Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 166/10

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das am 26.10.2010 ver­kün­de­te Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 25/10) wird als unzulässig verworfen.

Der An­trag der Klägerin auf Wie­derein­set­zung in den vorigen Stand ge­gen die Ver­säu­mung der Be­ru­fungs­be­grün­dungs­frist wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Klägerin auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 19.925 EUR fest­ge­setzt.


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