Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 99/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2005 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 162/01- teilweise abgeändert. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. A. in L., UR-Nr. 3722/1994 vom 27.10.1994 in Verbindung mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel vom 06.10.2000 des Notarassessors Dr. E. als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. T. A. (Grundschuldbestellung), der Urkunde des Notars Dr. Karl X. in N., UR-Nr. 6698/1993 vom 02.11.1993 (Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht), der Urkunde des Notars Dr. T. A. L., UR-Nr.: 3919/1993 vom 02.12.1993 (Annahme des Angebots) sowie der Urkunde des Notars Dr. F. in L., UR-Nr. 2108/1994 vom 05.09.1994 (Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung) wird für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines Betrages von mehr als 76.689,69 € nebst 16% Zinsen p.a. erfolgt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 88% die Klägerin und zu 12 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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