Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 34/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.10.2013 - 18 OH 7/13 - aufgehoben und festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren durch den angefochtenen Beschluss nicht beendet ist.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 €.
1
G r ü n d e:
2I.
3Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 18.10.2013, durch die sein Antrag vom 16.10.2013 auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Q um drei Tage bis zum 21.10.2013 zurückgewiesen worden ist.
4Das Landgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 7.8.2013 unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Gutachten des Sachverständigen Q vom 6.8.2013 Stellung zu nehmen. Auf Antrag des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat das Landgericht durch Verfügung vom 4.9.2013 die Frist zur Stellungnahme um zwei Wochen bis zum 23.9.2013 verlängert. Mit Schriftsatz vom 12.9.2013 hat sich Rechtsanwalt G für den Antragsgegner unter Hinweis auf die Entpflichtung des früheren Verfahrensbevollmächtigten bestellt und um Verlängerung der Stellungnahmefrist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Gerichtsakte gebeten. Diese Fristverlängerung hat das Landgericht mit Verfügung vom 16.9.2013 nach Antrag bewilligt. Einen Tag vor der am 17.10.2013 ablaufenden Stellungnahmefrist hat der Antragsgegner mit bei Gericht am 16.10.2013 eingegangenen Schriftsatz um erneute Verlängerung der Stellungnahmefrist um drei Tage bis zum 21.10.2013 nachgesucht. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem dem Antragsgegner am 24.10.2013 zugestellten Beschluss zurückgewiesen Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Gutachten des Sachverständigen Q Stellung genommen.
5Das Landgericht hat einen weiteren unter dem 21.10.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz als sofortige Beschwerde des Antragsgegners gewertet, dieser durch Beschluss vom 22.10.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 7.11.2013 hat der Antragsgegner ausdrücklich sofortige Beschwerde eingelegt.
6II.
71. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und zulässig.
8Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten gemäß §§ 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO und der darin zum Ausdruck gebrachten Feststellung, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
9Die sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt. Dabei kann dahinstehen, ob, wovon das Landgericht ausgegangen ist, in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.10.2013 eine sofortige Beschwerde gesehen werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner gegen den ihm am 24.10.2013 zugestellten Beschluss mit bei Gericht am 7.11.2013 und damit innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
102. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
11Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte das Landgericht das selbstständige Beweisverfahren nicht mit der Ablehnung der beantragten Fristverlängerung für beendet erklären dürfen, sondern gemäß §§ 224 Abs. 2, 225 ZPO die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen. Das Landgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich erst mit Schriftsatz vom 12.9.2013 für den Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren bestellt hat. Der Umstand, dass Rechtsanwalt G nach dem Schriftsatz des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10.09. 2013 bereits anlässlich des Ortstermins am 24.7.2013 für diesen „eingesprungen“ ist, rechtfertigt nicht zu der Annahme, dass Rechtsanwalt G bereits vor dem Bestellungsschriftsatz ausreichend in die Sache eingearbeitet war. Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nach Akteneinsicht innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerung von vier Wochen nicht zu dem Sachverständigengutachten Stellung genommen hat, hat dieser unter Hinweis insbesondere auf eine kurze Erkrankung sowie anderer fristgebundener Arbeiten genügend entschuldigt. Zudem hätte eine Fristverlängerung um lediglich drei Tage über das Wochenende bis zum 21.10.2013 zu keiner nennenswerten Verzögerung des selbstständigen Beweisverfahrens geführt.
12Bei der Zurückweisung der für einen begrenzten Zeitraum von drei Tagen beantragten Fristverlängerung war ferner zu bedenken, dass der Antragsgegner mit Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nicht nur im selbstständigen Beweisverfahren ausgeschlossen wäre, sondern auch Gefahr liefe, im Hauptsacheverfahren mit Einwendungen nicht mehr gehört zu werden. Nach einer umstrittenen Auffassung, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als obiter dictum anzutreffen ist, kann ein Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 411 Abs. 4 S. 2, 292 Abs. 1, 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme dazu führen, dass die Partei auch im nachfolgenden Rechtsstreit mit Einwänden verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist (BGH Urt. v. 11.6.2010 - V ZR 85/09 - BauR 2010, 1585 = NZBau 2010, 597 = IBR 2011, 310 = NJW 2010, 2873 Rn. 27; für Präklusion auch OLG Brandenburg, Urt. v. 15.5.2008- 5 U 88/07 – BauR 2008, 1499 = IBR 2008, 623 = NJW-Spezial 2008; 492; Beck’scher Online Kommentar, § 493 Rn. 4). Wegen der möglichen gravierenden Auswirkungen des Einwendungsausschlusses war hier das Ermessen des Landgerichts bei der Bewilligung der beantragten Fristverlängerung auch angesichts des begrenzten Zeitraums von drei Tagen, für den eine Fristverlängerung beantragt worden war, auf die Bewilligung der Fristverlängerung reduziert.
13Da der Antragsgegner innerhalb der beantragten und ihm nach vorstehenden Ausführungen zu gewährenden Verlängerungsfrist mit Schriftsatz vom 21.10.2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, zum Gutachten des Sachverständigen Q Stellung genommen und die gutachterlichen Feststellungen in Frage gestellt hat, bestand Anlass, den Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 225 Verfahren bei Friständerung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 5 U 88/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 292 Gesetzliche Vermutungen 1x
- V ZR 85/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 2x
- ZPO § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 2x
- 18 OH 7/13 1x (nicht zugeordnet)