Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 211/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 149/13 – im Zahlungsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 400, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar, als die hiergegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.900, -- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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