Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 6/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss des Land-gerichts Köln vom 04.01.2010 - 4 O 524/08 - abgeändert.

Die Beklagte hat die dem Streithelfer in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/07 LG Köln entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Streithelfers vom 06.10.2009 in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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