Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 140/13

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts                 – Familiengericht – Siegburg vom 12.07.2013 – Az. 319 F 207/10 –unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen bezüglich der Versorgung des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 7. teilweise abgeändert und (hinsichtlich der Personal-Nr. klarstellend) insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Pers.-Nr. XXX/006XXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 143,73 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2003, übertragen.

II.

Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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