurde unter Be-weis gestellt, daß nach Fertigung der eigentlichen Druckplatten durch die Kölner Verlagsdruckerei bereits bei dem Maschinenandruck am 25. Juni 1992 festgestellt wurde, daß die Maschinenandrucke gegenüber den von der Beklagten gelieferten und von der Firma c. genehmigten Flachbettandrucken zu kontrastlos ausfielen, weil die Hell-Dunkelanteile nicht im richtigen Verhältnis zueinander standen. Diesen Vortrag hat die Klägerin auf Seite 7 der Berufungsbegründung wiederholt. Wenn die Klägerin danach gleichwohl den von ihr an die Firma c. zu liefernden Katalog drucken ließ, verstieß sie ge-gen die von § 254 Abs. 1 BGB geforderte Sorgfalt, sich selbst vor Schäden zu bewahren. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin für diese und für die Mitarbeiter der Kölner Verlagsdruckerei nicht feststand, daß mit den von den Druckfilmen der Beklagten zunächst gefertigten Druckplatten keinesfalls ein vertret-bares Druckergebnis zu erzielen sei. Insoweit lief die Entscheidung der Klägerin, den kompletten Ka-talog mit den mangelbehafteten Druckplatten druk-ken zu lassen, auf eine Art Lotteriespiel zu La-sten der Beklagten hinaus. Wenn sich die Klägerin dazu entschied, handelte sie auf eigenes Risiko.
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13Die Entscheidung der Klägerin, trotz der erkannten Kontrastprobleme die gesamte Auflage des Katalogs drucken zu lassen, war nicht deshalb gerechtfer-tigt, weil der Grund der Abweichungen des Maschi-nenandrucks von den von der Beklagten gelieferten Flachbettandrucken am 25. Juni 1992 nicht erkannt wurde. Da es zur Erhaltung von Gewährleistungs-ansprüchen wegen der Druckfilme selbst ohnehin erforderlich war, der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung nach § 634 BGB zu geben, hätte für die Klägerin nichts näher gelegen, als die Beklag-te zu informieren und bei ihr nachzufragen, ob diese eine Erklärung für die farblich abweichen-den Maschinenandrucke habe und erforderlichenfalls kurzfristig neue Druckfilme liefern könne. Die Klägerin hätte dann erfahren, unter welchen Be-dingungen die von der Beklagten gelieferten Filme und Andrucke erstellt wurden. Auch unter Berück-sichtigung der Tatsache, daß die von der Beklagten gelieferten Andrucke erst beim vierten Andruck von der Firma c. abgenommen wurden, war der Klägerin ein derartiges Verfahren ohne weiteres zumutbar.
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15Ebensowenig kann sich die Klägerin darauf berufen, die für den 7. und 10. Juli 1992 vorgesehene Ablieferung der Kataloge an die Firma c. zur Messevorbereitung habe einen sofortigen Druck un-umgänglich gemacht. Wie sich aus dem Vorbringen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat ergibt, war es der Kölner Verlagsdruckerei nach erfolgter Beanstan-dung der zunächst gedruckten und ausgelieferten Prospekte durch die Firma c. möglich, mit den von der Beklagten gelieferten Druckfilmen "ganz kurzfristig" neue Druckplatten zu erstellen, wel-che sodann einen einwandfreien Nachdruck des Kata-logs ermöglichten. Ausweislich der in erster In-stanz vorgelegten Rechnung vom 31. Juli 1992 über 42.477,52 DM wurden die ersten Exemplare der nach-gedruckten Kataloge am 16. Juli 1992 ausgeliefert. Zwischen der Auslieferung der fehlerhaften Kata-loge am 7. Juli 1992 und der Nachlieferung lagen damit lediglich 9 Tage. Es ist kein Grund ersicht-lich, warum der Klägerin bzw. der K.er Verlags-druckerei ein derartiger Druck mit überarbeiteten Druckplatten nach Einholung von Informationen über das von der Beklagten verwendete Verfahren nicht in der Zeit vom 25. Juni 1992 bis zum 7. Juli 1992 möglich gewesen sein sollte. Ob die Beklagte dann verpflichtet gewesen wäre, die Mehrkosten für die Erstellung neuer Druckplatten zu tragen, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Kosten nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
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17Da der Eintritt des eingeklagten Schadens nach dem zuvor Gesagten letztlich allein auf die Entscheidung der Klägerin zurückzuführen ist, den Katalog trotz der erkannten Problematik drucken zu lassen, hält es der Senat für sachgerecht, daß die Klägerin die dadurch verursachten Druckkosten nach § 254 Abs. 1 BGB in voller Höhe selbst trägt.
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19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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21Streitwert des Berufungsverfahrens:
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23bis zum 12. Juli 1993: 24.668,33 DM,
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25seit dem 12. Juli 1993: 24.235,18 DM.
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27Revisionsbeschwer für die Klägerin:
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29unter 60.000,01 DM.
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