Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 9/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 9/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 3.500.000 €.

Die Revision wird zugelassen.


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