Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 235/11

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.09.2011 – 38 F 181/11 –, mit welchem u. a. der Umgang des Kindesvaters mit K. dahin geregelt worden ist, dass ab dem Monat Dezember 2011 der Umgang zwischen Kindesvater und K. alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfindet, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.


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