Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 187/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.11.2013 (27 O 16/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen.

Das vorliegende Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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