Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 149/13

Tenor

  • I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2013 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 22/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

  • II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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