Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 210/00

Tenor

Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Klägerin gegen das am 25.08.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 17 O 83/97) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt geändert wird:

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 80% selbst und der Beklagte zu 1. zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.,3. und 4. trägt die Klägerin; im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 75% und der Beklagte zu 1. 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.und 4. trägt die Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,--DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 41.000,--DM, die des Beklagten zu 2. in Höhe von 22.000,--DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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