Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 40/11
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 01.02.2011 im Beschluss des Amtsgerichts vom gleichen Tage - 11 F 456/10 - wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 10 FamFG, 59 Abs. 1 FamGKG, 33 Abs. 3 RVG zulässige, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist vom Familiengericht zu Recht mit 600,00 € festgesetzt worden. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 – 11 F 456/10 - verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten geschiedenen Eheleute an der Herausgabe der beiden Katzen hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, den Gegenstandswert mit 600,00 € richtig bemessen.
3Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die beteiligten Eheleute hätten sich auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 € geeinigt, kann dies für die von Amts wegen vorzunehmende Gegenstandswertfestsetzung nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist der Gegenstandswert unter Zugrundelegung der Kostenvorschriften zu ermitteln und soweit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt wird, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Verfahrensbeteiligten nicht gehindert, mit ihren Verfahrensbevollmächtigten Gebührenvereinbarungen zu treffen, die es den Verfahrensbeteiligten erlauben, gegenüber ihren Mandanten entsprechend zu liquidieren. Allerdings kann bei entsprechenden Gebührenvereinbarungen über den Gegenstandswert keine Titulierung der Gebührenansprüche im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht werden.
4Zutreffend hat das Familiengericht den Gegenstandswert gemäß § 42 FamGKG festgesetzt. Dabei erscheint es aber schon fraglich, ob vorliegend der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen ist. Diese Regelung betrifft nämlich die Festsetzung des Verfahrenswertes in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Vorliegend geht es aber um die Herausgabe von zwei Haustieren, die zwar gemäß § 99a Satz 1 BGB keine Sachen sind. Auf Haustiere sind aber gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. Da es sich in vorliegender Angelegenheit nicht um ein Verfahren in Haushaltssachen sondern um eine sonstige Familienstreitsache handelt, sind die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. Ein Verfahren in Haushaltsgegenständen scheidet schon deswegen aus, weil sich beide beteiligten Eheleute jeweils auf ihr Alleineigentum an den Katzen berufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 09.03.2011 (Blatt 55, 56 GA) zum Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 25.02.2011 (Blatt 48 GA) nunmehr gemeinsames Eigentum vorträgt, steht dieser Vortrag in krassem Widerspruch der beteiligten geschiedenen Eheleute zu ihren bisherigen Darlegungen, in denen sich diese auf ihr jeweiliges Eigentum beriefen. So hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Katzen erworben und ihr geschenkt. Der Antragsgegner hat behauptet, er habe die Katzen bereits vor der Eheschließung zu alleinigem Eigentum erworben. Gemeinsames Eigentum scheidet damit aus. Der neue Vortrag erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als auch in dem Anwaltsvergleicht unter Ziffer 1 geregelt ist, dass "die streitgegenständlichen Katzen im Eigentum des Herrn D. verbleiben". Daher braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob Haustiere Haushaltsgegenstände sein können. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Haushaltssachen nach §§ 1568 b BGB, 200 ff. BGB scheitert auch daran, dass sich die beteiligten geschiedenen Eheleute bereits vorher über den Umgang mit den Katzen geeinigt hatten und für eine Teilung bzw. Zuweisung von Haushaltsgegenständen, so denn die Katzen als solche behandelt werden können, gar kein Raum mehr ist. das Verfahren in Haushaltssachen ist nicht für nachträgliche Abänderungen von Vereinbarungen zur Aufteilung des Haushalts geschaffen.
5Für die Wertfestsetzung einschlägig sind daher in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend mit heranzuziehen. Das sind vorliegend die §§ 3, 6 ZPO. Nach § 6 wird der Wert der Angelegenheit durch den Wert der Sache bestimmt, wenn es auf deren Besitz ankommt. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend zunächst auch - die Eigentumsfrage in Streit stand.
6Geht man von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und berücksichtigt man den materiellen Wert der beiden Katzen, die von einem Tierheim zu einem Preis von jeweils 44,00 € erworben wurden, so kann auch unter dem Billigkeitsgesichtspunkt in § 42 Abs. 1 FamGKG der Verfahrenswert nicht höher als die festgesetzten 600,00 € betragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Wertvorschriften des FamGKG zu familienrechtlichen Angelegenheiten. So beträgt der Regelstreitwert in einer Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 €. Selbst wenn man das erhöhte Interesse der Antragstellerin an der Herausgabe der beiden Katzen berücksichtigt, erscheint bei der sicherlich geringeren Bedeutung von Haustieren gegenüber Kindern ein Verfahrenswert von maximal 1.000,00 € für die Hauptsache ausreichend und angemessen. Damit ist aber die Beschwerdeführerin nicht beschwert, wenn das Familiengericht den Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf bis zu 600,00 € festgesetzt hat. Zu berücksichtigen ist nämlich weiter § 41 FamGKG, der für das einstweilige Anordnungsverfahren regelt, dass der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und regelmäßig von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist.
7Ähnliches ergibt sich, wenn man bei der Wertfestsetzung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch § 48 FamGKG mit berücksichtigt. In Haushaltssacheverfahren nach § 1568 b BGB beträgt der Verfahrenswert regelmäßig 3.000,00 €. Berücksichtigt man hierbei wiederum, dass es vorliegend nur um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegangen ist und dass nur ein ganz eingeschränkter gegenständlicher Herausgabeanspruch geltend gemacht worden ist, kann unter Berücksichtigung der Öffnungsklausel in § 48 Abs. 3 FamGKG der festgesetzte Gegenstandswert nicht beanstandet werden.
8Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Streitwertbeschwerde unbegründet ist.
9Im Hinblick auf §§ 33 Abs. 9 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
10Beschwer: über 200,00 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 F 456/10 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 10 Bevollmächtigte 1x
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 2x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- FamGKG § 42 Auffangwert 4x
- § 99a Satz 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 90a Tiere 1x
- BGB § 1568b Haushaltsgegenstände 2x
- §§ 1568 b BGB, 200 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamGKG § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen 2x